Deckungskauf

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Beim Deckungskauf muss sich der Käufer eine dringend benötigte Ware aufgrund eines Lieferverzugs eines Verkäufers ersatzweise von einem anderen Lieferanten beschaffen. Die Ware muss jedoch vergleichbar sein und darf nicht zu stark von der ursprünglich bestellten Ware abweichen. Falls die neue Ware teurer ist, muss der Preisunterschied von dem in den Lieferungsverzug geratenen Verkäufer beglichen werden.

Von einem Deckungsverkauf spricht man, wenn ein Schuldner z. B. bei Gläubigerverzug die Ware ersatzweise an einen Dritten verkaufen muss.

An der Börse gibt es einen etwas anderen Bedeutungsgehalt: Das nachträgliche Erwerben von Wertpapieren oder Devisen, damit nach Leerverkäufen termingemäß geliefert werden kann. Diese Praktik ist in Deutschland rechtswidrig.[1]

Einzelnachweise

  1. Börsenlexikon: Eintrag Deckungskauf