Beteiligung an einer Schlägerei

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Die Beteiligung an einer Schlägerei (früher Raufhandel) ist ein Tatbestand des deutschen Strafrechts. Er zählt zu den Körperverletzungsdelikten und ist in § 231 StGB geregelt. Er stellt die Teilnahme an Schlägereien oder an von mehreren verübten Angriffen unter Strafe. Die Norm ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, da bei Schlägereien eine generelle Gefährlichkeit für Leib und Leben festzustellen ist, einzelne Verantwortliche aber schwer ausfindig gemacht werden können. Es genügt somit für die Strafbarkeit die reine Teilnahme, die eigenhändige Verursachung eines Taterfolgs ist nicht notwendig.

§ 231 ist ein Offizialdelikt, für die strafrechtliche Verfolgung bedarf es also keines Strafantrags.

Gesetzliche Grundlage

Die Straftat wird in § 231 StGB normiert:

(1) Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 226) verursacht worden ist.

(2) Nach Absatz 1 ist nicht strafbar, wer an der Schlägerei oder dem Angriff beteiligt war, ohne daß ihm dies vorzuwerfen ist.

Tatbestand

Schlägerei

Unter einer Schlägerei versteht man eine mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundene tätliche Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen.[1] Die erforderliche dritte Person kann auch im Nachhinein dazukommen, entfernt sie sich allerdings, ist die Schlägerei beendet.[1]

Der Teilnahmebegriff in § 231 StGB entspricht nicht dem Teilnahmebegriff des § 28 II StGB.[2] Eine Beteiligung an einer Schlägerei im Vorbereitungsstadium ist demnach nicht möglich. Neben der körperlichen Mitwirkung schließt die herrschende Meinung auch ein psychisches Mitwirken ein, beispielsweise ein verbales Anfeuern eines Täters.[2][3] Auch Personen, die gerechtfertigt oder schuldlos handeln, gelten als Beteiligte, wenn sie Tätlichkeiten anwenden. Dies ist insbesondere bei in Trutzwehr Handelnden der Fall.[4]

Von mehreren verübter Angriff

Ein von mehreren verübter Angriff ist ein unmittelbar auf die körperliche Verletzung eines anderen bezogenes Verhalten von mindestens zwei Personen. Gegenüber der ersten Tatalternative fällt das Merkmal der Gegenseitigkeit weg.[5][6] Es muss jedoch nicht zwingend zu Tätlichkeiten kommen.[5] Beim gemeinsamen Angriff wird ebenfalls keine Mittäterschaft benötigt, sondern lediglich Einheit des Angriffs, des Angriffsgegenstandes und des Angriffswillens.[5]

Objektive Bedingung der Strafbarkeit

Für die Strafbarkeit des Täters ist es als objektive Bedingung der Strafbarkeit notwendig, dass die Schlägerei oder der Angriff den Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 226 StGB verursacht. Die schwere Folge kann auch einen Unbeteiligten treffen, beispielsweise einen Zuschauer, solange die Folge unmittelbar durch Gefährlichkeit der Schlägerei verursacht wird.[7][8] Stirbt ein Zuschauer also aufgrund eines Herzinfarkts, wenn er der Schlägerei zuschaut, reicht dies für die objektive Bedingung nicht aus.[7]

Als objektive Bedingung der Strafbarkeit muss der Täter weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit bezüglich der schweren Folge haben.[9][10] Nach der herrschenden Meinung steht es der Strafbarkeit nicht im Wege, wenn der Täter selber Opfer der schweren Folge ist.[11]

Umstritten ist, ob ein Beteiligter an der Schlägerei auch dann bestraft werden soll, wenn die schwere Folge zu einem Zeitpunkt eintritt, an dem er noch nicht oder schon nicht mehr an der Schlägerei beteiligt ist.[12] Die Rechtsprechung bejaht auch eine Bestrafung bei Folgeeintritt vor oder erst nach der Teilnahme, sofern zu diesem Zeitpunkten bereits bzw. noch eine Schlägerei oder ein Angriff vorliegt, da ansonsten Beweisprobleme aufträten, die § 231 StGB gerade vermeiden wolle.

Eine Gegenauffassung knüpft die Strafbarkeit an die Teilnahme zum Verursachungszeitpunkt. Tritt die strafbarkeitsbegründende Folge zu einem Zeitpunkt ein, an dem der Täter nicht an der Schlägerei beteiligt ist, so sei er nicht zu bestrafen.[13]

Eine andere Auffassung differenziert zwischen Teilnahme vor und nach dem Eintritt der schweren Folge. Ist diese bereits vor der Teilnahme des Täters eingetreten, so könne er nicht aus § 231 StGB bestraft werden, da er sich nicht an der Schaffung der strafbarkeitsbegründenden Gefahr beteiligt hat. Verlässt er dagegen die Schlägerei, bevor die schwere Folge eingetreten ist, könne er bestraft werden, da er sich an der Gefahrschaffung beteiligt hat.[8]

Es wird aber auch schon grundlegend bezweifelt, dass die Rechtsfigur der objektiven Bedingung der Strafbarkeit mit dem Schuldprinzip im Strafrecht vereinbar ist; es wird also kritisiert, dass der Täter so für fremdes Unrecht bestraft werden könnte, das ihm persönlich nicht vorwerfbar sei. Demnach müsste auch die Folge vom Täter zumindest fahrlässig herbeigeführt worden sein.

Vorwerfbarkeit der Beteiligung

Gemäß dem zweiten Absatz muss die Beteiligung dem Täter vorzuwerfen sein, was Vorsatz (mindestens dolus eventualis), Rechtswidrigkeit und Schuld erfordert. Trifft dies bei einem Beteiligten nicht zu, so hat dieser Umstand keinerlei Auswirkungen auf die Strafbarkeit anderer Teilnehmer, auch wenn die notwendige Personenzahl dadurch unterschritten wird.

Einzelnachweise

  1. a b Rengier, Strafrecht BT II, § 18 Rndr. 3
  2. a b Rengier, Strafrecht BT II, § 18 Rndr. 3a
  3. Kindhäuser, Strafrecht BT 1, § 11 Rndr. 9
  4. Urs Kindhäuser: Strafrecht Besonderer Teil I. 6. Auflage. Nomos Verlag, Baden-Baden 2013, ISBN 978-3-8487-0290-9, S. 120.
  5. a b c Rengier, Strafrecht BT II, § 18 Rdnr. 4
  6. Kindhäuser, Strafrecht BT I, § 11 Rdnr. 6 f.
  7. a b Rengier, Strafrecht BT II, § 18 Rdnr. 7
  8. a b Urs Kindhäuser: Strafrecht Besonderer Teil I. 6. Auflage. Nomos Verlag, Baden-Baden 2013, ISBN 978-3-8487-0290-9, S. 123.
  9. Rengier, Strafrecht BT II, § 18 Rdnr. 6
  10. Kindhäuser, Strafrecht BT I, § 11 Rdnr. 10
  11. a.A.: Rengier, Strafrecht BT II, § 18 Rdnr. 9
  12. vgl. Rengier, Strafrecht BT II, § 18 Rdnr. 10
  13. ablehnend, wenn der Täter nach der schweren Folge hinzukommt: Rengier, Strafrecht BT II; § 18 Rdnr. 11; ebenso Kindhäuser, Strafrecht BT I, § 11 Rndr. 19