Diskussion:Ermittlungsrichter

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Letzter Kommentar: vor 15 Jahren von 91.10.203.72
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Es fehlt ein Hinweis auf die besondere Rolle des Ermittlungsrichters im romanischen Rechtskreis. --91.10.203.72 21:40, 15. Mär. 2009 (CET)Beantworten


"Synonym wird der Begriff Untersuchungsrichter verwendet." halte ich für inhaltlich falsch. einen untersuchungsrichter gibt es in Deutschland nicht mehr (anders als in Frankreich). Soweit ich mich erinnere, gab es ihn bis 1975 oder so und dieser hat auch selbst den Sachverhalt untersucht, was heute nur noch Aufgabe der StA ist. Hatte gehofft, zu diesem Untersuchungsrichter was zu finden, aber dort ist nur ein redirect auf diese Seite.... Vielleicht kennt sich da jemand aus und kann was dazu schreiben.

Diese Differenzierung ist m.E. nicht in jeder Hinsicht überzeugend. Richtig ist die Feststellung, dass es sich bei dem "Ermittlungsrichter" um den allgemein gebräuchlichen und auch in den Gesetzestext aufgenommenen Terminus handelt. Wer dennoch vom "Untersuchungsrichter" spricht, liegt sachlich nicht völlig falsch. Immerhin besteht die Hauptaufgabe des Ermittlungsrichers gemäß § 162 StPO darin, auf Antrag der Staatsanwaltschaft "Untersuchungshandlungen" vorzunehmen. Zudem folgt aus § 165 StPO, dass der Ermittlungsrichter in bestimmten Fällen auch ohne vorherigen Antrag "Untersuchungshandlungen" vornehmen kann und damit aus eigener Machtvollkommenheit heraus die der Staatsanwaltschaft zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt. Eine sinnvolle inhaltliche Abgrenzung der "Ermittlung" von der "Untersuchung" lässt sich wahrscheinlich ohnehin nicht erreichen. Mir ist auch nicht klar, worauf die Formulierung "Der Untersuchungsrichter [...] führt selbst die Untersuchung, während der Ermittlungsrichter nur die Handlungen anderer kontrolliert" abzielt. Wenn es um eine Durchsuchung, Leichenöffnung oder Telekommunikationsüberwachung geht, machen sich die zuständigen Staatsanwälte "ihre Hände auch nicht schmutzig". Vielmehr koordinieren und kontrollieren sie vor Ort und lassen die Ermittlungspersonen die Arbeit machen. Vielleicht sollte darauf hingewiesen werden, dass der Ermittlungsrichter ebenso berechtigt ist, der von ihm angeordneten Durchsuchung oder Leichenöffnung beizuwohnen und zu überwachen. Freilich ist der Ermittlungsrichter nach deutschem Recht in seinem Handeln wesentlich gebundener als der Untersuchungsrichter anderer Rechtsordnungen. Wenn dies so gemeint ist, stimme ich dem voll zu. --Psynus 15:12, 13. Jan. 2007 (CET)Beantworten
Du sprichst hier keine begrifflichen, sondern funktionale Unterschiede an. In Frankreich, was du wohl in erster Linie meinst, taucht ohnehin keiner der beiden Begriffe auf, da würde ich mich mit solch haarfeinen Abgrenzungen zurückhalten. --CJB 19:00, 5. Apr. 2007 (CEST)Beantworten

korrekturvorschlag:für Zuständigkeit[Quelltext bearbeiten]

§125 stpo ist in der mir vorliegenden aktuellen fassung nur die zuständigkeit für den erlass des haftbefehls, § 126 regelt die zust. für weitere entscheidungen. tippfehler? bitte selbst korrigieren, da ich nur juralernender bin und nicht sicher im stoff stehe. --88.72.225.106 16:59, 21. Mai 2006 (CEST) (Aus dem Artikel hierhin verschoben, --Superbass 17:01, 21. Mai 2006 (CEST))Beantworten

  • Das ist ganz feinsinnig, aber über die weiteren Ermittlungsentscheidungen ist bereits ein Passus vorhanden, ein paar Zeilen weiter. Der Leser hat einen fehlerhaften Umkehrschluss gebildet... --CJB 19:21, 21. Mai 2006 (CEST)Beantworten

Die für die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters maßgebliche Norm des § 162 StPO sollte m.E. nicht unterschlagen werden, sondern Ausgangspunkt aller Zuständigkeitserwägungen sein. Daran anknüpfend können die im Zusammenhang mit der Untersuchungshaft stehenden Vorschriften angesprochen werden. --Psynus 15:12, 13. Jan. 2007 (CET)Beantworten