Bundesverwaltungsgericht (Österreich)

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OsterreichÖsterreich Bundesverwaltungsgericht
— BVwG —p1
Staatliche Ebene Bund
Stellung Verwaltungsgericht
Aufsichts­organ(e) Bundeskanzleramt (Österreich)
Bestehen seit 1. Jänner 2014
Hauptsitz Wien 3, Erdbergstraße 192–196
Präsident Harald Perl
Mitarbeiter 198 Richter und rund 330 nichtrichterliche Mitarbeiter[1]
Website bvwg.gv.at

Das Bundesverwaltungsgericht ist das überwiegend für den Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung zuständige Verwaltungsgericht in Österreich. Seinen Hauptsitz hat es in Wien, im Bundesamtsgebäude Erdberg, Außenstellen befinden sich in Graz, Innsbruck und Linz.[2]

Als Verwaltungsgericht erster Instanz steht es auf derselben Stufe wie die Landesverwaltungsgerichte und das Bundesfinanzgericht. Es ersetzt den Asylgerichtshof, das Bundesvergabeamt und eine Reihe anderer unabhängiger Bundesbehörden, die im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 mit 1. Jänner 2014 aufgelöst wurden.

Bei der Bildung des Bundesverwaltungsgerichts hatten der Asylgerichtshof und das Bundesvergabeamt eine herausragende Stellung, da die hauptberuflichen Mitglieder des Bundesvergabeamtes und die Richter des Asylgerichtshofes das Recht auf Übernahme in das Verwaltungsgericht haben. Auch bei der Besetzung der Leitungsfunktionen kamen bisherige Spitzenfunktionäre zum Zug. Harald Perl, bis 31. Dezember 2013 Präsident des Asylgerichtshofes, wurde zum Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes bestellt. Vizepräsident ist Michael Sachs, bis 31. Dezember 2013 Vorsitzender des Bundesvergabeamtes.[3]

Gerichtsbarkeit in Österreich seit 1. Jänner 2014

Rechtsgrundlagen und äußere Organisation

Die verfassungsrechtliche Grundlage des Bundesverwaltungsgerichts bilden die Art. 129 bis 136 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG). Nähere Details seiner Organisation sind im Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) geregelt, das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG).

Die Grundsätze der äußeren Organisation der Verwaltungsgerichte sind in Art. 134 B-VG vorgegeben. Demnach besteht das Bundesverwaltungsgericht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und aus weiteren Richtern. Der Präsident, der Vizepräsident und die weiteren Richter werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt. Hinsichtlich der Richter (nicht jedoch für Präsident und Vizepräsident) hat die Bundesregierung einen Dreiervorschlag des von der Vollversammlung zu bildenden Personalsenats einzuholen. Durch diese Selbstergänzung soll die richterliche Unabhängigkeit gestärkt werden. Für die Bestellung des Präsidenten und des Vizepräsidenten sieht § 2 Abs. 3 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes die Beurteilung der Bewerbungen durch eine Kommission vor.

Die Rechtsprechungstätigkeit nimmt das Bundesverwaltungsgericht im Regelfall (Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG) durch Einzelrichter wahr. In Einzelfällen kann die Entscheidung von Senaten vorgesehen werden. In den jeweiligen Materiengesetzen kann vorgesehen werden, dass den Senaten auch fachkundige Laienrichter angehören. Diese werden vom Bundeskanzler nach § 12 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes für eine einheitliche Funktionsperiode von sechs Jahren bestellt und üben ihr Amt nebenberuflich aus. Sie haben im jeweiligen Verfahren dieselben Rechte wie die Berufsrichter.

Zuständigkeiten und Instanzenzug

Die Verwaltungsgerichte entscheiden gemäß Art. 130 B-VG insbesondere über

  • Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde (Bescheidbeschwerde) und wegen Verletzung der Entscheidungspflicht einer Verwaltungsbehörde, also wenn die Verwaltungsbehörde einen Bescheid nicht in der gesetzlichen Frist erlassen hat (Säumnisbeschwerde) und
  • Beschwerden wegen rechtswidriger Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Maßnahmenbeschwerde).

Mit der Schaffung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit wurde der administrative Instanzenzug, also das Recht, gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde Berufung bei der jeweils übergeordneten Behörde einzulegen, grundsätzlich abgeschafft. Nur in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden besteht eine Ausnahme.

Neben den oben angesprochenen Zuständigkeiten kann den Verwaltungsgerichten durch Gesetz die Entscheidung

übertragen werden.

Die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und den anderen Verwaltungsgerichten trifft Art. 131 B-VG. Das Bundesverwaltungsgericht ist grundsätzlich zuständig für alle Aufgaben der Bundesverwaltung, die unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden und nicht die öffentlichen Abgaben betreffen. Somit fallen die Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung und der Sicherheitsverwaltung nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesverwaltungsgerichts. Die Zuständigkeit der Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch durch die Bundesverfassung nicht abschließend geregelt, da die Zuständigkeiten gemäß Art. 131 Abs. 4 B-VG durch Gesetz auch abweichend geregelt werden können. Solche Gesetze können vom Bund nur mit Zustimmung der Länder und von den Ländern nur mit Zustimmung der Bundesregierung erlassen werden.

Gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts geht der Rechtszug zum Verwaltungsgerichtshof als ordentliche bzw. außerordentliche Revisionsinstanz. Gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG ist nämlich gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision nur zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil

  • das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht,
  • eine solche Rechtsprechung fehlt oder
  • die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Spricht das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision zulässig ist, so kann ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Spricht das Verwaltungsgericht jedoch aus, dass die Revision nicht zulässig ist, so kann außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. In dieser außerordentlichen Revision muss der Revisionswerber zuerst dartun, warum seiner Meinung nach die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG (im Gegensatz zur Meinung des Verwaltungsgerichts) tatsächlich vorliegen.

Mit der Bestimmung des Art. 133 Abs. 4 B-VG wird klargestellt, dass dem Verwaltungsgerichtshof hauptsächlich die Aufgabe der Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zukommt.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, beim Verfassungsgerichtshof Beschwerden gegen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts einzubringen.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Bundesverwaltungsgericht: [1], abgerufen am 11. Oktober 2016
  2. § 1 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG (BGBl. I Nr. 10/2013)
  3. Bundeskanzleramt Österreich; Bestellung von Spitzenfunktionen im Rahmen der novellierten Verwaltungsgerichtsbarkeit erfolgt (Presseaussendung vom 20. Juli 2012)