Betrug (Deutschland)

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Betrug bezeichnet im Strafrecht Deutschlands ein Vermögensdelikt, bei dem der Täter in der Absicht, sich oder einem Dritten einen objektiv rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen gezielt so täuscht, dass dieser irrtumsbedingt eine Vermögensverfügung vornimmt, die bei ihm oder einem Dritten zu einem Vermögensschaden führt.

Der Straftatbestand des Betruges ist ein Vergehen aus dem Bereich der Vermögensdelikte. Geschütztes Rechtsgut ist das Vermögen in seiner Gesamtheit als Inbegriff aller Wirtschaftsgüter von Wert. Kein Schutzgut hingegen ist die Verfügungsfreiheit des Vermögensinhabers, weshalb die Norm auch nicht vor der Vereitelung einer Vermögensvermehrung schützt. Das Individualvermögen (auch des Staates) wird als Rechtsgut primär geschützt, mittelbar aber auch sich daraus ableitende wirtschaftliche Allgemeininteressen.[1]

Der deutsche Bundesgesetzgeber hat Betrugstatbestände in mehreren Sanktionsnormen abgefasst. Den Grundtatbestand stellt § 263 Strafgesetzbuch (StGB) dar. Spezielle Strafvorschriften für Sonderfälle des Betruges oder besonders gefährliche Taten schon vor dem Begehen sind unter anderem der Versicherungsmissbrauch nach § 265 StGB (der schon vor jeglicher Täuschung – also schon vor dem eigentlichen Versicherungsbetrug – allein das Beiseiteschaffen einer versicherten Sache unter Strafe stellt), der Kapitalanlagebetrug nach § 264a StGB und der Subventionsbetrug nach § 264 StGB, der nach EU-Richtlinien gestaltet wurde. Besondere Betrugsform ist der Computerbetrug nach § 263a StGB, bei der kein Mensch, sondern eine Maschine „getäuscht“ wird. Während die Täuschung zum Erhalt von Sozialleistungen unter den allgemeinen Betrugstatbestand fällt, ist die Täuschung gegenüber dem Finanzamt nach § 369 ff. Abgabenordnung (AO) insbesondere als Steuerhinterziehung gesondert geregelt.

Rechtslage

Wortlaut

Der Gesetzestext des Strafgesetzbuchs (§ 263 StGB) lautet in seinem Absatz 1:

Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wegen des Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe handelt es sich nach § 12 Abs. 2 StGB um ein Vergehen. Geschütztes Rechtsgut des § 263 StGB ist das Vermögen.[2]

Die Absätze 2 bis 7 regeln die Strafbarkeit des Versuchs, besonders schwere Fälle, Bandenbetrug, die Anordnung von Führungsaufsicht sowie entsprechend anwendbare Normen.

Objektiver Tatbestand

Tathandlung

Die Tathandlung ist die Täuschung über Tatsachen.[3] Tatsachen sind alle konkreten Verhältnisse, Geschehnisse und Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die die Außenwelt oder psychische Vorgänge betreffen und dem Beweis zugänglich sind.[3]Auch über „innere“ (voluntative) Tatsachen kann getäuscht werden, so die Zahlungs- und Erfüllungswilligkeit[4][5] oder das Wissen um den tatsächlichen Wert einer Sache, beziehungsweise die Ernsthaftigkeit eines Geschäftsabschlusses.[6]

Keine Tatsachen sind im Gegenzug bloße Werturteile, die in Form von Meinungsäußerungen, Rechtsauffassungen oder sonstigen Auffassungen persönlicher Art abgegeben werden.[1]

