Deutsche Akkreditierungsstelle
Die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) ist die nationale Akkreditierungsstelle mit Sitz in Berlin.
Gründungsgeschichte
Im Zuge der europäischen Verordnung (EG) Nr. 765/2008 (Artikel 4 Absatz 1) müssen alle EU-Mitgliedstaaten ab 1. Januar 2010[1] eine einzige nationale Akkreditierungsstelle benennen. Die folgenden vier Vorgängergesellschaften für bestimmte Gebiete mussten daher zur DAkkS fusionieren:
- Deutsche Akkreditierungsstelle Chemie (DACH)
- Deutscher Kalibrierdienst (DKD)
- Deutsches Akkreditierungssystem Prüfwesen (DAP)
- Trägergemeinschaft für Akkreditierung (TGA)
- Über eine vorweggenommene Fusion enthält die TGA auch die Deutsche Akkreditierungsstelle Technik (DATech)
Die DAkkS ist eine privatwirtschaftliche Organisation, die beliehene hoheitliche Aufgaben wahrnimmt. Bei Tätigkeiten der hoheitlichen Akkreditierung unterliegt die DAkkS dem deutschen Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und weiteren verwaltungsrechtlichen Vorgaben.[2]
Die GmbH-Anteilseigner der DAkkS sind jeweils zu einem Drittel:
- die Bundesländer, vertreten durch die Länder Bayern, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt.[3]
- die Bundesrepublik Deutschland, vertretend durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und
- die Deutsche Wirtschaft, vertretend durch den Bundesverband der Deutschen Industrie.
Die Bundesländer wurden primär beteiligt, um die bestehenden Organisationen der Länder leichter in die DAkkS zu überführen, „wodurch parallele Strukturen und Aktivitäten auf Landesebene verzichtbar werden“.[3]
Überleitung bestehender Akkreditierungen an die nationale Akkreditierungsstelle
Die Übergangsbestimmungen des AkkStelleG legen fest, dass die Überwachungspflichten für bestehende Akkreditierungen mit dem Wirksamwerden der Beleihung auf die nationale Akkreditierungsstelle übergehen. Die Überwachungen werden somit durch die nationale Akkreditierungsstelle durchgeführt. Akkreditierungen, die vor dem 1. Januar 2010 von anderen Akkreditierungsstellen ausgestellt wurden, behalten gemäß Artikel 13 der EU-Verordnung 765/2008 vorläufig ihre Gültigkeit.
Übergangsbestimmung Akkreditierungsurkunden
Akkreditierungsurkunden, die vor dem 1. Januar 2010 ausgestellt wurden, können bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer, jedoch nicht nach dem 31. Dezember 2014 gültig bleiben. Im Falle ihrer Verlängerung oder Erneuerung gilt jedoch diese Verordnung.
Einzelnachweise
- ↑ Die Vorgängerorganisation war bis zum 31. Dezember 2009 der Deutsche Akkreditierungsrat.
- ↑ Vgl. DAkkS-Dokument "Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen", Seite 3. PDF-Datei (156 KB).
- ↑ a b Vgl. "Alle guten Dinge sind drei" in: DAkkS-News 2011 Ausgabe 3, Seite 10. PDF-Datei (1,7 MB).
Weblinks
- dakks.de Offizielle Webseite
- Gesetz über die Akkreditierungsstelle (Akkreditierungsstellengesetz - AkkStelleG) (PDF-Datei; 40 kB)
- Verordnung über die Beleihung der Akkreditierungsstelle nach dem Akkreditierungsstellengesetz (AkkStelleGBV) (PDF-Datei; 34 kB)
- Kostenverordnung der Akkreditierungsstelle (AkkStelleKostV) (PDF-Datei; 39 kB)