Bezugsrecht (Versicherung)

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Das Bezugsrecht dient in Versicherungsverträgen, insbesondere der Lebensversicherung oder der Unfallversicherung dazu, den Empfänger der Versicherungsleistung für den Versicherungsfall festzulegen. Üblich ist, dass Bezugsrechte bei Abschluss eines Versicherungsvertrages vermerkt werden.

Grundsätze

Ansprüche auf Leistungen aus einem Vertrag stehen grundsätzlich dem Versicherungsnehmer zu. Eine Ausnahme hierzu bildet beispielsweise die Haftpflichtversicherung. In manchen Fällen ist dies aber nicht sinnvoll (z. B. bei Versicherungen auf den Tod des Versicherungsnehmers, wo die Versicherung zugunsten eines versorgungsbedürftigen Hinterbliebenen abgeschlossen wird) oder nicht gewünscht. Schließt ein Vater eine Berufsunfähigkeitsversicherung für sein Kind ab, soll dieses bei Berufsunfähigkeit die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente beziehen. Versicherte Person und Bezugsberechtigter im Vertrag ist das Kind. Den Versicherungsnehmer kann die Pflicht treffen, Leistungen aus einem Versicherungsvertrag einem Dritten zukommen zu lassen, z. B. bei einer Feuerversicherung für eine kreditgesicherte Immobilie (Hypothekengeber), oder bei einer Vollkaskoversicherung dem Leasinggeber für das Auto.

Ausgestaltung

Dem Bezugsberechtigten wird ein Anspruch auf Zahlung eingeräumt, die bei Eintritt des Versicherungsfalls fällig wird. Der Versicherungsnehmer verliert mit dem Eintritt des Versicherungsfalls seine Rechte aus dem Vertrag. Soweit der Vertrag die Vorlage des Versicherungsscheins verlangt, muss der Bezugsberechtigte diesen vorlegen. Der Bezugsberechtigte erlangt die Versicherungsleistung(en) unmittelbar. Dies hat Auswirkungen auf Pflichtteilsrechte und testamentarische Beschränkungen, die grundsätzlich nur den Nachlass erfassen. Versicherungsleistungen zählen hierzu nicht. Gleichwohl unterliegen Versicherungsleistungen der Erbschaftsteuer. Deren Anfall kann nur dadurch vermieden werden, dass derjenige, dem die Versicherungsleistungen beim Tod zufließen sollen, den Vertrag als Versicherungsnehmer abschließt.

Beispiel: Ehemann will als "Ernährer der Familie" seine Frau gegen die wirtschaftlichen Folgen absichern, die sein Tod für die Frau und die Kinder hätte. Aus diesem Grund wird der Abschluss einer Risiko-Lebensversicherung erwogen. Schließt der Mann als Versicherungsnehmer den Vertrag im eigenen Namen und setzt er seine Frau als Bezugsberechtigte ein, fallen die bei seinem Tod fälligen Versicherungsleistungen in die Erbmasse. Besser daher: die Ehefrau wird Versicherungsnehmer, der Ehemann hingegen sog. versicherte Person. Stirbt er, erhält die Frau die Versicherungsleistungen ohne Erbschaftsteuerbelastung. Zu beachten ist jedoch, dass dann allein die Frau Vertragspartner der Versicherung wird. Sie ist zur Prämienzahlung verpflichtet und kann auch ohne Kenntnis der versicherten Person über die Versicherung verfügen, diese z. B. kündigen.

(Un-)Widerruflichkeit

Das Bezugsrecht kann widerruflich oder unwiderruflich ausgestaltet werden. Die Unwiderruflichkeit eines Bezugsrechtes muss ausdrücklich vermerkt werden. Ein unwiderrufliches Bezugsrecht kann nicht ohne Zustimmung des Bezugsberechtigten geändert werden. Widerrufliche Bezugsrechte hingegen können vom Versicherungsnehmer jederzeit einseitig eingeräumt und geändert werden. Dessen Wirksamkeit hängt lediglich davon ab, dass der Versicherer eine entsprechende Erklärung des Versicherungsnehmers vor Eintritt des Versicherungsfalls empfangen hat. Es genügt nicht, dass der Versicherungsnehmer bei sich ein dahin lautendes Schriftstück aufbewahrt oder ein Schriftstück so spät abgeschickt hat, dass der Versicherer es nicht vor dem Versicherungsfall empfängt.

Unwiderrufliche Bezugsrechte werden oft im gewerblichen Bereich zur Absicherung der Gesellschafter verwendet. Sie finden zudem Verwendung bei der betrieblichen Altersvorsorge (Gehaltsumwandlungen). Der Arbeitgeber ist als Versicherungsnehmer Inhaber des Vertrages, der Arbeitnehmer ist die versicherte Person. Durch das unwiderrufliche Bezugsrecht wird sichergestellt, dass die Gelder des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber nicht zweckentfremdet werden.

Tod des Bezugsberechtigten

Stirbt der Bezugsberechtigte vor Eintritt des Versicherungsfalls, fällt das Bezugsrecht bei einem widerruflichen Bezugsrecht an den Versicherungsnehmer zurück, bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht geht der Bezugsrechtsanspruch an die Erben des Bezugsberechtigten über.

Tod des Versicherungsnehmers

Stirbt der Versicherungsnehmer einer Versicherung auf sein eigenes Leben und hat er ein Bezugsrecht verfügt, hat der Bezugsberechtigte einen direkten Anspruch gegenüber der Versicherung auf Auszahlung der Versicherungssumme. Ein unwiderrufliches Bezugsrecht kann von den Erben nicht geändert werden. Ein widerrufliches Bezugsrecht, das dem Bezugsberechtigten bekannt ist, kann ebenfalls nicht von den Erben geändert werden. Ein widerrufliches Bezugsrecht, das dem Bezugsberechtigten noch nicht bekannt ist, können die Erben widerrufen.

Die Eintragung als Bezugsberechtigter ist rechtlich eine Schenkung. Die Auszahlung der Versicherung fällt somit nicht in den Nachlass.

Auszahlungen von Lebensversicherungen sind bei Pflichtteilsberechnungen mit dem Wert unmittelbar vor dem Ableben des Versicherungsnehmers anzurechnen.[1]

Einzelnachweise

  1. BGH, 28.4.2010 IV ZR 73/08 und IV ZR 230/08