Die Täuschungshandlung besteht in einem Verhalten des „positiven Tuns“ oder „pflichtwidrigen Unterlassens“. Die Täuschung selbst besteht in der Vorspiegelung falscher oder der Entstellung oder der Unterdrückung wahrer Tatsachen. Sie dient dazu, auf das Vorstellungsbild eines anderen einzuwirken, indem sie eine unrichtige Vorstellung über Tatsachen erweckt oder aufrechterhält (Irrtum). Getäuscht werden kann sowohl ausdrücklich als auch konkludent. Eine ausdrückliche Täuschung kann etwa schriftlich, mündlich oder durch Gesten erfolgen. Eine schlüssige oder auch konkludente Täuschung liegt vor, wenn der Täter zwar keine explizite Aussage macht, sein Gesamtverhalten aber nach der Verkehrsanschauung als Erklärung über eine Tatsache zu verstehen ist.[7] Daneben kann auch durch Unterlassen getäuscht werden, beispielsweise durch das Verschweigen wichtiger Informationen. Eine Täuschung durch Unterlassen erfordert jedoch eine besondere Garantenstellung, die eine Aufklärungspflicht begründet. Solche Garantenstellungen können unter anderem aus Verkehrssicherungspflichten, zivilrechtlichen Vertragsverhältnissen oder aus der Verantwortlichkeit für eine selbst geschaffene Gefahr (Ingerenz) folgen.[8]

Kasuistik: Falsche Tatsachen spiegelt beispielsweise ausdrücklich vor, wer in eine Rechnung falsche Posten einsetzt,[9] oder aber wahrheitswidrig Gewinngarantien beim Erwerb von Optionen auf Warenterminkontrakte zusichert oder verfälschte Auslandsbutter als deutsche Markenbutter verkauft.[10] Konkludent täuscht beispielsweise, wer Lotterielose verkauft, obwohl der Haupttreffer zurückgehalten wird; der Loskäufer darf davon ausgehen, dass der Hauptgewinn möglich ist, wenn er für das Los Geld bezahlt.[11] Konkludent täuscht auch, wer schlüssig, aber wider besseren Wissens erklärt, bei Fälligkeit zahlen zu können.[12]

Taterfolg

Irrtum

Die Täuschungshandlung muss bei einem Dritten einen Irrtum erregen oder ihn unterhalten. Der Irrtum ist selbständiges Betrugsmerkmal und liegt nach h.M. vor, wenn ein Widerspruch zwischen einer Vorstellung und der Wirklichkeit entsteht/besteht (Fehlvorstellung).[13] Der Irrtum wird erregt, wenn er durch die Täuschungshandlung hervorgerufen wird. Er wird unterhalten, wenn die Aufklärung eines bestehenden Irrtums erschwert wird oder die Fehlvorstellung des Irrenden bestärkt wird (Kausalität und Ursachenzusammenhang). An einer Fehlvorstellung fehlt es, wenn der Betreffende sich überhaupt keine Gedanken macht - sogenannte ignorantia facti.[14] Werden bereits vorhandene Fehlvorstellungen lediglich ausgenutzt, stellt dies grundsätzlich keinen tatbestandlich relevanten Irrtum dar, da außerhalb etwaiger Rechtspflichten zum Offenbaren, eine Aufklärungspflicht des Ausnutzenden nicht besteht.

Vermögensverfügung

Aufgrund des Irrtums muss der Getäuschte eine Vermögensverfügung vornehmen. Unter einer Vermögensverfügung versteht man jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das unmittelbar zu einer Vermögensminderung führt.[15] Nicht erforderlich ist, dass die Person des Getäuschten mit der des Geschädigten identisch ist.[16] Der Getäuschte muss lediglich in der Lage sein, eine Vermögensverfügung zu treffen, die zum Schaden eines Dritten gereicht.[17]

Der Begriff des Vermögens ist stark umstritten. Nach dem vermittelnden „juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff“ fallen hierunter zumindest die Positionen, die einen eigenen wirtschaftlichen Wert haben und unter dem Schutz der Rechtsordnung stehen.

Eine Vermögensminderung ist eine Einbuße eines Vermögenswerts.[18] Es ist nicht erforderlich, dass das Opfer die Verfügung bewusst vornimmt.[19] Auch Geschäftsfähigkeit des Opfers ist nicht notwendig.[18] Die Verfügung muss unmittelbare Folge der Täuschungshandlung sein. Dies dient zur Abgrenzung von Diebstahl und Betrug. Somit unterfallen Konstellationen, in denen sich der Täter durch Täuschung nur die Möglichkeit verschafft, später selbst auf das Vermögen des Opfers unberechtigt zuzugreifen, der sogenannte Trickdiebstahl, dem Diebstahl und nicht dem Betrug.[18]

Vermögensschaden

Aus der Vermögensverfügung muss ein Vermögensschaden resultieren. Der Vermögensschaden wird berechnet anhand einer Gesamtsaldierung der Vermögenslagen vor und nach der Vermögensverfügung unter Berücksichtigung einer etwaigen Schadenskompensation. Dabei ist es unerheblich, ob der Getäuschte und der Geschädigte identisch sind (wenn nicht, dann sog. Dreiecksbetrug).

