Diskussion:Disagio

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Letzter Kommentar: vor 3 Jahren von Carl B aus W in Abschnitt irreführend?
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Es wäre nett wenn dabei stünde, warum das Disagio erhoben wird. Warum zieht die Bank in dem Beispiel 10.000 Euro ab? Bereicherung, Sicherheit, Bearbeitungsgebühr? Komme nicht aus der Bankenwelt und hätte die Information zur Erläuterung des Begriffs hilfreich gefunden.

Antwort 1: wenn es keine Bearbeitungsgebühr der Bank für den Kredit ist (Grössenordnung 1..2%) dann hat man das früher auf Wunsch des Kreditnehmers gemacht als er davon noch einen kurzfristigen Steuervorteil hatte (siehe im jetzt erweiterten Beitrag!).

1.) Wenn das Disagio eine Bearbeitungsgebühr ist dann wirkt sich das nicht auf den vom Kunden zu zahlenden Nominal-Zinssatz aus, wohl aber auf den Effektivzinssatz des Kredites.

2.) Wenn das Disagio eine Zinsvorauszahlung ist dann vermindert sich selbstverständlich der zu zahlende Zinssatz. Der dann zu zahlende Zinssatz errechnet sich nach der PangV, ist damit bei allen Banken gleich.


Muss der Buchungssatz im Beispiel nicht heißen Bank 490.000,-/Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten 10.000,- an Verbindlichkeiten ggü. Kreditinstituten 500.000,- ?

Nein, denn das Disagio ist losgelöst von der Verbindlichkeit und wird gesondert davon gebucht. Die direkte Verbindlichkeit in Höhe von 490.000 wird über einen längeren Zeitraum zurückbezahlt. Und die Verbindlichkeit in Höhe des Disagio (10.000) wird sofort beglichen bzw. wird nur buchhalterisch dargestellt um die geasmte Verbindlichkeit (500.000) darzustellen. Ausserdem würde es zu einer Buchung auf der Sollseite der Bank von 500.000 € kommen die zu einem Fehlbestand (10.000) führen würde.

Wäre auch schön wenn die IAS/IFRS Kriterien erwähnt werden und ob ein Verbot oder eine Ausweisplicht besteht.

Ebenfalls schön wäre ein Darstellung zur Aktivierungspflicht bei Bilanzierung in der Steuerbilanz, Wahlrecht in der Handelsbilanz. Und wie sich das verhält, wenn man den Gewinn nach §4(3) ESTG ermittelt.

Geschichte[Quelltext bearbeiten]

Wie und warum ist das Disagio entstanden? (nicht signierter Beitrag von 87.151.7.231 (Diskussion) 13:48, 22. Jun. 2010 (CEST)) Beantworten

Numismatik[Quelltext bearbeiten]

Scheint tatsächlich Sinn zu machen, s. [1]. --Grüße, DINO2411FYI 14:23, 7. Dez. 2006 (CET) PS: Zur steuerlichen Behandlung ergänze ich in den nächsten Tagen noch einige Aspekte.Beantworten

Ich habe diesbezüglich einen Numismatiker um Ergänzung gebeten: [2]. --Grüße, DINO2411FYI 18:29, 7. Dez. 2006 (CET)Beantworten
Prima. Ich habe die Kategorie wieder eingestellt.Karsten11 20:08, 7. Dez. 2006 (CET)Beantworten

Rechtliche Verpflichtung der Bank zur Neuberechnung[Quelltext bearbeiten]

Es besteht eine fachliche Diskussion über die Frage, wie die Bank rechtlich vorgehen muss, wenn die tatsächliche Auszahlung des Darlehens (z.B. bei Auszahlung eines Baudarlehens bei Teilauszahlung) von der (bei Berechnung des Effektivzinses bei Kreditvereinbarung) geplanten Auszahlung abweicht. Hierzu gab es eine Diskussion auf meiner Diskussionsseite sowie auf der QS-Seite, die ich (in Abstimmung mit Wiki-watcher) hierher kopiere, um die Diskussion hier weiterzuführen.


Urteile zur Neuberechnung[Quelltext bearbeiten]

BGH XI ZR 239/96 vom 17.06.1997, OLG Koblenz 5 W 273/94, BGH IX ZR 110/95 vom 07.12.1995, Aufsatz von Herbert Schimansky (ehem. Vors. Ri. am BGH, XI. Senat) in Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht 40/01, Ausgabe 6. Okt. 01, Seite 1889ff. --SVL Bewertung 12:50, 10. Dez. 2006 (CET)Beantworten

Beitrag von der Benutzerseite[Quelltext bearbeiten]

Die falsche Behauptung,

Die Banken sind weder rechtlich verpflichtet, diesen rechnerischen Mehrertrag zurückzuerstatten noch erfolgt dies in der Praxis.

im neu ergänzten Abschnitt:

"Sonderfall Disagiobehandlung bei nicht feststehendem Auzahlungszeitpunkt"

deutet sehr stark darauf hin, es sieht mir auch stark danach aus!

