Benutzer:Elkawe/BKF Existenzminimum

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Berufskraftfahrer Existenzminimum , soziokulturell, physisch oder pfändungsfrei. Damit sollte der Berufskraftfahrer (BKF) am gesellschaftlichen, politischen und kulturellen Leben teilnehmen können.

Grundsätze zum Existenzminimum[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Als Bürger der EU und deutscher Staatsbürger, hat auch der BKF das Recht und ein Grundrecht auf ein Existenzminimum, das zur Befriedigung seine Bedürfnisse dient. Dabei kommt es darauf an, ob dieses Menschenrecht aufgrund der EMRK, auch beim Existenzminimum, soziokulturell, physisch oder pfändungsfrei ist. Derzeit entsprechen die 8.50 € des MiLoG nicht dem Menschenrecht. Ein gesetzliches BKF-Gehalt, muss ihm und seiner Familie, die Teilnahme am gesellschaftlichen, politischen und kulturellen Leben ermöglichen. Der BKF / Fernfahrer muss ein Gehalt bekommen, das die „Würde des Menschen“ entspricht. Rein juristisch wird in dem Beruf des Kraftfahrers nicht gearbeitet, weil er nur ein „Dienst am Steuer“ bzw. LKW-Lenkrad erbringt.

Das soziokulturelle Existenzminimum soll die Teilnahme am gesellschaftlichen, politischen und kulturellen Leben ermöglichen, worauf jeder Staatsbürger in einem der 28 EU-Staaten ein Anrecht durch die Art. 1 GrCh (GrundrechteCharta) iVm. Art. 31 GrCh iZm. Art. 33 GrCh hat. In Deutschland bedeutet es, das ein Recht zum SGB II bzw. SGB IV (Hartz 4) besteht. Es wird vielfach auch vom sog. Sozialhilfesatz gesprochen, der sich nicht ausschließlich von der minimalen Grundversorgung abgeleitet. Er soll dem deutschen Bürger auch die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ermöglichen, wobei ein sparsames Wirtschaften mit dem Geld vorausgesetzt wird.

Das physische Existenzminimum beschränkt auf die reinen Überlebenskriterien. Dazu zählen natürlich auch alle Aufwendungen, die dem BKF ein physisches Überleben sicherstellen, wozu u.a. die Nahrung, die Wohnung, seine Kleidung und die medizinische Versorgung im Notfall zählt, dass u.a. in der EMRK und in der GrCh beinhaltet ist.

Das pfändungsfreie Existenzminimum gem. § 850c ZPO lag seit dem 01.07.2013 bei einer alleinstehenden Person bei 1.071,13 € netto pro Monat. Dieser Betrag erhöht sich, wenn im Haushalt unterhaltspflichtige Personen wie Ehepartner oder minderjährige Kinder leben.

Berechnungen:[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

8,50 € MiLoG x 173 = 1.470,00 € Brutto (Steuer-Klasse 1) = 1.075,00 € Netto vgl. Steuer-Klasse 3 = verh., 2 Kinder = 1.172,69 € Netto

208 Höchst-Std. im Monat-Durchschnitt innerhalb von 4 Monaten

-173 Normal-Std. im Monat

= 35 Über-Std. im Monat

195 Lenk-Std. - 173 Normal-Std. = 22 Std. (arbeitsvertragliche Überstunden)

22 Std. x 8.50 € MiLoG = 187 €

1.470,00 €

187, 00 € (für 22 Über-Std.)

1.6 57,00 €

195 Lenk-Std. + 13 Über-Std. = 208 Std. / Mo.

13 Std. x 8,50 € MiLoG = 110,50 €

1.657,00 €

110,50 €

= 1.767,00 € = 208 Std./ Mo. (ohne 25 % Zuschlag)

Erklärungen zu Arbeitszeiten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die 13 Über-Std. müssen noch die zu den arbeitsvertraglichen möglichen 195 Lenk-Std., als verpflichtende Vor- und Abschlussarbeiten hinzu gezählt werden, sodass es sich Arbeits-vertraglich immer um die normalen 208 Std. im Monat handelt, die allerdings im Durch-schnitt von 4 Monaten höchstens erlaubt sind.

Die 52 Std., die als Überstunden bis zu 260 Stunden im Monat, die u.a. auch durch Arbeits-bereitschaft und Bereitschaftsdienste bewerkstelligt wurden, müssen jeweils bis zum Ende des vierten (4) Monats, in Freizeit am familiären Lebensmittelpunktes belegbar ausgeglichen worden sein.

