Diskussion:Arzneimittelpreisverordnung

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Letzter Kommentar: vor 8 Jahren von 84.168.142.44 in Abschnitt Zuschlag bei Fertigarzneimitteln
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Zuschlag bei Fertigarzneimitteln[Quelltext bearbeiten]

Überschrift nachträglich eingefügt --Rapober 12:12, 12. Feb. 2009 (CET)Beantworten

Ich halte die Formulierung beim Punkt "Apothekenzuschlag für Fertigarzneimittel" für fragwürdig. Es klingt so, als sei dieser Zuschlag seit dem GMG nicht mehr preisabhängig. So wie ich das Gesetz lese, ist dies aber nach wie vor der Fall! Worauf sollen die genannten 3 % denn sonst angerechnet werden, wenn nicht auf den Preis? Vgl AMPreisVO §3 Absatz 1 und 2. --87.174.188.249 20:28, 11. Feb. 2009 (CET)Beantworten

Es ist richtig, der prozentuale Zuschlag von 3 % bezieht sich natürlich auf den Preis. Vor der Änderung der AMPreisV war jedoch der gesamte Zuschlag vom Preis des jeweiligen Arzneimittels abhängig, nun ist ein erheblicher Teil der Vergütung preisunabhängig. Schlag doch einfach eine Änderung vor, welche die Situation aus Deiner Sicht besser beschreibt! Gruß --Rapober 12:12, 12. Feb. 2009 (CET)Beantworten
Danke für den Hinweis! Mir ist leider der genaue Wortlaut der AMPreisVO vor der Änderung durch das GMG nicht im vollem Umfang bekannt gewesen. In diesem Lichte hat Deine Formulierung natürlich ihre Berechtigung. Meiner Meinung nach wäre an dieser Stelle jedoch zu überlegen, wie stark man auf die Historie der Verordnung Rücksicht nehmen möchte. Vielleicht wäre das sogar einen kurzen eigenen Abschnitt wert, aber das führt sicher zu weit (schließlich werden im Gesundheitswesen fast jährlich Änderungen vorgenommen). Will man sich jedenfalls darauf beschränken, nur den aktuellen Stand der Dinge wiederzugeben, schlage ich folgende Neufassung der ersten drei Sätze vor: „Im Gegensatz zum gestaffelten Großhandelszuschlag setzt sich der zulässige Apothekenzuschlag für alle Fertigarzneimittel stets aus einem variablen Anteil in Höhe von 3 % des Herstellerabgabepreises inkl. Großhandelszuschlag sowie einem fixen Anteil in Höhe von 8,10 Euro zusammen.“ --87.174.188.95 15:22, 13. Feb. 2009 (CET)Beantworten
So, habe jetzt mal einen Formulierungsvorschlag macht, damit erledigt? Gruß --Rapober 16:24, 15. Feb. 2009 (CET)Beantworten

Ist dieser Apothekenzuschlag von 8,10 Euro eigentlich schon der Bruttopreis mit Mehrwertsteuer oder kommen darauf nochmal die 19% sprich insgesamt 9,64 Euro? Wird so aus dem Artikel nicht ganz klar, erscheint mir aber doch wichtig. Sicherlich weiß das einer von euch.
Noch ein weiteres Kuriosum am Rande: Ich erinnere mich mal eine Fernsehsendung gesehen zu haben, damals vor ein paar Jahren als dieser Apothekenzuschlag eingeführt wurde. Ein Apotheker wurde darauf angesprochen, dass Medikamente die vorher weniger als 1 Euro gekostet haben, somit jetzt um die 10 Euro kosten. Der Apotheker daraufhin leicht stotternd: Ja, das ist ja auch besser so, wenn die Leute dann weniger Medikamente einnehmen. (oder so ähnlich). Ich erspare mir Kommentare hierzu...--84.168.150.178 15:41, 1. Jun. 2011 (CEST)Beantworten

Es ist ja auch immer Medienwirksamer, einen stotternden Halbtrottel von Apotheker zu interviewen, als einen selbstsicheren Unternehmer der erklären kann, dass der durchschnittliche Packungspreis eben 50 Euro und nicht 10 Euro beträgt und damit sein Betriebsergebnis vor Kosten und Steuern nach der "Reform" erheblich geschrumpft ist. Davon abgesehen: Antwort auf die obige Frage: Ja, auch auf den Apothekenzuschlag wird Mehrwertsteuer in Höhe von 19% erhoben. Die Kassen erhalten einen Rabatt auf diesen Bruttozuschlag, können aber die Mehrwertsteuer selbst nicht geltend machen, da sie nicht Vorsteuerabzugsberechtigt sind. Die gesamte Mehrwertsteuer fließt also unvermindert in die Staatskasse.Shorafix (Diskussion) 21:27, 4. Nov. 2013 (CET)Beantworten

