Diskussion:Einwendung

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Zwischenreview[Quelltext bearbeiten]

  • So, jetzt mal auf fremdem Gebiet, aber kein unspannender Review. Im Detail:
    • Einleitung: So wie ich das beurteilen kann, schon in der Einleitung ein sehr juristischer Text. Sprich: sehr faktenreich auf engem Raum aufgrund feststehender Schemata mit einer sauberen Definition und für den nicht-Juristen immer an der Grenze zur Unverständlichkeit. Ich halte die Einleitung zwar für verständlich und angesichts des Themas sogar sehr gut, denke aber es lohnt den Versuch, etwas daran zu schrauben:
      • Als Einwendung bezeichnet man im deutschen Zivilrecht - "bezeichnet man". Wäre nicht Eine Einwendung ist im deutschen... genauso richtig und dem normalen Sprachgebrauch ein ganzes Stück näher.
      • Verteidigungsmittel - ist das ein feststehender Begriff? Ich mutmaße was gemeint ist, das Wort gehört bei mir aber eigentlich nicht mal mehr zum passiven Wortschaft.
      • des Schuldners - des? Ich weiß, ist Juristendeutsch, aber "eines Schuldners" passt mE besser. Wir reden hier ja von realen Einwendungen in realen Situationen und nicht vom Schuldner-an-sich.
      • die einen geltend gemachten Anspruch am Entstehen hindern, ihn zum Erlöschen bringen oder seine Durchsetzbarkeit ausschließen. - kann man "geltende gemachten" auch noch in Alltagsdeutsch übersetzen ohne den Sinn zu verfälschen?
    • Links: KÖnnten besser sein. Zum einen scheinen die Links selbst nicht überprüft (mein erster Test, Bedingung, war gleich eine BKL) zum anderen stehen da noch diverse Fachwörter drin, die jedem Juristen easy-as-pie erscheinen, mit denen der Normalleser aber wahrscheinlich wenig anfangen kann oder sie mit ihren alltagssprachlichen Bedeutungen füllt, was böse Verwechslungen geben kann.
    • Stil: Okay, das ist Verteidigungsmittel des Schuldners im Zivilprozess mich jetzt nicht tränenüberströmt-begeisternd zu boden gehen lässt, war absehbar. Ansonsten aber sehr klar. verständlich, ohne Geschwurbel. schön. Richtig schön finde ich den Einwurkungsgrund der gesetzlich nicht geregelten Konfusion.
    • Bilder: Könnte man vielleicht (Alltagssituationen in denen offensichtlich Einwendungsgründe zusammenkommen), aber ich glaube das wäre eher ablenkend-irritierend und schädlich.
    • Inhalt: Soweit ich das mit meinen Jurakenntnissen (ich hab' immerhin ein paar Jahre mit einem Jurastudenten in einer WG gelebt ;-)) beurteilen kann, im Kernbereich weitgehend umfassend. Was mich interessiert: Woher kommt die Einteilung in Gruppen? Ist das ein eher umgangssrachlicher Begriff der Juristen oder irgendwo definiert? Wenn ja, wo. Warum stehen sie so quer über das BGB verteilt?
      • Als nicht-Kernbereich, aber trotzdem gut: Vergleich: gibt es ähnliches Konstrukte in anderen Rechtssystemen? // Geschichte: woher kommen sie, seit wann werden die verschiedenen Gründe so zusammengefasst // Womit begründet sich, dass Einreden vom Kläger vorgebracht werden müssen?// Und, obwohl ich zweifel dass es was gibt: Rechtspraxus/soziologe: welche Bedeutung haben sie? Also enden 95% aller Verfahren, weil jemand eine Einwendung aus dem Hut zieht, oder ist das sowas, was alle verzeifelt nachschlagen müssen, weil sie damit zuletzte 1977 zu tun hatten? // Ich denke nach "Einwendung in Kunst und Sagen" lohnt die Suche dann doch nicht :-)
    • Belege: Die ganzen Details sind zwar gut mit Urteilen belegt, der Anfang aber nicht. Und gibt es zum Thema nichts rechtswissenschaftliches und nicht nur Urteile?
    • Fazit: Kleiner, sauberer, schöner Artikel. Wenn das mit den links noch mal kritisch bearbeitet wird und meine zwei Kritikpunkte aus Inhalt/Kernberech abgebarbeitet sind, schlag ich den auch gerne bei lesenswert vor. -- southpark Köm ?!? 15:27, 7. Mai 2006 (CEST) Erläuterung[Beantworten]

