Bundeszwang

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 23. Juni 2016 um 22:22 Uhr durch Kalorie (Diskussion | Beiträge). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.
Zur Navigation springen Zur Suche springen

In der Bundesrepublik Deutschland gibt der Bundeszwang nach Art. 37 des Grundgesetzes der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats das Recht, den Vollzug eines Bundesgesetzes durch ein Bundesland zwangsweise durchzusetzen.

Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus (Landeseigenverwaltung im weiteren Sinn gemäß Art. 84 Abs. 1 GG), übt der Bund die Rechtsaufsicht über die Länder aus (Art. 84 Abs. 3 Satz 1 GG). Voraussetzung für den Bundeszwang ist eine Mängelrüge der Bundesregierung und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Organstreitverfahren bei Meinungsverschiedenheiten über die Rechte und Pflichten des Bundes und des Landes (Art. 84 Abs. 4 GG, § 13 Nr. 7, §§ 68, 64 ff. BVerfGG).[1]

Im Wege des Bundeszwangs kann die Bundesregierung „die notwendigen Maßnahmen“ ergreifen. Sie und ihr Beauftragter, ein Bundeskommissar, sind weisungsberechtigt gegenüber allen Ländern und deren Behörden (Art. 37 Abs. 2 GG).

In der bisherigen Geschichte der Bundesrepublik Deutschland wurde der Bundeszwang noch nie durchgeführt, daher fehlt es an einer entsprechenden Praxis und einer Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hierzu.[2]

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Organstreitverfahren Webseite des Bundesverfassungsgerichts, abgerufen am 5. März 2016
  2. vgl. W. Erbguth, in: Sachs: Grundgesetz, Kommentar, 5. Aufl. 2009, Art. 37 Rdn. 2, mit weiteren Nachweisen. Im Schrifttum wird die Möglichkeit des Bundeszwanges ganz überwiegend als „praxisfern“ abgewiesen.