Diskussion:Echtzeitüberweisung

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Letzter Kommentar: vor 20 Tagen von 2A02:810D:7D40:FF4:82C1:3833:277B:949D in Abschnitt Stornierbar?
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Angabe für "max. 10 Sekunden" korrekt?[Quelltext bearbeiten]

Bei der GLS Bank steht im Preis-Leistungsverzeichnis "max. 20 Sekunden" (S. 10 Punkt 4.5.1.1.2: "Die Bank ist verpflichtet sicherzustellen, dass der Überweisungsbetrag beim Zahlungsdienstleister des Zah- lungsempfängers spätestens wie folgt eingeht ... Echtzeit-Überweisungsauftrag (beleglos) max. 20 Sekunden" Quelle: https://www.gls.de/privatkunden/konditionen-preise/ -> "Konditionen Privatkund*innen"

Da keine Quelle für die "max 10 Sekunden" im Artikel angegeben ist, bleibt unklar, ob das dort falsch beschrieben ist oder die GLS Bank es falsch umsetzt. Da ich selbst die Gepflogenheiten hier nicht kenne, eröffne ich die Diskussion. Danke.

--46.94.68.203 19:42, 6. Apr. 2021 (CEST)Beantworten

Beleg für 10s ergänzt.--Hfst (Diskussion) 10:27, 27. Mai 2021 (CEST)Beantworten
Ich kann keine garantierte Maximalzeit in der Quelle (rulebook and implementation guidelines) erkennen, es ist nur eine Richtlinie worin beschrieben ist, dass es den Transfer unter 10s ermöglicht. Andere Banken schreiben 20s oder "in wenigen Sekunden (Targobank) ". Die Praxis zeigt, dass es oft mehrere Minuten dauert. Dies erfährt man nur von Bankmitarbeitern oder von Menschen die in der Buchhaltung mit Zahlungseingängen zu tun haben. Gut wäre eine unabhängige Quelle z.B. ein Testinstitut oder eine verbindliche Garantie dieser Dienstleistung, daher halte ich es für unwahrscheinlich, dass eine Bank eine verbindliche Maximalzeit angibt. Daher kann der erste Satz nicht so stehenbleiben. --Zwölfvolt (Diskussion) 12:37, 22. Sep. 2022 (CEST)Beantworten
Im angegebenen Einzelnachweis steht "weniger als zehn Sekunden", das kann mit "soll" dann auch so wiedergegeben werden. --Rudolph Buch (Diskussion) 22:15, 22. Mär. 2023 (CET)Beantworten

Stornierbar?[Quelltext bearbeiten]

Sehr praxisrelevant scheint mir zu sein, ob der Sender eine Echtzeitüberweisung stornieren kann, nachdem der Betrag auf dem Empfängerkonto gutgeschrieben wurde. Ich meine: kann er ohne das Einverständnis des Empfängers "das Geld zurückholen"? Für Fachleute mag dazu im Teil Rechtsfragen der Absatz "In § 675p BGB ist im Abs. 1 geregelt..." Auskunft enthalten, aber für mich als Laien bleibt das unklar. Lässt sich dazu etwas konkret aussagen? --2A02:810D:7D40:FF4:82C1:3833:277B:949D 22:46, 22. Apr. 2024 (CEST)Beantworten