Grundsätzlich wird es auch beim MiLoG möglich sein, Bereitschaftszeiten - ohne ein Tarif-vertrag -, geringer zu vergüten, wobei z.B. nur noch 70 % pro Std. bezahlt werden. Dann müsste allerdings das BKF-Gehalt bei 12,14 € liegen, um den Mindestlohn von 8,50 Euro nicht zu unterschreiten (12.14 € – 30 % = 8.49 €). Somit besteht im Westen von Deutschland tatsächlich durch den befindlichen Duschschnitt-Tarif, von 12 € pro Stunde, das MiLoG mit den vorgeschriebenen 8.50 € gem. § 138 BGB, eine beweisbare Sittenwidrigkeit.

Der BKF muss ein Gehalt als ein Verdienst bekommen, das die „Würde des Menschen“ entspricht. Rein juristisch wird beim BKF nicht gearbeitet, weil er hauptsächlich zu 95 % nur ein beruflichen „Dienst am LKW-Steuer“ bzw. am Lenkrad erbringt, denn er ist demnach eindeutig nur ein Angestellter BKF, der eine vertragliche und hauptberufliche lenkende Tätigkeit im öffentlichen Straßenverkehr ausübt.

Die sog. „Taxe“ im § 612 (2) BGB bedeutet für den BKF eine verkehrsübliche Vergütung. Sind die üblichen Tarifgehälter im Gebiet des Arbeitsvertrags, die Ausgangspunkt zur Feststellung des Wertes der Arbeitsleistung sind und im Tarifgebiet wegen der Gleichbehandlung eine Gesetzeskraft erlangt haben, muss auch ein dementsprechendes Tarifgehalt als Gehalt gezahlt werden

Es ist eindeutig als „Dumping“ zu bezeichnen, wenn sich das Gehalt unterhalb der Sozialhilfe befindet. Wenn z.B. ein Teil der täglichen Tätigkeit des Dienstes als eine Verpflichtung vom AG umsonst verlangt worden ist, kann es auch Haftungsrechtliche Hintergründe beinhalten. Ein Dienstvertrag, in dem innerhalb von 3 Monaten festgestellt wird, das für die Überstunden über 173 Stunden im Monat keine Freizeit oder Ausgleich zum Gehalt gewährt wird, ist ungültig.

Entspricht das Tarifgehalt nicht der verkehrsüblichen Vergütung der Taxe, sondern liegt das sich daraus ergebende Gehalt unter 1/3 bzw. 30 % unterhalb des Tarifgehalts, ist somit zur Ermittlung des Wertes der Dienstleistung der strafrechtliche Wuchertatbestand § 291 (1) Satz 1 Nr. 3 StGB erfüllt und damit „gegen die guten Sitten“ iSv. § 138 BGB verstoßen worden. Hier wäre evtl. ein Straftatbestand § 302 a StGB vorhanden, wenn iZm. der Tätigkeitsleistung des BKF ein auffällig eindeutiges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt, da sich der Gehaltswucher schon ab 30 % unterhalb des Ortsüblichen Tarifs befindet. Dazu könnte auch evtl. die Ausbeutung einer Zwangslage, Unerfahrenheit, Mangels an Urteilsvermögen oder erhebliche BKF Willensschwäche iZm. der verwerflichen Gesinnung des AG nachweisbar sein.

Sittenwidrigkeit beim BKF-Gehalt:[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ein Entgelt, das unterhalb der 2/3 Grenze sowohl zu den Tariflöhnen als auch dem üblicherweise im betreffenden Wirtschaftsgebiet gezahlten Niedriglohn liegt, ist als sittenwidrig einzustufen. Ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Wert der Arbeitsleistung und der Lohnhöhe in einem Arbeitsverhältnis vorliegt, bestimmt sich nach dem objektiven Wert der Leistung des Arbeitnehmers. Ausgangspunkt der Wertbestimmung sind regelmäßig die Tariflöhne des jeweiligen Wirtschaftszweigs. Sie drücken den objektiven Wert der Arbeitsleistung aus, wenn sie in dem betreffenden Wirtschaftsgebiet üblicherweise gezahlt werden. Entspricht der Tariflohn dagegen nicht der verkehrsüblichen Vergütung, sondern liegt diese unterhalb des Tariflohns, ist von dem allgemeinen Lohnniveau im Wirtschaftsgebiet auszugehen.
vgl.BAGE 110, 79, vom 24.03.2004, Rn. 13

