Diskussion:Eventualvorsatz

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Lederriemenfall[Quelltext bearbeiten]

Man sollte einen Link zum Lederriemenfall einbauen: http://de.wikipedia.org/wiki/Lederriemenfall (nicht signierter Beitrag von 77.117.247.214 (Diskussion) 23:13, 6. Okt. 2012 (CEST)) [Beantworten]

Mindermeinungen?[Quelltext bearbeiten]

Beziehen sich die "anderen Auffassungen" auf Mindermeinungen oder evtl. sogar auf in der Literatur vorherrschende Meinungen? Soweit eines davon der Fall sein sollte, wäre eine entsprechende Kennzeichnung angebracht.
Auch was die "Nachweise" angeht, wäre eine Mehrzahl von Quellen nicht unpraktisch, um es dem geneigten Leser zu ermöglichen dies nachzuvollziehen - ganz davon abgesehen dass die angegebene Quelle veraltet ist. Leider kann ich mich nicht selbst um diese Probleme kümmern, da mir keine einschlägige Literatur zur Verfügung steht - auch nicht die angegebene Quelle. -- Veoco 15:46, 13. Jan 2006 (CET)

Eventualvorsätzlicher Versuch[Quelltext bearbeiten]

Ich finde den Schweiz-Textbaustein nicht gut, weil er vom Wesentlichen ablenkt. Es geht ja um die grundsätzliche Problematik, und die ist überall die gleiche. Die schweizbezogene Vorbemerkung soll nur darauf hinweisen, dass manche Begriffe unter umständen in anderen Ländern etwas anders heissen. Aber die Problematik gibt es garantiert auch in Deutschland und Österreich, insofern ist der Abschnitt eben nicht schweizbezogen. --Dr. Nachtigaller 19:48, 26. Mär. 2009 (CET)[Beantworten]

Ich finde den Baustein an dieser Stelle sehr wohl sinnvoll, deshalb habe ich ihn auch eingebaut. Gerade deshalb gibt es ja die Bausteine, um solche unschönen Hinweissätze in Klammern zu vermeiden. Die Vermutung, dass es in anderen Ländern wohl auch so ist, sollte auf keinen Fall in dieser Form drin bleiben. Ich werde deshalb hier eine Umformulierung vornehmen.--Brodkey65 20:00, 26. Mär. 2009 (CET)[Beantworten]
Vielleicht könnte man hier bei der Überschrift Eventualvorsätzlicher Versuch auch mit einer Fußnote arbeiten, die auf das Schweizer Strafrecht verweist. Hinweise im Text in Klammern finde ich nicht geeignet für eine Enzyklopädie. --Brodkey65 20:05, 26. Mär. 2009 (CET)[Beantworten]
Ich erhebe keinesfalls den Anspruch, meine Lösung sei besonders gut. Es ist mir einfach nichts besseres eingefallen. --Dr. Nachtigaller 21:27, 26. Mär. 2009 (CET)[Beantworten]
Ich denke, das Schweizer Beispiel könnte komplett entfernt werden. Letztlich handelt es sich dabei lediglich um einen Einzelfall. Das strafrechtliche Problem des dolus eventualis wird auch ohne dieses überdimensional ausführliche Beispiel bereits erklärt. --Brodkey65 18:50, 27. Mär. 2009 (CET)[Beantworten]
Ich musste doch einfach mein absolutes Unverständnis irgendwie kundtun. --Dr. Nachtigaller 19:25, 31. Mär. 2009 (CEST)[Beantworten]
Kann sein, dass ich Sie falsch verstehe, lieber Dr. Nachtigaller! Welchen Sinn hat Ihrer Meinung nach gerade dieses einzelne Rspr-Beispiel? In der Schweiz gibt es sicherlich Hunderte von Urteilen, die sich mit dem dolus eventualis in allen möglichen Straftatbeständen und Varianten befassen (Leib + Leben, Verkehrsrecht...). --Brodkey65 19:52, 31. Mär. 2009 (CEST)[Beantworten]
Ich habe schon zu viele in meinen Augen höchst zweifelhafte Urteile erlebt, in denen auf eventualvorsatzlichen Versuch eines schwereren Tatbestands erkannt wurde. Manchmal wird da eindeutig vom Ergebnis her argumentiert. Dieses Beispiel schien mir nun ganz besonders krass (nein, in keine Jugendsprache, sondern in der CH durchaus ein juristischer Ausdruck) zu sein, und als ich dieses Urteil gesehen habe, musste es einfach raus. Sachlich wollte damit illustrieren, wie problematisch der eventualvorsätzliche Versuch ist, wie weit das führen kann und dass diesbezügliche Bedenken nicht nur theoretische Übungen eines überreizten Idealisten sind. Neutral ist der Beitrag ganz sicher nicht. (nicht signierter Beitrag von Dr. Nachtigaller (Diskussion | Beiträge) 21:41, 31. Mär. 2009 (CEST)) [Beantworten]
Passt es jetzt so? Ich bin der Meinung, so ist es ein guter Kompromiss. --Brodkey65 22:54, 31. Mär. 2009 (CEST)[Beantworten]

