Diskussion:Doppelirrtum

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Letzter Kommentar: vor 5 Jahren von Stephan Klage
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Interessant ist das schon. Nur wäre ich 1. kein Jurist und nähme ich 2. das Strafrecht ernst würde ich mich schon fragen, warum der Artikel Doppelirrtum heiß um am Ende dann mit breiter Brust zu sagen, dass es ja sowieso nur ein einfacher Irrtum sei. --Pelagus 19:13, 21. Mär. 2009 (CET)Beantworten

Es ist schon ein doppelter Irrtum, es kommt allerdings nur einer der Irrtümer zum Tragen, da er den anderen Irrtum irrelevant macht. FeepingCreature (Diskussion) 20:14, 10. Jul. 2018 (CEST)Beantworten

Was ich aber mal wissen will, ist wieso in diesem Fall Notwehr nicht gegeben sein soll. Meines Verständnisses nach hat die Frau hier allerdings das Recht, tödlich zu schießen - wenn jemand mit einer Axt auf dich zukommt und du nicht im Gebrauch einer Schusswaffe trainiert bist, ist ein nichttödlicher Schuss in keiner Weise geeignet, den Angriff wirksam zu beenden. Dein Mann kommt mit ner Axt auf dich zu und die erwarten von dir allen Ernstes dass du auf das Bein zielst? Vor allem mit einer Sportwaffe, die unter Umständen nur einen Schuss parat hat? Hand zittert, Schuss verfehlt, Axt im Schädel. FeepingCreature (Diskussion) 20:14, 10. Jul. 2018 (CEST)Beantworten

Ja. Der Artikel gehört überarbeitet. Das war mir vergangenen Winter bereits aufgefallen. Es stoßen Ungereimtheiten auf. Irrt der Täter sowohl über die Existenz als auch die Grenzen eines Rechtfertigungsgrundes, liegt ein sogenannter Doppelirrtum vor. Das gilt es zu erklären (umfasst auch die Frage von ganz oben).
Zunächst: Der Beispielsfall ist schlecht gewählt. Bei hypothetischer Notwehrüberprüfung kann im Ergebnis sehr wohl eine Notwehrlage resultieren, wenn durch einen finalen Todesschuss die unmittelbare Bedrohung durch einen kopfspaltenden Axthieb abgewehrt werden soll. Insoweit liegt dann ein Erlaubnistatbestandsirrtum (§ 16 StGB analog) vor, wenn in Wahrheit gar keine Axt ins Spiel kommt. Die Täterin irrt dabei über die Existenz des Rechtfertigungsgrundes. Rechtsfolge: Fahrlässige Tötung. So weit so gut. Deswegen irrt sie aber noch längst nicht zwingend über die Grenzen des Rechtfertigungsgrundes, denn irrt sie über ein Übermaß an Abwehr, die den Sachverhalt in die Vermeidbarkeitsprüfung des Erlaubnisirrtums (§ 17 StGB analog) überführte? Nein. Ein lebensgefährlicher Angriff darf lebensgefährdend abgewehrt werden. Das ist keine Überschreitung der Notwehrgrenzen.
Mein Vorschlag wäre der, dass der zur Darstellung der Dogmatik ungeeignete Fall schlicht ausgetauscht wird. Ein weitaus plausiblerer Fall findet sich im Netz. Er könnte - damit keine URV entsteht - sachverhaltlich anders formuliert werden. Fall: A meint, einen Dieb in seinem Garten zu erkennen. Er ist besorgt und feuert einen tödlichen Schuss auf die Person ab. Er glaubt, hierzu zum Schutze seines Heims berechtigt zu sein. Bei dem vermeintlichen Dieb handelte es sich aber um seinen Sohn, der nach einer langen Zechtour erst in der Frühe nach Hause kam. Hier wird doch alles unstreitig deutlich: Ein Notwehrrecht liegt bei hypothetischer Überprüfung der Rechtfertigungsgründe nicht vor, denn ein Diebstahl ist außer Reichweite. Insoweit Erlaubnistatbestandsirrtum (§ 16 StGB analog). Angenommen dann noch es läge tatsächlich ein Diebstahl vor, so wäre der nicht durch einen finalen Todesschuss abzuwehren, ohne gleichzeitig die Grenzen der Notwehr eklatant überstrapaziert würden. Beides zusammen ergibt einen Doppelirrtum! --Stephan Klage (Diskussion) 10:13, 11. Jul. 2018 (CEST)Beantworten