Muss der Transport-Unternehmer die Vorschriften eines Tarifvertrags als Mitglied vom Arbeitgeberverband einhalten, weil sowohl er als auch der BKF tarifgebunden ist oder weil es ein räumlich und fachlich einschlägigen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag gibt, sind Untergrenzen vom BKF-Gehalt des Tarifs vorhanden. Es kann vom Tarif nur zugunsten eines höheren BKF-Gehalt vom Tarif gem. § 4 (3) TVG abgewichen werden. Ist beim Arbeitsvertrag kein Tarifvertrag anwendbar, können sich auch noch - mittelbar - Untergrenzen des BKF-Gehalts aus dem räumlich und fachlich einschlägigen Tarifvertrag ergeben. Das wird derzeit unter 12 € nicht gewährleistet, da ein Rechtsanspruch auf Zahlung dieser „übli­chen Vergütung“ gem. § 612 BGB mit dem MiLoG nicht erreicht wird.

Das Missverhältnis ist auffällig, wenn es einem Kundigen, ggf. nach Aufklärung des Sachverhalts, ohne Weiteres ins Auge springt. Dafür hat das BAG in Erfurt - in Anknüpfung an die st. Rspr. des Ersten Strafsenats des BGH - einen Richtwert entwickelt.
vgl. BGHSt 43, 53, vom 22.04.1997, Rn. 26, 30

Erreicht die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel eines in dem betreffenden Wirtschaftszweig üblicherweise gezahlten Tariflohns, liegt eine ganz erhebliche, ohne Weiteres ins Auge fallende und regelmäßig nicht mehr hinnehmbare Abweichung vor, für die es einer spezifischen Rechtfertigung bedarf .Ein derartiges auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, wie es sowohl der spezielle Wuchertatbestand des § 138 (2) BGB als auch der Wucher ähnliche Tatbestand im Rahmen der Generalklausel des § 138 (1) BGB voraussetzen, ist näher gegeben, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten regelmäßigen Tariflohns, des üblichen Tarifentgeltes des betreffenden Wirtschaftszweiges im betreffenden Wirtschaftsgebiet - hilfsweise das allgemeine Lohnniveau im Wirtschaftsgebiet -, als Vergleichsmaßstab für die übliche und angemessene Vergütungshöhe erreicht. Maßgebend als Referenzwert ist hierbei die tarifliche Regelvergütung, ohne besondere Zuschläge, Zulagen usw.. Eine Üblichkeit der Tarifvergütung als pauschalierter Marktwert der Arbeitsleistung kann hiernach zugrunde gelegt werden, wenn mehr als 50 % der Arbeitgeber eines Wirtschaftsgebietes tarifgebunden sind oder wenn die organisierten Arbeitgeber mehr als 50 % der Arbeitnehmer eines Wirtschaftsgebietes beschäftigen, so wie dazu bisher vergleichbare Rechtsprechung des BGH zum Tatbestand des Lohnwuchers nach § 302a (1) Satz 1 Nr. 3 StGB a.F.
vgl. BAGE 130, 338, vom 22.04.2009- Rn. 17 ff.

Sittenwidrigkeit beim BKF-Gehalt bedeutet bei Lohnwucher - auffälliges Missverhältnis - maßgeblicher Wirtschaftszweig, wörtlich:
„Die bei der Ermittlung eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung iSv. § 138 BGB erforderliche Zuordnung eines Unternehmens des Arbeitgebers zu einem bestimmten Wirtschaftszweig richtet sich nach der durch Unionsrecht vorgegebenen Klassifikation der Wirtschaftszweige“.
vgl. BAG 5 AZR 630/10 vom 18.04.2012 - Leitsatz zu Lohnwucher

1. Die sog. „Taxe“ im § 612 (2) BGB bedeutet eine verkehrsübliche Vergütung. Sind die üblichen Tarifgehälter im Gebiet des Arbeitsvertrags, die Ausgangspunkt zur Feststellung des Wertes der Arbeitsleistung sind und im Tarifgebiet wegen der Gleichbehandlung eine Gesetzeskraft erlangt haben, muss auch ein dementsprechendes Tarifgehalt als Lohn gezahlt werden.
vgl. BAG 5 AZR 112/90