Der Inhalt dieses Satzes ist faktisch genauso falsch wie die Behauptung es handle sich um einen Sonderfall, denn es ist der Normalfall!!!

Banken stehen definitiv keine Zinsen für nicht ausgezahlte Gelder zu wenn dies vorher nicht vertraglich vereinbart wurde, z.B. als Bereitstellungszinsen.

Das ist ein unumstösslicher Fakt!

Sie sind, wie jeder andere Kreditgeber auch, rechtlich definitiv gesetzlich dazu verpflichtet, Beträge aus ungerechtfertigter Bereicherung herauszugeben, schau die nur mal die §§ BGB 812 bis 819 an, dort steht es schwarz auf weiss;

sie tun dies aber nur wenn gerichtlich "nachgeholfen" wird.

Ich kann Dir gerne die Aktenzeichen einiger Dutzend BGH-Urteile dazu heraussuchen und Auflisten!

Versuch doch mal was sachlich Falsches in der ursprünglichen Beitragserweiterung zu belegen um Deine drastische Kürzungsorgie anderweitig zu rechtfertigen!Wiki-watcher

Ich habe Dein neues Posting der Lesbarkeit wegen hinter meinen alten Beitrag geschoben. OK?
Ich würde gerne anbieten, die Diskussion auf die Diskussionsseite des Artikels zu verschieben, damit küftige Leser des Artikels die Chance haben, beide Seiten zu lesen. OK?
In der Kernfrage, die Du ansprichst, scheinen wir fachlich unterschiedliche Meinungen zu haben. Fachliche Themen haben den Vorteil, dass man sich entweder einigen kann oder im Artikel beide Meinungen darstellen kann. Meine Kenntnis (ja: als Bänker) ist: Disagien werden (vertragsgemäß) bei Darlehensbeginn belastet (und damit verzinst). Wenn sich nun die Auszahlung des Darlehens (aus Gründen, die die Bank nicht zu vertreten hat) verzögert, zahlt der Kunde Zinsen darauf, ohne in den Genuss der niedrigeren Nominalzinsen zu kommen. Eine rechtliche Erstattungspflich ist mir nicht bekannt (auch keine Urteile). In der Praxis (da stimmen wir überein) erfolgt auch keine Erstattung.Karsten11 21:43, 6. Dez. 2006 (CET)Beantworten

Hallo Karsten,

ich nehme deinen Vorschlag an. Verschiebe den Artikel und wir diskutieren dort weiter.

--Wiki-watcher 21:04, 9. Dez. 2006 (CET)Beantworten

Beitrag auf der QS-Seite[Quelltext bearbeiten]

Die steuerliche Seite ist (bis auf die Sprache des ersten Satzes) ok. Was fachlich m.E. nach schlicht falsch ist (und darüber hinaus: zu lang), ist der Abschnitt "Nachteile". Vertraglich wird nicht ein Effektivzinssatz vereinbart (mit der Nebenabrede, dass bei jeder Cash-Flow-Änderung der Kunde ein Anpassungsrecht bezüglich des Nominalzinses hat). Vertraglich wird ein Nominalzins, ein Auszahlungskurs, eine Zinsfestschreibung etc. vereinbart. Der Effektivzins wird gemäß PanGV errechnet und zur Information mitgeteilt. Natürlich ist der Plan-Cash-Flow ein anderer als der Ist-Cash-Flow, wenn die Auszahlung zu einem anderen Termin erfolgt als geplant (oder der Kunde Sondertilgungen vornimmt, Ratenprolongationen vorgenommen werden usw.). Eine Pflicht zur Nominalzinssatzänderung besteht in diesen Fällen nicht. Karsten11 14:24, 7. Dez. 2006 (CET)Beantworten

Emittent und Anleger[Quelltext bearbeiten]

Es führt eben nicht beides dazu, dass der Ertrag gemindert wird. Durch den Disagio nimmt der Emittent eben mehr auf, weil er nur 91 % ausgibt, aber auf 100% Zinsen verlangt. Meiner Meinung nach müsste das genau umgedreht werden. Disagio = Verlust bei Anleger, Agio = Verlust beim Emmittent

--87.169.26.225 16:12, 10. Mär. 2014 (CET)Beantworten

irreführend?[Quelltext bearbeiten]

"Üblicherweise wird jedoch beim Disagio vom Geldkurs und beim Agio vom Briefkurs gesprochen." - ich hätte gedacht, der um das Disagio verminderte Nominalkurs ist der Geldkurs, und der um das Agio erhöhte Nominalkurs ist der Briefkurs, da Agio/Disagio ja die Differenz sind und nicht der resultierende Preis/Kurs? (nicht signierter Beitrag von 178.15.45.39 (Diskussion) 18:37, 25. Aug. 2020 (CEST))Beantworten

Das ganze Thema Sorten (ausländisches Bargeld) gehört hier nicht hin, eben weil man da nicht von Agio und Disagio spricht sondern es einfach eine Spanne zwischen Ankaufs- und Verkaufskurs gibt. --Carl B aus W (Diskussion) 18:58, 5. Apr. 2021 (CEST)Beantworten