Vermögensschaden ist jedes Minus (negative Wertdifferenz) gegenüber dem vorher bestehenden Vermögen, welches nicht durch ein vermögenswertes Äquivalent ausgeglichen wurde. Eine Gleichwertigkeit ist hierbei nicht erforderlich, da hierdurch ein marktwirtschaftliches Handeln unmöglich wäre. Ein Betrug ist jedoch zumindest bei einem krassen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gegeben, soweit die anderen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. In manchen Fällen kann, unter bestimmten Voraussetzungen, auch die bloße Gefahr einer Vermögensminderung als Schaden, der zur Strafbarkeit wegen vollendeten Betrugs führt, genügen (sog. Gefährdungsschaden). Wenn die Vermögensgefährdung in einem Prozessrisiko besteht (Makeltheorie), muss aber zumindest ein nach wirtschaftlich nachvollziehbaren Maßstäben bezifferbarer Vermögensverlust infolge dieses Prozessrisikos festzustellen sein.[20]

Die Vermögensverfügung stellt den ursächlichen Zusammenhang zwischen Irrtum und Vermögensschaden her. Die vom Gesetz erforderte Unmittelbarkeit ist insoweit eine doppelte: Sie muss zwischen der Täuschungshandlung und der Vermögensverfügung vorliegen, genauso wie zwischen der Vermögensverfügung und dem eingetretenen Vermögensschaden (Unmittelbarkeitsprinzip). Unmittelbarkeit versteht sich als „Verkettung“ der Merkmale ohne weitere Zwischenakte.

Subjektiver Tatbestand

Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz bezüglich aller Merkmale des objektiven Tatbestands. Der Tatbestand macht keine Vorgaben bezüglich des Vorsatzes, sodass Eventualvorsatz als schwächste Vorsatzform genügt.

Daneben muss der Täter mit Bereicherungsabsicht handeln. Dies ist der Fall, wenn der Täter den zielgerichteten Willen besitzt, einen Vermögensvorteil zu erzielen. Dieser Vorteil muss stoffgleich zum Vermögensschaden des Opfers sein. Der Täter muss den Vorteil unmittelbar aus dem Vermögen des Geschädigten erlangen, der Vorteil stellt also die Kehrseite des Schadens beim Geschädigten dar. Schließlich muss der angestrebte Vermögensvorteil rechtswidrig sein, er darf also keinem fälligen und einredefreien Anspruch gegen das Opfer entsprechen. Auch auf die Rechtswidrigkeit der erstrebten Vermögensbeziehung muss sich der - zumindest bedingte - Vorsatz beziehen. Dies ist etwa relevant für die Frage, ob ein Beweismittelbetrug strafbar ist.

Versuch

Die Versuchsstrafbarkeit des Betruges folgt aus § 263 Abs. 2 StGB. Der Versuch des Betruges ist nach der allgemeinen Lehre dann gegeben, wenn bereits zur Vornahme von Täuschungshandlungen unmittelbar angesetzt wurde. Ist der angestrebte Vermögensvorteil jedoch rechtmäßig, liegt weder ein versuchter noch ein vollendeter Betrug vor.

Prozessuales

Bezieht sich der Betrug lediglich auf einen geringwertigen Vermögensschaden (die Grenze wird – wie beim Diebstahl – in der Regel bei 50 angesetzt), so ist nach § 263 Abs. 4 StGB zur Verfolgung der Tat unter Umständen ein Strafantrag erforderlich.