Lesenswert-Diskussion 13.-20. Mai 2006[Quelltext bearbeiten]

Einwendungen und Einreden sind im deutschen Zivilrecht materiell-rechtliche Verteidigungsmittel eines Schuldners, die einen Anspruch, dessen Voraussetzungen ansonsten vorliegen, am Entstehen hindern, ihn zum Erlöschen bringen oder seine Durchsetzbarkeit ausschließen können. -- southpark Köm ? | Review? 00:55, 13. Mai 2006 (CEST)[Beantworten]

  • pro soweit ich überblicken kann, ein Artikel der die schmale Gratwanderung zwischen fachlicher Korrektheit und Oma-tauglichkeit ebenso meistert wie die zwischen notwendigen Erklärungen ohne in Geschwurbel auszuarten. Für meine ausführlichere Kritik siehe die Diskussionsseite, teilweise sind die Punkte schon abgearbeitet, teilweise ist das da von mir geforderte eine Exzellenzanforderung und daher hier nicht von Belang. -- southpark Köm ? | Review? 00:55, 13. Mai 2006 (CEST)[Beantworten]
  • da ich selbst nach southparks review an dem hauptsächlich von 103II verfassten artikel gebastelt habe, von mir kein votum. m.e. aber einer der verständlichsten jura-artikel zu einem aus laiensicht eher dröge anmutenden thema.--poupou l'quourouce Review? 09:51, 13. Mai 2006 (CEST)[Beantworten]
  • Vielleicht unterschätze ich ja die Omas, aber für meinen Geschmack ist der Artikel noch viel zu juristisch. Ich weiß, dass juristische Themen undankbar sind bzw. dass es vielen Juristen schwer fällt, sich allgemein verständlich auszudrücken. Dennoch sollte man an den Einwendungen noch ein wenig feilen, bevor man sie als lesenswert deklariert. --Forevermore 09:58, 13. Mai 2006 (CEST)[Beantworten]
kannst du das etwas konkreter festmachen?--poupou l'quourouce Review? 10:06, 13. Mai 2006 (CEST)[Beantworten]
Das hat Alkibiades bereits für mich getan. Ich sehe es genauso wie er. --Forevermore 17:14, 13. Mai 2006 (CEST)[Beantworten]
  • Leider eher contra - Der Artikel ist fachlich natürlich in Ordnung und informiert sachlich über das Thema, gleichwohl denke ich, dass die Ansprüche an lesenswerte Jura-Artikel ruhig etwas höher liegen dürften. Es fehlen mir Informationen zu den Hintergründen. Man könnte etwa was dazu schreiben, dass es im deutschen Zivilprozessrecht keinen Amtsermittlungsgrundsatz gibt und dass deswegen die Handhabung der Darlegungs- und Beweislast so rigide ist. Ich denke das würde einem Laien schon sehr helfen zu verstehen, worum es eigentlich geht. Auch halte ich es auch bei lesenswerten Artikeln für wichtig, kurz zu skizzieren, woher das kommt, wie das System entwickelt wurde usw. Ein Lexikon sollte auch über Hintergründe und historische Entwicklungen berichten. Auch rechtsvergleichende Aspekte können in juristischen Artikeln nie schaden. Eine reine sachliche Darstellung über das was ist, informiert den neugierigen Leser nicht genug. Überhaupt der Leser: Dieser Artikel scheint sich in erster Linie an Rechtsreferendare zu richten (insofern bin ich da die richtige Zielgruppe), ich kann mir aber nicht vorstellen, dass irgendwer anders Interesse oder gar Freude an dem Artikel finden könnte. Was mir noch missfällt ist, dass der Artikel streckenweise hauptsächlich Auflistungen enthält. Grob geschätzt besteht der Artikel nur zur Hälfte aus Fließtext. Der Artikel hat insofern konzeptionelle Probleme. Ob die lösbar sind weiß ich nicht, aber das Thema ist auch wirklich undankbar. --Alkibiades 10:22, 13. Mai 2006 (CEST)[Beantworten]
