Diskussion:Architektenrecht (Deutschland)

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Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von Bmstr in Abschnitt Architektenberufsrecht
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Architektenberufsrecht[Quelltext bearbeiten]

Der Architekt ist grundsätzlich Freiberufler, ähnlich dem Steuerberater, Rechtsanwalt oder Arzt.

naja, das ist so nicht richtig. von den 7500 Migliedern der Berliner AK sind zum Beispiel 2800 angestellt/ beamtet. "Grundsätzlich" ist man als Architekt nicht Freiberufler. Von denen, die keine Kammermitglieder sind, ganz zu schweigen. Ein Arzt, der in einer Klinik angestellt ist, ist auch kein Freiberufler. Dieser Satz ist m.M. nach falsch. Es ist sicher das Berufziel, das man selbstständig tätig sein will, aber man "ist grundsätzlich" nicht unbedingt Freiberufler. Ronald2 14:54, 10. Mai 2011 (CEST)Beantworten

Da war wohl schon das Richtige gemeint, aber etwas daneben gegriffen. Treffender ist Kammerberuf. Und das ist er in Deutschland und vielen anderen Ländern verpflichtend. --Bmstr (Diskussion) 15:29, 18. Dez. 2022 (CET)Beantworten

Planungsleistung[Quelltext bearbeiten]

Da sollte erklärt sein, was genau geschützt wird. Nach meinem Verständnis wären das nur die Pläne selbst (in dem Sinne, dass sie ein Anderer nicht ohne Zustimmung für sein eigenes Gebäude verwenden darf), wenn man ein Gebäude abreißt oder umbaut ändert das ja nichts an der ursprünglichen Planungsleistung. --MrBurns (Diskussion) 05:18, 5. Mai 2017 (CEST)Beantworten

Neues Urteil des OLG Düsseldorf zur Architektenhaftung 23 U 87/17[Quelltext bearbeiten]

Ich habe gehört, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf ein Urteil bezüglich der Planungsleistung eines Architekten gefällt hat, dass konträr zur bisherigen Rechtsprechung ist. Nach diesem Urteil haftet ein Architekt nicht mehr für Fehlleistungen, wenn er nicht vom Auftraggeber explizit beauftragt worden ist, fehlerfrei zu arbeiten.

Ein Architekt, der seine Planungsleistung nicht nach den Regeln der Technik ausgeführt, kann bei Fehlern einwänden, dass er vom Auftraggeber nicht explizit beauftragt worden ist, fehlerfrei beziehungsweise nach den anerkannten Regeln der Technik zu arbeiten. Da der Auftraggeber dies meist nicht nachweisen kann, ergibt sich hier durch ein völlig neues Bild für die Leistungsanforderungen an Architekten.

Weiß jemand etwas über dieses Urteil?

84.62.102.217 12:10, 25. Nov. 2017 (CET)Beantworten

Es geht um das Urteil I-23 U 87/16. Der Auftraggeber hat den Architekten mit dem Leistungsphasen I-VI beauftragt. Ein Gutachter hat Fehler in der Planung festgestellt. Das OLG hatte festgestellt, für das Leistungssoll der Entwurfsplanung könne nicht ohne weiteres gefordert werden, dass dieses allen allgemeinen anerkannten Regeln der Technik entspreche. Die Planung müsse auch nicht unbedingt zu einer funktionalen Lösung führen.

Dies ist natürlich für die Architektenhaftung nicht ohne Relevanz. Künftig müssen Architekten nicht die allgemeinen Regeln beachten, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart. MartinExner1981 (Diskussion) 11:41, 27. Nov. 2017 (CET)Beantworten

