Diskussion:Anwaltsgericht

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Im Grunde Strafgerichte[Quelltext bearbeiten]

Sind Anwaltsgerichte tatsächlich im Grunde Strafgerichte? Ich habe eher den Eindruck, dass sie Disziplinargerichte sind und, dass die Staatsanwaltschaft hie die Funktion der Disziplinaranwaltschaft wahrnimmt. Dafür spricht zum einen, dass die Verfehlungen der Anwälte weder hinreichend bestimmt ist, noch den Verfehlungen von Beamten unähnlich ist. Desweiteren sprechen sie auch, für Strafgerichte charakteristisch, keinen sozialethischen Unwerturteil aus und verhängen auch keine Strafen iSd der (Neben-)Strafgesetze. Bitte daher um die Belegung oder Korrektur der entsprechenden Passage. (nicht signierter Beitrag von RealHoney (Diskussion | Beiträge) 10:49, 2. Mai 2010 (CEST)) Beantworten

Das sehe ich ähnlich wie Real Honey. Ungewöhnlich und soweit ich weiß einmalig ist aber in der Tat, dass hier in einem reinen Disziplinarverfahren die StA (und damit eine neutrale, nicht vorgesetzte Stelle) die Einleitungsbehörde ist. (nicht signierter Beitrag von 77.10.102.111 (Diskussion) 18:07, 10. Sep. 2010 (CEST)) Beantworten

Änderung trotz Erläuterung im Diskussionsforum rückgängig gemacht?[Quelltext bearbeiten]

Ich habe meine ursprüngliche Änderung wiederhergestellt, da die Aussage, dass Anwaltsgerichte Strafgerichte sind, schlicht falsch ist. Vgl. insofern meinen vorherigen Beitrag! (nicht signierter Beitrag von RealHoney (Diskussion | Beiträge) 20:01, 27. Aug. 2014 (CEST))Beantworten