2. Entspricht das Tarifgehalt nicht der verkehrsüblichen Vergütung, sondern liegt der sich daraus ergebende Lohn mehr wie 30 % unterhalb des Tarifgehalts, ist somit zur Ermittlung des Wertes der Arbeitsleistung der strafrechtliche Wuchertatbestand § 291 (1) Satz 1 Nr.3 StGB erfüllt und damit gegen die guten Sitten iSv. § 138 BGB verstoßen worden. Hier ist der Straftatbestand erfüllt und § 302 a StGB anzuwenden, weil iZm. der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers ein auffälliges bzw. eindeutiges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt, wenn sich der Lohnwucher schon ab 30 % unterhalb des Ortsüblichen Tarifs befindet.
vgl. BGH 1 StR 701/96

3. Es ist natürlich eindeutig als „Dumping“ zu bezeichnen, unterhalb der Sozialhilfe zu arbeiten bzw. ohne ein ordentliches Entgelt dafür erhalten zu haben. Wenn z.B. ein Teil der täglichen Arbeitskraft als eine vom AG umsonst verlangt gewordene Verpflichtung ist, kann es auch Haftungsrechtliche Hintergründe beinhalten. Ein Arbeitsvertrag, in dem innerhalb von drei (3) Monaten festgestellt wird, kein Lohnausgleich, z.B. auch in Form von Freizeit bekommen zu haben oder jemals bekommen wird, ist ungültig.
vgl. BAG 5 AZR 52/05

4. Das pfändungsfreie Existenzminimum lag ab dem 01. 07. 2005 gem. § 850c ZPO, bei einem Single bei 980 € zuzüglich 50 € Netto für Arbeitsaufwendungen. Das ergab 1.480 € Brutto und bei 8 Stunden täglich, entsprach das im Jahr 2006 einem Stundenlohn von 8,50 € Brutto, der damals als Mindest-Gehalt gezahlt hätte werden müssen.
vgl. Pfändung

5. In der Europäische Sozialcharta (ESC) ist das angemessene (Mindest)-Entgelt mit 68% des jeweiligen nationalen Durchschnittslohns taxiert. Das Statistischen Bundesamt hatte in Deutschland im Jahr 2006 den Durchschnittslohn für ein Arbeiter bei 15,89 € Brutto berechnet. Demnach hätte das Mindest-Gehalt eines Fernfahrers schon 10,80 € Brutto im Jahr 2006 betragen.
vgl. Europäische Sozialcharta

6. Nach dem SGB II lag im Jahr 2006 der rein rechnerische Bedarf für eine Familie mit 4 Personen bei 1275,- €, zuzüglich der tatsächlichen Wohnkosten wie z.B. von / bis zu 650,- € Miete, so das der Gesamtbedarf je nach Wohnlage = 1928,- € bedeutete. Wenn z.B. die zwei Kinder mit 414 € nicht berücksichtigt würden, wären es im Jahr 2006 immerhin noch für ein Ehe-Paar ohne Kinder 1514 € Netto inkl. Wohngeld usw., was demnach rein rechnerisch rund 2500,- € Brutto im Jahr 2006 bedeutet hätte.
vgl. SGB II

7. Eine Gehalts– Nachforderung kann nur über ein belegbaren „Dumping-Nachweis“ eingefordert werden. Es müssen jeweils detaillierte genaue nachweisliche Arbeitsstunden inkl. verwertbarer Beweise, sowie die Gehaltsabrechnung beim örtlich zuständig Arbeitsgericht nach dem Nachweisgesetz vorgelegt werden, um die verkehrsübliche Vergütung des fehlenden Fernfahrer-Gehalt dementsprechend glaubhaft einzufordern. Das Existenzminimum eines Ledigen in Deutschland lag schon im Jahr 2006 bei 8,50 € Brutto Mindestlohn.

Berechnungen zum Existenzminimum[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In Deutschland bedeutet es, das ein Recht zum SGB II bzw. SGB IV (Hartz 4) besteht. Es wird vielfach auch vom sog. Sozialhilfesatz gesprochen, der sich nicht ausschließlich von der minimalen Grundversorgung abgeleitet. Er soll den deutschen Bürger die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ermöglichen, wobei ein sparsames Wirtschaften mit dem Geld vorausgesetzt wird.

