Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung

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Basisdaten
Titel: Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung
Kurztitel: Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
Abkürzung: BioSt-NachV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Wirtschaftsverwaltungsrecht, Energierecht
Fundstellennachweis: 754-22-3
Erlassen am: 23. Juli 2009
(BGBl. I S. 2174)
Inkrafttreten am: 24. August 2009
bzw. 1. Januar 2010
Letzte Änderung durch: Art. 11 G vom 13. Oktober 2016
(BGBl. I S. 2258, 2341)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2017
(Art. 25 G vom 13. Oktober 2016)
GESTA: E038
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) hat den Zweck, die Nachhaltigkeit der Erzeugung von Strom und Wärme aus flüssiger Biomasse sicherzustellen. Flüssige Biomasse ist dabei als Biomasse definiert, die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Brenn- oder Feuerraum flüssig ist.[1]

Basis der Verordnung sind entsprechende Forderungen im deutschen Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und in der EU-Richtlinie 2009/28/EG (Erneuerbare-Energien-Richtlinie).[1]

Die Verordnung wurde am 29. Juli 2009 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat überwiegend am 24. August 2009 in Kraft.[1]

Ziele

Zuckerrohr kann mit Bioethanol energetisch nutzbare, flüssige Biomasse liefern.
Zur Palmölgewinnung werden Ölpalmplantagen, wie diese in Malaysia, angelegt.

Hintergrund der Verordnung bzw. der Forderungen nach Nachhaltigkeitskriterien ist die in den vergangenen Jahren verstärkte energetische Nutzung von Biomasse (Bioenergie) für die Erzeugung von Kraftstoffen (Biokraftstoffen), wie z. B. Biodiesel und Bioethanol und zur Erzeugung von Strom und Wärme in Pflanzenöl-Blockheizkraftwerken, Biogasanlagen, Biomasseheizkraftwerken, etc.. Wegen der mit dieser intensiveren Biomassenutzung verbundenen Flächen- und Nutzungskonkurrenz, z. B. zwischen diesen energetischen Nutzungen und der Nahrungsmittelerzeugung oder Naturschutzbelangen, stehen verschiedene Bereiche der Bioenergien in der Diskussion. Insbesondere die Rodung von Regenwäldern zur Schaffung von Flächen für Ölpalmplantagen und zum Zuckerrohranbau wurden diskutiert.

Mit der BioSt-NachV und der ebenfalls 2009 erlassenen Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV) wurden bestimmte Nachhaltigkeitskriterien definiert und Regelungen zur Zertifizierung bestimmt.

Nachhaltigkeitskriterien

In §§ 3 bis 10 der Verordnung werden diese Nachhaltigkeitskriterien näher definiert:

  • Anforderungen für die Vergütung (des erzeugten Stroms nach dem EEG)
  • Schutz von Flächen mit hohem Naturschutzwert
  • Schutz von Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand
  • Schutz von Torfmoor
  • Nachhaltige landwirtschaftliche Bewirtschaftung
  • Treibhausgas-Minderungspotential
  • Bonus für Nachwachsende Rohstoffe (nach dem EEG)

Zertifizierung

In den §§ 11 bis 55 wird der Nachweis der Nachhaltigkeit der Biomasse geregelt:

  • Nachhaltigkeitsnachweise
    • Anerkannte Nachweise
    • Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen
  • Zertifikate
    • Anerkannte Zertifikate
    • Ausstellung von Zertifikaten
  • Zertifizierungssysteme
    • Anerkennung
    • Aufgaben
    • Kontrolle
  • Zertifizierungsstellen
    • Anerkennung
    • Aufgaben
    • Überwachung

In den §§ 56 bis 60 sind zudem weitere anerkannte Zertifizierungsstellen und besondere und Übergangsbestimmungen zum Nachweis definiert.

Die §§ 61 bis 69 regeln das Anlegen eines zentralen Anlagen- und Informationsregisters, die §§ 70 bis 77 die Datenerhebung und -verarbeitung, Berichtspflichten und behördliche Verfahren, sowie die §§ 78 und 79 Übergangs- und Schlussbestimmungen.

Die soziale Vertretbarkeit der Nutzung flüssiger Biomasse soll in einem Erfahrungsbericht ebenfalls bewertet werden (§ 72).

Umsetzung

Grundlage zur Umsetzung der Verordnung ist die Etablierung von Zertifizierungssystemen. Verschiedene Institutionen sind aktiv, um die gesamte Kette von der Erzeugung bis zur Nutzung der Biomasse abzudecken. Bekannt ist das International Sustainability and Carbon Certification (ISCC), das bereits in 2006 vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) in Zusammenarbeit mit der Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe (FNR) und anderen Partnern initiiert wurde. Auch auf bestimmte Nutzpflanzen spezialisierte Systeme, wie z. B. für Zuckerrohr, Sojabohne oder Ölpalme, sind im Aufbau.[2][3]

Im Kontext des Energiepflanzenanbaus wird eine mögliche Landnutzungsänderung kontrovers diskutiert (indirect land use change / iLUC).[4]

Kritik

Kritiker bemängeln das fehlende Verbot der Gentechnik sowie die fehlende Bewertung des Verdrängungseffekts durch Energiepflanzenanbau in der CO2-Bilanz.

Einzelnachweise

  1. a b c Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung (BGBl. 2009 I S. 2174)
  2. Agentur Erneuerbare Energie: Nachhaltige Bioenergie: Deutschland ist Vorreiter bei der Zertifizierung, Bericht inklusive weiterer Quellen zur Zertifizierung von Biomasse, abgerufen am 4. März 2010
  3. Website des International Sustainability and Carbon Certification-System (ISCC)
  4. Renews Kompakt: Indirekte Landnutzungsänderung - Problem oder Trugbild? 2012

Weblinks