Diskussion:Eigenschaftsirrtum

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Letzter Kommentar: vor 13 Jahren von 195.37.209.24 in Abschnitt Anfechtungsrecht des Verkäufers nach § 119 II BGB.
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Inhaltsirrtum und Eigenschaftsirrtum ist nicht dasselbe. Vielleicht sollte man die Weiterleitung von Inhaltsirrtum auf Eigenschaftsirrtum löschen. Viele Grüße -- Noraneun 12:27, 5. Jan. 2008 (CET)Beantworten

Anfechtungsrecht des Verkäufers nach § 119 II BGB.[Quelltext bearbeiten]

Dem Verkäufer ist entgegen der (unbelegten) Aussage im Artikel des Anfechtungsrecht nach Gefahrübergang ebenso verwehrt wie dem Käufer, da er sich sonst seiner Nacherfüllungsverpflichtung entziehen könnte.

Quelle: Heinrichs in Palandt, Rn. 28 zu § 119 BGB (allerdings 62. Auflage). (nicht signierter Beitrag von 195.37.209.24 (Diskussion) 13:34, 20. Okt. 2010 (CEST)) Beantworten