Betrug wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. § 263 Abs. 3 StGB regelt den besonders schweren Fall des Betrugs. Es handelt sich hier um Regelfallbeispiele für

  • Gewerbsmäßiger Betrug (§ 263 III Nr. 1 StGB)
  • Handeln als Mitglied einer Bande (§ 263 III Nr. 1 StGB)
  • Herbeiführung eines großen Vermögensverlusts (§ 263 III Nr. 2 StGB)
  • Verbringen einer anderen Person in wirtschaftliche Not (§ 263 III Nr. 3 StGB)
  • Missbrauch der Stellung als Amtsträger(§ 263 III Nr. 4 StGB)
  • Bestimmte Fälle des Vortäuschens eines Versicherungsfalles (§ 263 III Nr. 5 StGB)

Der Strafrahmen des besonders schweren Falles beträgt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Abgrenzungsprobleme/Besonderheiten

Probleme bereitet die Abgrenzung zwischen Diebstahl (§ 242 StGB) und Betrug (§ 263 StGB), da sich diese gegenseitig in ihrer Strafbarkeit ausschließen, abgestellt auf die Willensrichtung des Opferhorizontes. Es stellt sich die Frage, ob ein gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers gerichtetes „Nehmen der Sache“ im Vordergrund steht oder aber „eine durch Täuschung erschlichene Weggabe“ durch selbigen. Ist das Opfer mit einem Gewahrsamswechsel aufgrund seines frei gefassten Willensentschlusses einverstanden (gleichwohl täuschungsbedingt), liegt Betrug vor. Lässt er den Gewahrsamswechsel geschehen, ohne sich darüber bewusst zu sein, dass eine Gewahrsamsverschiebung zu seinen Lasten stattfindet, liegt Diebstahl vor.

Dreiecksbetrug

Da Getäuschter und Geschädigter nicht identisch zu sein brauchen, kann Betrug auch vorliegen, wenn der Getäuschte über fremdes Vermögen verfügt. Beim Dreiecksbetrug ist zwischen dem Betrug und dem Diebstahl in mittelbarer Täterschaft zu unterscheiden. Wer einen anderen davon überzeugt, er möge doch einen Ball aus dem Garten des Nachbarn holen, weil es angeblich sein Ball sei, obwohl er tatsächlich im Eigentum des Nachbarn steht, macht sich des Diebstahls (in mittelbarer Täterschaft) schuldig, wenn der Ballholer (der Verfügende) mit dem Nachbarn kein besonderes Näheverhältnis aufweist. Wäre es die Großmutter des Nachbarkindes, die zu Besuch wäre, so würde es sich um einen Betrug handeln. Im Zusammenhang mit der Abgrenzung zwischen Dreiecksbetrug und dem Diebstahl in mittelbarer Täterschaft hilft die sogenannte Lagertheorie insoweit weiter, als überprüft wird, inwieweit ein Näheverhältnis (Lager) zwischen dem „Getäuschten“ und dem Geschädigten besteht. Liegt dieses Näheverhältnis (oft eine Obhutsbeziehung) vor, kommt – wie oben dargestellt – Betrug in Betracht. Fehlt diese Nähe (Zufälligkeit der Mittlung zwischen „Getäuschtem“ und Geschädigtem), kommt Diebstahl in mittelbarer Täterschaft in Betracht.

Benzinerschleichungsproblematik

Ferner problematisch ist auch die Abgrenzung des Betruges vom Diebstahl bzw. der Unterschlagung bei den „Tanken ohne zu bezahlen“-Fällen. Dabei wird auf das subjektive Element abgestellt. Wer mit dem Vorsatz, ohnehin nicht bezahlen zu wollen, tankt, der betrügt. Unabhängig von der Frage eines tatbestandsausschließenden Einverständnisses des Tankstellenpächters (Wegnahmehandlung beim Diebstahl?) und der zivilrechtlichen Fragen um den gesetzlichen Eigentumsübergang kraft Vermischung des Treibstoffs im Tank einerseits sowie vorliegenden Eigentumsvorbehaltes andererseits, wird Betrug angenommen. Entsteht hingegen der Wille erst beim Tankvorgang, so handelt es sich um Diebstahl oder Unterschlagung. Für den Täter ist dies einerlei. Das Strafmaß des Betruges ist dasselbe wie das des Diebstahls und der Unterschlagung. Mangels Täuschung (Betrug) und mangels Wegnahme (Diebstahl) wird regelmäßig sogar Unterschlagung bejaht. Unterschiede bestehen jedoch dann, wenn der Täter eine Waffe bei sich trägt. Der Diebstahl kann dadurch weiter qualifiziert werden (zum Beispiel § 244 StGB); bei einem Betrug fehlt diese Strafschärfung.

