Diskussion:Bürgschaft auf erste Anforderung

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Letzter Kommentar: vor 7 Jahren von Ufalke in Abschnitt Widerspruch
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Guter Artikel, danke.

Was mich als Österreichische Jurist aber noch interessiert wäre die Frage der Rückabwicklung.

A erstellt Bürgschaft für Verbindlichkeiten des B auf erste Anforderung. C zieht die Bürgschaft überschießend, A stellt den Betrag dem B in Rechnung,- dieser ist u.U. zahlungsunfähig/im Konkurs.

Wer ist gegen C regreßberechtigt? - Die Bank?

danke

Das soll einer guter Artikel sein? Für Juristen vielleicht, für leihen aber schwer zu verstehen.--Hochachtungsvoll: Q Nut 09:19, 11. Feb. 2011 (CET)Beantworten


Abgrenzung zur selbstschuldnerischen Bürgschaft[Quelltext bearbeiten]

Dass die selbstschuldnerische Bürgschaft der am häufigsten praktizierte Fall ist, ist mir klar. Jedoch verwirrt die Formulierung meiner Meinung nach, da der gesetzliche Normalfall ja zunächst von einer Möglichkeit der Vorausklage ausgeht. Würde das wohl demnächst zu ändern versuchen, wenn sich niemand meldet. --Fredd0x 10:25, 12. Okt. 2009 (CEST)Beantworten

Widerspruch[Quelltext bearbeiten]

"Die selbstschuldnerische Bürgschaft ist der Normalfall. Bei ihr verzichtet der Bürge auf die Einrede der Vorausklage ... " vs "Das ist bei der Bürgschaft 'auf erstes Anfordern' (englisch on first demand) anders. ... Dem Bürgen verbleiben nur sehr wenige Möglichkeiten, eine Inanspruchnahme seitens des Bürgschaftsgläubigers zu verhindern; die Einrede der Vorausklage steht ihm jedenfalls nicht zu. " Wenn sowohl bei selbstschuldnerischer Bürgschaft als auch bei Bürgschaft auf erstes Anfordern dem Bürgen die Einrede der Vorausklage nicht zusteht, ist der Unterschied praktisch nicht vorhanden. Damit enthält der Artikel in der Aussage, hier gäbe es einen Unterschied, einen Widerspruch zum inhaltlich Gesagten. Ufalke (Diskussion) 23:48, 23. Okt. 2016 (CEST)Beantworten