Ein bißchen näher könnte man schon darauf eingehen, wann der Eventualvorsatz nun vorliegt. Insbesondere auf Grenzbereiche. (nicht signierter Beitrag von 87.181.175.159 (Diskussion | Beiträge) 18:16, 13. Feb. 2010 (CET)) [Beantworten]

Eventualvorsatz bezogen auf die subjektiven Tatbestandsmerkmale[Quelltext bearbeiten]

Zwei Fragen zum Eventualvorsatz bezogen auf die subjektiven Tatbestandsmerkmale (bzw. den besonderen subjektiven Tatbestandsmerkmalen wie Mordlust oder Absicht - sofern das besond. subj. Tatbestandsm. sind; ich bin kein Jurist):

  1. Im Artikel steht das Beispiel "So kann z. B. eine ungezielte Schussabgabe als eventualvorsätzlicher Tötungsversuch gewertet werden, da der Täter in Kauf nehmen musste, dass das Projektil zufällig jemanden treffen würde." Wäre es ein eventualvorsätzlicher Mordversuch, wenn die ungezielte Schussabgabe bspw. aus Mordlust erfolgt wäre (und die Waffe gemeingefährlich war)? M.E. schon, denn warum sollten Tatbestandsmerkmale die erfüllt sind, bei der Frage, welches Delikt vorliegt, keine Berücksichtigung finden?
  2. Die zweite Frage geht in die andere Richtung: Kann das Tatbestandsmerkmal Absicht durch bedingt vorsätzliches Handeln erfüllt werden? Meinem Gefühl nach geht das nicht, denn Absicht bedeutet nach dem Duden "Bestreben; Wollen". Und ist ja gerade der Unterschied zur Absicht oder dem direkten Vorsatz, dass man den Taterfolg nicht durch Wille oder wissentliches Handeln herbeiführt, sondern 'nur' "für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat", also nicht wollte oder ein Bestreben danach hatte.

Vielen Dank für die Antwort, die im optimalen Fall noch Literaturhinweise beeinhaltet, sodass der Artikel dahingehend verbessert werden kann ;) --Qaswed (Diskussion) 00:10, 4. Sep. 2014 (CEST)[Beantworten]

Milderungsgrund: Eventualvorsatz[Quelltext bearbeiten]

Ständige Rechtsprechung ist auch das der bedingte Vorsatz eine geringere Schuld verinnerlicht Das heißt das Gericht kann die Strafe herabsetzen, wenn Absicht nicht feststellbar ist. Das sollte erwähnt werden: BGH 1 str 87/53; 3 str 425/77; 1 str 428/79; HirschLk ( siehe Vogel in Leipziger Strafrechtskommentar )§ 46 rdn.72;Jescheck/weigend § 29 III 3a für fakultative Strafmilderung beim dolus eventualis Vest Vorsatznachweis S.208

--Martin (Diskussion) 01:45, 15. Mai 2015 (CEST)[Beantworten]

Aus welcher Quelle hast du das kopiert bzw. "abgepinselt"? 141.68.110.188 18:22, 18. Mai 2015 (CEST)[Beantworten]
Bist du irgendwie dumm oder so ? Ist das alles, was dir einfällt, dann verlass mal schnell die Wiki.--Martin (Diskussion) 12:49, 31. Mai 2015 (CEST)[Beantworten]
Ich glaube eher, du bist hier der Dumme im Sinne von Beratungsresistente. Ich frage nocheinmal: Aus welcher Quelle hast du den obigen kruden und zusammengestauchten Belege-Text entnommen? Es ist angesichts der Abkürzungen und der Schreibweise offensichtlich, dass diese Angaben zum Schrifttum nicht aus deiner eigenen Feder stammen, sondern wohl eher aus einem Scanner mit Texterkennung bzw. einer OCR-Kopie aus Google Books. 141.68.110.188 15:33, 12. Jun. 2015 (CEST)[Beantworten]
Eventualvorsatz gegenüber tatsächlicher Absicht dürfte relativ offensichtlich ein Grund sein, innerhalb des gegebenen Strafrahmens milder zu urteilen, bei Straftaten, die einen minderschweren Fall vorsehen, vielleicht auch auf diesen einzuschwenken. (Es sei denn, der Richter stellt sich auf den Standpunkt, der inkaufnehmende Rücksichtslose sei vergleichsweise sogar noch ein viel Schlimmerer als der gewissermaßen anständige Verbrecher, der weiß, was er tut - auch dafür könnte man Argumente finden.) Aber mehr gibt das Gesetz nicht her.--131.159.76.183 11:16, 12. Jul. 2017 (CEST)[Beantworten]