Kann jemand das Urteil I-23U87/16 des OLG Düsseldorf hier einstellen? 84.58.255.155 10:27, 3. Dez. 2017 (CET)Beantworten
Datei:2017-06-13 Urteil OLG Düsseldorf.pdf
Urteil des OLG Düsseldorf I-23U87/16 Architekt haftet nicht für Fehlplanung bei Leistungsphasen I-IV
bevor man hier etwas über die Haftung von Architekten schreibt müssen die Fehler klar herausgearbeitet werden.88.77.168.145 18:00, 7. Dez. 2017 (CET)Beantworten
Das OLG meint, für das Leistungssoll der Entwurfsplanung könne nicht ohne weiteres gefordert werden, dass diese allen allgemein anerkannten Regeln der Technik entspreche. Die Planung müsse auch nicht unbedingt zu einer funktionalen Lösung führen. Da die Planungsaufgaben auch in späteren Phasen des Planungs- und Bauausführungsprozesses geleistet werden könnten, dürfe ohne entsprechenden Vortrag des Beklagten nicht angenommen werden, dass der Kläger (der Architekt) bereits mit der Entwurfsplanung die Tiefgaragenzufahrt so zu planen gehabt habe, dass der einzuhaltende Minimalabstand von 25 cm an jeder Stelle habe eingehalten werden müssen (BU 16 letzter Abs.).
Damit fordert das OLG Düsseldorf den Vortrag einer Vereinbarung, derzufolge der Architekt die einzuhaltenden Mindestmaße bei seiner Planungsleistung zu berücksichtigen habe. Nur dann schulde er die Einhaltung dieser Maße und damit die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik.
Wahnsinn, wie bei euch in Deutschland manche Gerichte gegen das Gerechtigkeitsgefühl der Menschen urteilen. Es ist wie im Irrenhaus. Freiberufler können eine fehlerbehaftete Qualität abliefern und du musst beweisen, das eine fehlerfreie Qualität vereinbart war. Das sollte doch selbstverständlich sein. Wenn das nun Schule macht, kann der Konsument keine Aufträge mehr erteilen. Er muss fachkundig sein und dem Auftragnehmer genau die Regeln der Technik, die beachtet werden muss, vorgeben. Viel Vertrauen in die deutsche Justiz habe ich nicht mehr.213.153.53.235 16:26, 24. Dez. 2017 (CET)Beantworten
Ist das Urteil I-23 U 87/16 vom 13.06.17 des Oberlandesgerichts Düsseldorf bereits publiziert ? Ich finde es (noch) nicht. MartinExner1981 (Diskussion) 12:58, 8. Jan. 2018 (CET)Beantworten
Ich finde es ebenfalls (noch) nicht. Eventuell ist es noch nicht rechtskräftig. In diesem Fall sollten wir warten, da dieses Urteil relevante Bedeutung für die Beauftragung von Architekten hat. Wir machen uns ansonsten unnötig Arbeit.88.77.168.145 16:03, 13. Jan. 2018 (CET)Beantworten
also verstehe ich das richtig, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf urteilt, dass der Kunde Planungsfehler zu akzeptieren hat, wenn er nicht nachweisen kann, den Architkten beauftragt zu haben, fehlerfrei zu arbeiten? Diese Rechsprechnung ist kaum noch vermittelbar. Wir sollten das auf jeden Fall einbauen, da es immens relevant ist.88.77.168.145 19:01, 21. Jan. 2018 (CET)Beantworten
Das siehst Du zwar richtig, aber ich würde den Artikel noch nicht ergänzen. Das Urteil I-23U87/17 des OLG Düsseldorf ist noch nicht im Internet auf den einschlägigen Seiten zu finden, weil es offensichtlich nicht rechtskräftig geworden ist. Derzeit läuft eine Nichtzulassungsbeschwerde; im Anschluss daran kann noch eine Verfassungsbeschwerde eingelegt werden. Vermutlich hat das Urteil doch einige "Schwachstellen". Warten wir also ab und ergänzen den Artikel um die Haftung des Architekten in Abhängigkeit zur Beauftragung wenn das Urteil rechtskräftig werden sollte; ansonsten ist gar nichts zu unternehmen.MartinExner1981 (Diskussion) 14:23, 24. Jan. 2018 (CET)Beantworten
Datei:2017-10-09 RAin Genius Nichtzulassungsbeschwerdebegründung (1).pdf
Nichtszulassungsbeschwerde gegen I-23U87/17
solche Urteile stören das Rechtsempfinden empfindlich. Ich habe mal recherchiert: einer der Richter, Tobias Rodemann hält in seiner „Freizeit“ noch Vorträge, die er sich bezahlen lässt. Vielleicht war der Architekt oder sein Anwalt zahlender Zuhörer seiner Vorträge. 88.128.81.191 21:38, 27. Mär. 2018 (CEST)Beantworten
unglaublich, so eine kundenfeindliche Rechtsprechung. Ob das Bestand haben wird? Für das Verhältnis Auftraggeber und Abftragnehmer wäre das eine neue Ära. Bitte dranbleiben und informieren, wenn es etwas Neues gibt.80.120.214.226 10:22, 31. Mär. 2018 (CEST)Beantworten
wie jetzt? Der Architekt behauptet einfach, nicht fehlerfrei Arbeiten zu müssen, da dies nicht vereinbart war und der Nachfolgeplaner seine Fehler beheben könne? Wer kontrolliert solche Schwachsinnsurteile. Ist ja wie im Tollhaus. An die Deutsche Justiz glaube ich nicht mehr.
Das Urteil ist meines Erachtens grob fehlerhaft. Der Architekt war nur mit den Leistungsphasen 1-4 beauftragt. Vorgetragen wurde dann, dass die von ihm gemachten Fehler auch hätten in der Folgeplanung hätten beseitigt werden können. Dem ist das Oberlandesgericht Düsseldorf gefolgt. Meines Erachtens kann das nicht sein, da man bereits ein Gutachten benötigte, um die Fehler festzustellen. Es kann ja nicht von einem Architekten, der bei der Leistungsphase fünf einsteigt, erwartet werden, dass er ein Gutachten anfertigt, ob die Planungen vor ihm, d.h. in Leistungsphase 1-4 fehlerfrei waren. Sollte das Bestand haben, wäre es zumindest ein großes Streitpotenzial, wenn die Planer innerhalb der Leistungsphasen 1-9 gewechselt werden. Man müsste dann genau definieren, welche Fehler wem zuzuordnen sind und ob diese hätten von dem Folgeplaner hätten erkannt werden müssen. 82.194.107.226 15:35, 9. Jun. 2018 (CEST)Beantworten
Hier die Quelle für das gesamte Urteil: https://www.iww.de/quellenmaterial/id/199682
dann streiten sich künftig Bauherren und mehrere Architekten, wer für Mängelbeseitigung zuständig ist. Der Genehmigungsplaner wird sagen, die Genehmigung sei erteilt und seine Fehler hätten in der Ausführungsplanung korrigiert werden müssen. Der Ausführungsplaner wird sagen, die Fehler waren nicht direkt sichtbar und nicht durch seine Planung entstanden. Sehr interessante Rechtsprechung hat das OLG Düsseldorf.62.175.203.6 12:49, 22. Jul. 2018 (CEST)Beantworten