meinst du nicht, dass das eher die anforderungen an einen exzellenten artikel wären? beweislast habe ich mal verlinkt, beibringungsgrundsatz sollte in der tat noch ergänzt werden.--poupou l'quourouce Review? 12:38, 13. Mai 2006 (CEST)[Beantworten]
Nein, ich meine nicht, dass das die Anforderungen an einen exzellenten Artikel sind. Ich denke nämlich, dass dieser Artikel schon vom Thema her kaum jemals exzellent werden könnte. Man muss sich den nur mal als Artikel des Tages auf der Hauptseite vorstellen, um zu sehen wie grotesk das wäre. Ich weiß, dass es Leute gibt, die sagen, dass grundsätzlich jeder Artikel exzellent werden könnte, aber ich sehe das nicht so. Insofern bin ich der Ansicht, dass man dann schon bei den Lesenswerten etwas mehr rausholen sollte und nicht alles, was wünschenswert wäre, für die Exzellenz-Kandidatur zurückhält. --Alkibiades 15:26, 13. Mai 2006 (CEST)[Beantworten]
ok. dann sehen wir das wohl einfach schon im grundsatz zu verschieden. ich meine schon, dass es auch zu solchen themen exzellente artikel geben kann und sollte, und zwar ohne dass man sich komplett verbiegen und einen jurakrimi draus machen müsste. deine inhaltliche kritik kann ich gut nachvollziehen, glaube aber, wie schon angedeutet, dass das die inhaltlichen maximalforderungen sind, wie sie an exzellente artikel zu stellen sind.--poupou l'quourouce Review? 15:53, 13. Mai 2006 (CEST)[Beantworten]
  • Weil ich selbst viel an dem Artikel gemacht habe, neutral. Sicher, das Thema reiß einen nicht vom Hocker. Aber es ist der Grundlagenartikel zum Schuldrecht überhaupt. Wer die anderen (Zivil)Rechtsartikel verstehen will, wird früher oder später immer dorthin verwiesen werden. Insofern finde ich umgekehrt die Auflistung mit Verweis zu spezielleren Artikeln nicht schlimm. Jedenfalls freue ich mich über die Kandidatur. --103II 14:08, 13. Mai 2006 (CEST)[Beantworten]
  • neutral mit Tendenz zum contra - Der Artikel ist für ein abstraktes Thema aus dem als schwer verständlich verschrieenen Themenbereich Recht natürlich ziemlich gut. Fachlich ist an ihm nichts auszusetzen. Aber um in einem allgemeinen Lexikon als lesenswert gelten zu können, ist mehr erforderlich. Die Einleitung ist viel zu lang und könnte zB in die eigentlichen Einleitung und eine Einführung geteilt werden. Die Gliederung ist für Nicht-Juristen schwer nachvollziehbar. Der Abschnitt "Beweislast" ist übermäßig kompliziert: Die Beweislast ist so simpel verteilt, wie es bereits in der Einleitung steht (Der Kläger muss die Voraussetzungen des Anspruchs beweisen, der Beklagte das Bestehen einer ggf geltend gemachten Einwendung). Das muss man nicht ausführlicher, komplizierter und mit dem Beispiel des §280 darstellen. Mein Vorschlag: Dem Artikel zusätzlich zur abstrakten Darstellung einen konkreten Prozessverlauf voranzustellen: Kläger A erhebt Klage gegen Beklagten B auf Zahlung der Summe X aus Kaufvertrag. Dann kann man einen Satz zur Anspruchsbegründung schreiben und drei Kapitel mit möglichen Einwendungen (rechtsverhindernd, rechtsvernichtend und hemmend), die B geltend machen kann. Erst danach ordnet man die bereits vorgestellten Formen theoretisch ein. Das wäre IMO wesentlich verständlicher für Laien - und für die schreiben wir hier. --h-stt !? 20:15, 13. Mai 2006 (CEST) Ach ja: Glücklicherweise sind die Einwendungen nicht der zentrale Begriff des Schuldrechts. Schon gar nicht in einem allgemeinen Lexikon.[Beantworten]
Diese Disk. ist beendet --JHeuser 07:46, 20. Mai 2006 (CEST)[Beantworten]

