Diskussion:CEF-Maßnahme

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Letzter Kommentar: vor 10 Monaten von Nux25 in Abschnitt EU-Recht
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Offenbar sind die Verweise auf das BNatSchG veraltet. Im neuen BNatSchG von 29.7.2009, in Kraft seit 1.3.2010 trägt § 43 den Titel "Tiergehege". Die Eingriffs-Ausgleichsregelung ist jetzt im § 15 geregelt, die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen werden in §44 (5) behandelt. (nicht signierter Beitrag von 217.88.88.142 (Diskussion | Beiträge) 13:20, 2. Apr. 2010 (CEST)) Beantworten

Ich habe es im Artikel angepasst. ---Patrice77 11:30, 10. Nov. 2010 (CET)Beantworten

Fehlerhafter Text[Quelltext bearbeiten]

1. Für den Abriss einer Gebäuderuine sind Fledermauskästen nur bedingt als CEF-Maßnahme geeignet. Die angebotenen Ersatzquartiere müssen den gleichen Typus wie die verlustig gehenden Quartiere besitzen. Das bedeutet, dass Flachkästen evtl. für den Verlust von Spaltenquartiere geeignet sind, wenn sie an geeigneten Stellen angebracht werden. Flachkästen an Bäumen für den Verlust von Spaltenquartieren an Gebäuden sind kein wirksamer Ausgleich!

2. Der Begriff "Gebäuderuine" beinhaltet möglicherweise eine Unterkellerung, die ein potenzielles Winterquartier oder auch tatsächlich genutztes Winterquartier für Fledermäuse darstellt. Für den Verlust von unterirdischen Winterquartieren sind Fledermauskästen, auch Überwinterungskästen, kein geeigneter Ausgleich.

3. Wenn die Rede von Fledermauskästen ist, sollte ein solcher auch abgebildet werden und nicht ein Vogelnistkasten.

4. Die Wirksamkeit von CEF-Maßnahmen muss gewährleistet sein. Das bedeutet, dass ein sog. Erfolgsmonitoring zu veranlassen ist, um ggf. nachbessern zu können. Dies sollte im Artikel erwähnt werden.

Fazit: Der jetzige Text impliziert fälschlicher Weise, dass das Aufhängen von Fledermauskästen an Bäumen eine geeignete CEF-Maßnahme für den Verlust von Gebäuderuinen darstellt. Weiterhin wird nicht erwähnt, dass die CEF-Maßnahme den Typ der verlustig gehenden Lebensstätte (z. B. Winterquartier, Sommerquartier, Männchenquartier, Paarungsquartier, Wochenstubenquartier) berücksichtigen muss. Es wird pauschal vom "Fledermauskasten" gesprochen, obwohl es hier viele unterschiedliche Typen gibt (Rundkasten, Flachkasten, Bayr. Giebelkasten usw.). Zuletzt wird ein Vogelnistkasten abgebildet, obwohl die Rede von Fledermauskästen ist.

EU-Recht[Quelltext bearbeiten]

Hat jemand am Radar, ob die angeführten Regelungen des BNatSchG eine Richtlinie der EU (z.B. FFH-Richtlinie) umsetzen? Und ob das damit auch für andere EU-Mitgliedsstaaten (z.B. Österreich) gilt? --Kuhni74 (Diskussion) 17:23, 15. Mär. 2023 (CET)Beantworten

Ja, CEF-Maßnahmen dienen zur Vermeidung der Verletzung von artenschutzrechtlichen Verboten, die ihren Ursprung in der FFH-Richtlinie (nämlich das Verbot des Art. 12 Abs. 1 lit. d FFH-RL) haben. Der Artikel ist insofern falsch, als dass er CEF-Maßnahmen der nationalrechtlichen Eingriffsregelung zurechnet.
Näheres zu CEF-Maßnahmen findet man zB bei Europäische Kommission, Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/43/EWG, II.3.4, Tz. 72 ff. --Nux25 (Diskussion) 15:46, 20. Jun. 2023 (CEST)Beantworten