Trickdiebstahl

Ebenfalls problematisch kann die Abgrenzung zwischen Trickdiebstahl und Sachbetrug sein. Beim Trickdiebstahl liegt regelmäßig deshalb kein Betrug vor, weil auf den Geberhorizont des Opfers abgestellt wird. Die tatsächlich vorliegende Wegnahme wird durch eine Täuschung verschleiert, d. h. die Wegnahme ist für den Betroffenen als solche nicht erkennbar. Beispiel: Der Täter lässt sich von seinem Gegenüber einen Stift geben, um ihn sich anzusehen. Danach flieht er mit dem Stift. Eine Vermögensverfügung wird vor dem Horizont zu verneinen sein, da der andere sich lediglich eine Gewahrsamslockerung mit jederzeitiger Rückholmöglichkeit vorgestellt hat. Stattdessen liegt ein vollendeter Trickdiebstahl vor.

Beschlagnahmefall

Der Täter täuscht in diesem Fall Amtsträgereigenschaft vor (Polizist, Gerichtsvollzieher, und dgl.) und übt eine (vorgetäuschte) Beschlagnahme aus. Der Eigentümer oder rechtmäßige Besitzer (strafrechtlich: Gewahrsamsinhaber) duldet dies, da er in die Amtseigenschaft vertraut. Regelmäßig liegt eine Wegnahmehandlung im Sinne des § 242 StGB (Diebstahl) vor, da das Opfer sich unter dem Eindruck einer Zwangslage lediglich beugt. Gibt das Opfer ausnahmsweise die „beschlagnahmte“ Sache freiwillig heraus, liegt eine Vermögensverfügung vor und damit Betrug.

Besondere Betrugsarten im juristischen Sinne

Aufgrund der Vielfältigkeit der Betrugsfälle haben sich in der Strafrechtslehre einige Fallgruppen des Betrugs herausgebildet. Viele dieser Fälle unterfallen dem § 263 StGB, manche stellen eigene Straftatbestände dar, etwa der Computerbetrug oder der Subventionsbetrug.

Siehe auch

Weblinks

Wiktionary: Betrug – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Wikiquote: Betrug – Zitate

Literatur

Einzelnachweise

  1. a b Dreher/Tröndle, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, § 263, C.H. Beck, München 1995, S. 1283 ff.
  2. Urs Kindhäuser: Strafrecht Besonderer Teil II. 8 Auflage. Nomos Verlag, 2014, S. 213.
  3. a b Karl Lackner, Kristian Kühl: Strafgesetzbuch Kommentar. 28 Auflage. C.H. Beck Verlag, 2014, S. 1291–1292.
  4. BGH, Band 15, S. 26.
  5. Oberlandesgericht Stuttgart: Aktenzeichen 1 Ss 334/58 in: NJW 1958, S. 1833.
  6. RG, Band 46, S. 323.
  7. Urs Kindhäuser: Strafrecht Besonderer Teil II. 8 Auflage. Nomos Verlag, 2014, S. 224-225.
  8. Urs Kindhäuser: Strafrecht Besonderer Teil II. 8 Auflage. Nomos Verlag, 2014, S. 226-227.
  9. RG, Band 64, S. 347.
  10. BGH, Band 12, S. 347.
  11. BGH, Band 8, S. 289.
  12. NJW 59, S. 2175.
  13. Karl Lackner, Kristian Kühl: Strafgesetzbuch Kommentar. 28 Auflage. C.H. Beck Verlag, 2014, S. 1302.
  14. BGH, Band 2, S. 325.
  15. BGH, Band 14, S. 171.
  16. BGH, Band 18, S. 223.
  17. RG Band 58, S. 216.
  18. a b c Urs Kindhäuser: Strafrecht Besonderer Teil II. 8 Auflage. Nomos Verlag, 2014, S. 230-231.
  19. BGH, Band 14, S. 172.
  20. BGH - 3 StR 115/11