In der Europäischen Sozialcharta (ESC) ist das angemessene (Mindest)-Entgelt mit 68% des jeweiligen nationalen Durchschnitt taxiert. Das statistische Brutto-Gehalt in Deutschland lag im Jahr 2013 bei 3.449 € Brutto und das ergab mit 68% nach der zur Zeit ausgesetzten ESC Regel = 2345 € : 173 Std. = 13,55 € Brutto. Das Statistischen Bundesamt berechnete den Bereich der Dienstleistung im Durchschnitts-Gehalt 21,43 € Brutto

Der gesetzliche Mindestlohn beim Mindestlohngesetz (MiLoG) ab 2015 in Deutschland ergibt bei 8,50 € Brutto pro Std. und 208 Std. im Monat = 1.768,- € Brutto. Hierzu muss ein BKF 35 Überstunden machen und als verh. mit 2 Kinder ein SGB II Antrag stellen.

Ein menschenwürdiges familiengerechtes Leben kann der BKF nicht bei 8,50 € Brutto pro Stunde führen. Als Geringverdiener wird im deutschen Durchschnitt nach dem SGB II im Jahr 2014 für ein allein stehenden Bürger 1.106,00 € und für ein Ehepaar inkl. Wohngeld (evtl. 461 €) = 1.520,75 € Netto berechnet. Dazu zzgl. 43% Abgaben berechnet ergeben 2.174,67 € Brutto : 173 Std. = 12,57 € Brutto pro Stunde.

Nach SGB II lag im Jahr 2014 - hier als Beispiel - für ein Ehepaar = 744 €, für das Kind bis 14 Jahre = 261 € und ab 14 Jahre 296 €. Der rein rechnerische Bedarf für eine Familie mit 4 Personen bei 1.264,- €, zzgl. der tatsächlichen Wohn- und Heizkosten z.B. von / bis zu 650,- €, Wohnlage in der Stadt, was 1924,- € Netto an Gesamtbedarf bedeutete.

Ohne zwei Kinder mit 557 €, wären es 1.367 € Netto zzgl. 43% Abgaben ergibt ca. 1.954,- € Brutto für ein Ehe-Paar 11,30 € Brutto im Jahr 2014.

Ein Mindest-Gehalt als EU-weite Vergütung im EU-Tarifvertrag, muss für den BKF ein verkehrsübliches Gehalt beinhalten, das jeweils mit einem jährliche neu zu berechnenden EU- „Lebenskosten-Index“ ansteigt.

Die Bundesregierung bekundete im Dezember 2017 das der durchschnittliche Bruttobedarf von Empfängerinnen und Empfängern der Grundsicherung im Alter, die außerhalb von Einrichtungen leben, 814 € beträgt. Um eine Netto-Rente oberhalb dieses Betrags zu erhalten, würden aktuell 28,5 Entgeltpunkte benötigt. Um dies bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden über 45 Jahre versicherungspflichtiger Beschäftigung hinweg zu erreichen, wäre aktuell rechnerisch ein Stundenlohn von 12,63 € erforderlich. Diese Betrachtung vernachlässigt allerdings die zusätzliche Altersvorsorge, mit der eine deutlich höhere Gesamtversorgung erzielt werden kann[1]

Fazit:
Mit einem Einkommen auf Mindestlohn-Niveau reicht es nach 45 Beitragsjahren nicht für eine Rente oberhalb der Grundsicherung. Der Stundenlohn dafür müsste bei 11,68 Euro liegen, wie aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Linken hervorgeht, das am 23. April 2016 vom MDR bekannt wurde. Das ist deswegen wichtig, da auch die Menschenwürde des BKF gewahrt werden muss und deswegen rein rechnerisch das BKF Existenzminimum glaubhaft mindestens im Jahr 2020 schon 12,83 € Brutto pro Stunde betragen.

Urteile = Dumping- Wucher- Sittenwidrig[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • LAG Schl.-Holst. 5 Sa 147c/02 Sittenwidriger Vergleich-Lohn (30 % weniger)
  • LAG Düsseldorf 5 Sa 45/01 v. 17.05.01 AG muss auf geltenden Tarif hinweisen
  • LAG Berlin 6 Sa 145/97 v. 20.02.98 sittenwidrige Lohnvereinbarung
  • ArbG 1 Ca 2080/86 v. 16.12.86 widerrechtliche (Spesen) = ein verstecktes Entgelt (z.B. Urlaub/LFZG)

Referenzen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Mindestlohn-Niedriglohnsektor bringt Armut - Zeitung: Die Zeit am 9. Dezember 2019