Diskussion:Übersicherung (Zivilrecht)

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Klarere Formulierung[Quelltext bearbeiten]

Ich finde man kann das Thema vor allem in der Einführung klarer und eindeutiger auch für den Laien darstellen. Denn wenn ich alles richtig verstanden habe, wird ja eine "Übersicherung" der Sicherheiten des Kreditnehmers/Sicherungsgebers vorgenommen, die äquivalent zu einer Unterbewertung (Differenz zu Markt/Verkehrs-/Erlös-Wert) der Sicherheit ist. Das sollte in dieser Forum auch im Artikel herausgearbeitet werden. --Philipp Grunwald 00:06, 12. Aug. 2009 (CEST)Beantworten

Der Artikel ist ungenau und zitiert nicht passende Rechtsprechung![Quelltext bearbeiten]

Der Artikel ist ungenau: Bzgl. der anfänglichen (hier: "ursprünglichen") Übersicherung wird in Fußnote 5 auf die Leitentscheidung des Großen Senats in Zivilsachen Bezug genommen (WM 1998, 227). Diese bezog siche jedoch ausschließlich (!) auf die nachträgliche Übersicherung! Der BGH hat denn auch klargestellt, dass sich das Konstrukt eines ermessensunabhängigen Freigabeanspruchs nicht auf die anfängliche Übersicherung übertragen lässt. Die im Text genannte Deckungsgrenze von 10% ist somit für die anfängliche Übersicherung schlicht falsch! Für die anfängliche Übersicherung werden vielmehr diskutiert: Werte von 200 bzw. 300 % der gesicherten Forderung bzw. eine Einzelfallentscheidung. (nicht signierter Beitrag von 134.34.40.140 (Diskussion) 09:15, 10. Dez. 2010 (CET)) Beantworten