Die 3% Aufschlag finanzieren nicht "den Laden" sondern sind eine (die einzige) umsatzbezogene Vergütung, um den Geldeinsatz und die Risiken beim Handel mit teuren Arzneimittel nicht vollends zu verachten. Die 8,35 Eur "Apothekenhonorar" finanzieren *mitnichten* die pharmazeutische Beratung, sondern aus den 8,35 Eur abzüglich GKV-Abschlag wird "der Laden" bezahlt: Um die 8,35 zu verdienen mussten mehrere Arbeitskräfte im Hintergrund die Packung in die Hand nehmen (quasi die Logistik aus PKA, evtl PTA, und Apotheker). Dazu kommen die laufenden Kosten wie Miete, Putzfrau, Lieferservice, Instandhaltung, Hard- und Software, Gebühren der Verrechnungsstelle, Gebühren der Kammer, unrentable Rezepturanfertigungen... all das wird aus den 8,35 Eur abzügl. GKV-Abschlag bezahlt. 22:10, 4. Sep. 2014 (ohne Benutzername signierter Beitrag von 188.98.224.81 (Diskussion))

Mit der gleichen Argumentation könnte man ja auch ein Gesetz einführen, auf alle Lebensmittel, z.B. ein Päckchen Mehl, Reis, Milch, Käse, etc. überall einen Zuschlag von 10 Euro einzuführen (unabhängig von der Packungsgröße). Denn schließlich müssen die Supermärkte ja auch "die laufenden Kosten wie Miete, Putzfrau, Lieferservice, Instandhaltung, bla bla etc. pp." bezahlen. Gleichzeitig müsste dann die Einzehlhandelslobby noch durchsetzen, dass Bestellungen aus dem Ausland, sowie die Einfuhr über die Grenzen gesetzlich verboten wird und voilà! Immer nur weiter so! (nicht signierter Beitrag von 84.168.142.44 (Diskussion) 18:58, 23. Dez. 2015 (CET))Beantworten

Versandapotheken[Quelltext bearbeiten]

1. Wie sieht es eigentlich mit den Versandapotheken, also den bekannten Online-Händlern aus. Hier sind ja oftmals die Medikamente günstiger als in einer normalen Apotheke. Wie kann das allerdings sein wenn alle Apotheken an die AMPreisV gebunden sind. Müsste dann nicht jedes Medikament (zumindest bei den verschreibungspflichtigen) gleich kosten?

2. Können Hersteller eigenetlich an den Großhandel Medikamente zu unterschiedlichen Preisen abgeben oder müssen alle Großhändler den gleichen Preis von der Industrie erhalten?

--Don Zoltan 16:32, 26. Jan. 2010 (CET)Beantworten

Antwort zu 1.): verschreibungspflichtige Arzneimittel unterliegen der Arzneimittelpreisverordnung und dürfen auch im Versandhandel nicht günstiger angeboten werden. Ist dies dennoch der Fall, handelt es sich vermutlich um einen "Versandhändler" mit einem Server auf den Cayman Islands, der üblicherweise auch kein Rezept für die Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln verlangt - da würde ich besser nicht bestellen. Erstens könntest Du dich mit den Fälschungen aus China oder Indien vergiften oder zweitens wird die Sendung zu Deinem Glück bereits vom Zoll beschlagnahmt, weil das Inverkehrbringen in der EU strafbar ist.

Kommentar zu 1.) A: Hier ist von einem Cayman-Server und Inverkehrbringen der EU die Rede. Dies ist allerdings unzutrefffend, da Verordnung eine rein deutsche Angelegenheit ist. Für ein Medikament welches in D. 12 Eur kostet zahl ich in einer Europ. Apotheke mit Deutscher Webseite keine 3 Eur. Das kann nicht Sinn dieser Verordnung sein, dass ich mir die Arzneimittel in Europa bestelle. --18:38, 10. Dez. 2015 (CET) (ohne Benutzername signierter Beitrag von 87.158.214.190 (Diskussion))

Antwort zu 2.): Auch die Hersteller unterliegen bezüglich verschreibungspflichtiger Arzneimittel der Arzneimittelpreisverordnung. Der Arzneimittelpreis des Unternehmers (ApU vormals HAP) wird zwar vom Hersteller festgelegt, unterliegt aber in den Handelsstufen der Arzneimittelpreisverordnung. Der Großhandel darf auf den Gesamtbezug lediglich ein Handelsübliches Skonto (falls überhaupt) erhalten. Auf den ApU darf der Großhandel an die Apotheken einen maximalen Aufschlag von 3,15% erheben (maximal aber 37,80 Euro) plus einem nicht rabattfähigen Zuschlag von 0,70 Euro pro Packung. Der maximale "Rabatt" an eine beziehende Apotheke beträgt also 3,15% (maximal 38,50 Euro pro Packung). Der Fixzuschlag von 0,70 Euro pro Packung darf nicht rabattiert werden. Bei einem Apotheken Einkauf von 5 Euro erhält der Apotheker also maximal 15 Cent Rabatt. Bei einem Arzneimittel mit einem Apothekeneinkauf von 3.000, 10.000 oder auch 30.000 Euro pro Packung sind es maximal 37,80 Euro, sofern der Großhandel auf seine gesamte Marge bis auf das nicht Rabattfähige Fixum von 0,70 Euro bereit wäre zu verzichten.Shorafix (Diskussion) 21:56, 4. Nov. 2013 (CET)Beantworten