Diskussion:Computer Assisted Telephone Interview

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Letzter Kommentar: vor 13 Jahren von 87.78.173.205 in Abschnitt § 201 StGB und Datenschutzerklärung
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Zum Plural Genitiv von Status

Der korrekte Plural von Status ist tatsächlich Status. Statusse wird aber als erlaubt diskutiert. Ich habe als Genitiv Plural bewusst Statusse gewählt, weil ich glaube, dass damit für den Leser am unmissverständlichsten der Sinn transportiert wird.--Peraspera 20:53, 20. Aug 2005 (CEST)

§ 201 StGB und Datenschutzerklärung[Quelltext bearbeiten]

Schön und gut, §201 StGB sagt, dass das abhören von Telefonen usw. strafbar ist. ABER: In einem CATI-Studio haben doch alle eine Datenschutzerklärung unterschrieben. Und wenn man sich daran nicht hält, dann macht man sich strafbar. Ist das dann also trotzdem eine Straftat, dass ein Supervisor mal reinhört? Eigentlich soll doch das Abhören der Qualitätskontrolle dienen. Man sollte ja schließlich ruhigem Gewissens mit den Daten arbeiten können. Außerdem kann es nicht im Sinne der Studioleitung/des Instituts sein, dass die Leute mit dem Institut eine unfreundliche Stimme verbinden.

Der ganze Abschnitt zur angeblichen Strafbarkeit sollte m.E. aus dem Artikel entfernt werden. Wo ist der Beleg dazu? Der Wortlaut des §201 StGB spricht hier von "unbefugt". Durch die o.g. Unterzeichnung der Datenschutzerklärung etc. ist der Supervisor natürlich befugt, mitzuhören. Ich sehe nicht, wo hier schutzwürdige Interessen einer Zielperson berührt würden. Ein etwas sensibleres Thema ist die Erstellung von Audiomitschnitten, bei denen zuvor zu Recht das Einverständnis der Zielperson eingeholt werden muss. Richtlinien zur Durchführung telefonischer Interviews in der Markt- und Sozialforschung können kostenfrei auf den Seiten des BVM und ADM heruntergeladen werden. -- JvdBurg 16:45, 7. Sep. 2010 (CEST)Beantworten
Es ist egal was im Betrieb geregelt ist, entscheident ist, dass der Interviewpartner zugestimmt haben muss. (nicht signierter Beitrag von 87.78.173.205 (Diskussion) 15:16, 12. Nov. 2010 (CET)) Beantworten