Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung

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Basisdaten
Titel: Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung
von Biokraftstoffen
Kurztitel: Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
Abkürzung: Biokraft-NachV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: § 66 EnergieStG, § 37 BImSchG
Rechtsmaterie: Wirtschaftsverwaltungsrecht, Energierecht
Fundstellennachweis: 754-22-4
Erlassen am: 30. September 2009
(BGBl. I S. 3182)
Inkrafttreten am: 2. November 2009
bzw. 1. Januar 2010
Letzte Änderung durch: Art. 2 VO vom 4. April 2016
(BGBl. I S. 590, 592)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
9. April 2016
(Art. 3 VO vom 4. April 2016)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung, vollständig Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen, ist am 30. September 2009 (BGBl. I 3182) erlassen worden[1].

Allgemeines

Die Verordnung dient gemeinsam mit der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung der Umsetzung der Vorgaben der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EG). Für die Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen werden unabhängig davon, ob die nachwachsenden Rohstoffe innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft angebaut werden, hieraus gewonnene Energien im Rahmen der Vorgaben und Anforderungen der Erneuerbare-Energien-Richtlinie nur berücksichtigt, wenn sie zu einer Minderung der Treibhausgasemissionen von mindestens 35 % beitragen; der Prozentsatz steigt ab 2017 auf 50 % und für Schnittstellen, die nach dem 31. Dezember 2016 in Betrieb genommen werden, ab 2018 auf 60 % an (§ 8 Abs. 1). Ebenfalls dürfen nur solche Rohstoffe verwandt werden, die aus einem nachhaltigen Anbau stammen, wofür unter dem Gesichtspunkt des Natur- und Umweltschutzes detaillierte Vorgaben gemacht werden. So werden Rohstoffe aus Primärwäldern, wie Regenwaldgebieten, ausgeschlossen.

Biokraftstoffe im Sinne dieser Verordnung sind flüssige oder gasförmige Kraftstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden. Die Herstellung von Biokraftstoffen im Sinne der Verordnung beinhaltet sämtliche Schritte vom Anbau der Biomasse, insbesondere Pflanzen, bis zur Aufbereitung der flüssigen oder gasförmigen Biomasse auf eine Qualitätsstufe, die den Einsatz als Kraftstoff ermöglicht (§ 2 Abs. 1).

Eine Übergangsfrist galt gemäß § 70 bis zum 1. Januar 2011. Seitdem in Verkehr gebrachte Biokraftstoffe aus Biomasse müssen nachweislich die Nachhaltigkeitskriterien erfüllen.

Umsetzung der Nachhaltigkeitsanforderungen

Die Verordnung sieht vor, dass für in Verkehr gebrachte Biokraftstoffe von akkreditierten Stellen [2] ausgestellte Nachhaltigkeitsnachweise (§ 15) vorgelegt werden müssen, die bestätigen, dass die Anforderungen während ihres gesamten Herstellungsprozesses eingehalten wurden. Zertifizierungsstellen müssen nach einem anerkannten Zertifizierungssystem die Erfüllung der Anforderungen kontrollieren. Für die Anerkennung von Zertifizierungssystemen und -stellen ist in Deutschland nach § 66 die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zuständig. Im Jahr 2010 wurden mit ISCC und REDcert zwei Zertifizierungssysteme durch die BLE zugelassen.[2] Neben der zuverlässigen Registratur von Flächen und Zertifikaten besteht eine Herausforderung bei den Zertifizierungssystemen in der Berechnung der Treibhausgasemissionen von Biomasse entlang der Produktionskette.

Auf verschiedenen Ebenen wird derzeit international an Zertifizierungsystemen für Biokraftstoffe gearbeitet. Dazu gehören die britische Initiative Renewable Transport Fuel Obligation (RTFO), der Roundtable on Sustainable Biofuels (RSB) sowie, auf spezielle Kulturen bezogen, der Roundtable on Sustainable Palm Oil (RSPO), der Roundtable on Responsible Soy (RTRS) und die Better Sugarcane Initiative (BSI). Auf Initiative des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) und der Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe wurde in Deutschland das Zertifizierungssystem "International Sustainability and Carbon Certification" (ISCC (Memento vom 16. Januar 2010 im Internet Archive)) entwickelt. Dieses wurde als weltweit erstes System bereits 2008 probeweise für Zertifizierungen in Lateinamerika und Südostasien umgesetzt.[3]

Die Nachhaltigkeitszertifizierung verpflichtet die Vermarkter, eine Treibhausgasreduktion von mindestens 35 % gegenüber fossilem Kraftstoff nachzuweisen (ab 2017: 50 %), wobei die gesamte Herstellungskette berücksichtigt wird. Laut Erhebungen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung beträgt die durchschnittliche Treibhausgaseinsparung von deutschen Biokraftstoffen rund 44 % gegenüber fossilem Diesel und übertrifft damit die EU-Standards deutlich. Im Jahre 2011 wurden dadurch rund fünf Mio. Tonnen CO2 vermieden.[4]

Einzelnachweise

  1. Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen (Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung – Biokraft-NachV) vom 30. September 2009 (BGBl. I 3182) (PDF-Datei; 164 kB)
  2. a b Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Hrsg.): Erteilte Anerkennungen für Zertifizierungssysteme und Zertifizierungsstellen nach der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV) bzw. nach der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV). (PDF (Memento vom 27. September 2013 im Internet Archive) [abgerufen am 22. März 2011]).
  3. Renews Spezial 53 „Zertifizierung von Bioenergie“
  4. Pressemitteilung Agentur für Erneuerbare Energie, 22. Juni 2012

Weblinks