Ob die Anfechtung eine rechtshindernde Einwendung ist, ist hoch umstritten, ohne dass es überzeugende Argumente / Literatur gibt. Wegen der ex-tunc-Wirkung wird sie als rechthindernde Einwendung eingestuft. Weil sie aber ein Gestaltungsrecht ist und bis zur Ausübung des Gestaltungsrechts der Vertrag (im Gegensatz zu allen anderen rechtshindernden Einwendungen) der Anspruch rein tatsächlich besteht, wird sie von der Gegenansicht als rechtsvernichtende Einwendung eingestuft, nur eben mit der Besonderheit der ex-tunc-Wirkung, wenn sie denn ausgeübt wird. Ich nehme die Anfechtung deshalb aus der Liste heraus, da ich von einem enzyklopädischen Artikel eine gewisse Verlässlichkeit erwarte und es ja genügend viele eindeutige Beispiele gibt. Wikipedia ist ja nicht der Ort, juristsiche Meinungsstreits zu entscheiden, ohne den unbefangenen Leser darauf hinzuweisen, dass es überhaupt ein Problem gibt. --GrafLukas 00:24, 18. Dez. 2009 (CET)[Beantworten]

Anmerkung: "Wie löse ich einen Privatrechtsfall? - Karin Metzler-Müller (Autor), Harald Dörrschmidt (Autor)" S. 33, hier wird die Anfechtung als rechtshindernde Einwendung eingestuft. Wollte dies erwähnen, da Sie geschrieben hatten, es gäbe keine Literatur zu dieser Frage. Mein Professor ordnet die Anfechtung ebenfalls als eine rechtshindernde Einwendung ein. Aber Ihre Argumentation ist für mich nachvollziehbar. Wichtig ist eine Erwähnung der Anfechtung, sowie ein kurzer Hinweis auf den von Ihnen beschriebenen Sachverhalt. (nicht signierter Beitrag von 84.177.217.135 (Diskussion) 23:18, 6. Feb. 2012 (CET)) [Beantworten]

Treu und Glauben[Quelltext bearbeiten]

Stellt ein Verstoß gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB nicht generell ein Durchsetzungshindernis dar (nicht nur bei dolo-agit)? Der "Alpmann-Schmidt Fall-Skript BGB AT" führt es jedenfalls als solches im Schema unter dem Stichwort "unzulässige Rechtsausübung." Hierunter müsste klassischerweise auch ein unredliches Verhalten beim Erwerb der Rechtsposition fallen, dass zu Treu und Glauben im Allgemeinen hinzugezählt wird.

Beispiel: Der V verkauft seinem Bekannten, dem minderjährigen K, ein Auto, dessen Anzahlung dieser nur durch einen Losgewinn leisten kann. Für die Erfüllung der restlichen Zahlung sind Raten vereinbart. Der K verfügt außer dem Losgewinn über keinerlei Mittel oder Vermögen. Der Vater E verweigert die Genehmigung gegenüber dem K, der Vertrag ist unwirksam, wird jedoch durch Aufforderung des V gem. § 108 II BGB in den Zustand der schwebenden Unwirksamkeit zurückversetzt. Noch bevor E antwortet wird K volljährig und setzt den Vertrag durch eine Ratenzahlung fort; auch diese war nur durch Geldgeschenke anlässlich seines Geburtstages möglich. Der Vertrag wurde durch konkludentes Tun des K bestätigt, dessen Genehmigung nach § 108 III BGB die Wirksamkeit herbeiführt. Es ist ein Anspruch des V auf Zahlung der weiteren Raten gegen den K aus § 433 II BGB entstanden. Der V wusste aber bereits bei Vertragsschluss um die Minderjährigkeit und die Mittellosigkeit des K. Das Gesetz sucht den Minderjährigen zu schützen, daher ist ein Vertragspartner bei erkannter Minderjährigkeit in besonderem Maße zur Beachtung von Treu und Glauben verpflichtet. Ein redlicher Vertragspartner hätte hiernach bei Verpflichtungen solcher Höhe (auch für die Folgezeit, der Unterhalt eines Kraftfahrzeuges ist bekanntermaßen kostspielig) bereits vorher den E konsultiert.

Dies müsste doch nach dem Gesetzessinn eigentlich ein Durchsetzungshindernis für den Anspruch des V sein.

Planungsverfahren etc.[Quelltext bearbeiten]

Bei der Terminiologierecherche für eine Übersetzung bin ich über diesen Artikel gestolpert. IMHO (nach kurzer Recherche, ohne mir da sicher zu sein) kann eine "Einwendung" ebenso die formelle Stellungnahme/Widerspruch in einem Planungsverfahren (z.B. für Straßenbau etc.) sein. Falls dem so ist, würde ich mir einen Abschnitt dazu oder einen Zweitartikel und eine Begriffsklärung dazu wünschen. (nicht signierter Beitrag von 217.186.231.41 (Diskussion) 09:47, 4. Mär. 2013 (CET))[Beantworten]