Diskussion:Fahrpersonalverordnung

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Letzter Kommentar: vor 8 Jahren von 80.187.96.169 in Abschnitt Abschnitt gefunden
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Ja, gilt für 2,8 t =< Fahrzeug =< 3,5 t vgl. § 1 der VO. Für Fahrzeuge >3,5 t gelten die VO (EWG)3820/85, die VO (EG) 561/2006 und die VO (EWG) 3821/85

Mitführpflicht - Sicherungspflicht

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Meines Wissens nach, müssen ab 01.01.08 bei einer Kontrolle 28 Tage nachgewiesen werden (statt jetzt laufende Woche und 15 Tage), die Daten der Fahrer karte müssen aber generell spätestens nach 28 Tagen gesichert werden. Gruß Jean 13:55, 24. Apr. 2007 (CEST)Beantworten

Hallo Jean. Das steht nicht in der 561/2006, jedenfals hab auf der Schnelle nichts dergleichen gefunden. Das bleibt jeden Staat selbst überlassen, so wie es in der VO geschrieben steht. In der ..............

"HAFTUNG VON VERKEHRSUNTERNEHMEN" Artikel 10

(1) .. (5) a) Ein Verkehrsunternehmen, das Fahrzeuge einsetzt, die unter die vorliegende Verordnung fallen und die mit einem Kontrollgerät ausgestattet sind, das dem Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 entspricht, stellt Folgendes sicher: i) Alle Daten werden von dem Bordgerät und der Fahrerkarte so regelmäßig heruntergeladen, wie es der Mitgliedstaat vorschreibt; diese relevanten Daten werden in kürzeren Abständen heruntergeladen, damit sichergestellt ist, dass alle von dem Unternehmen oder für das Unternehmen durchgeführten Tätigkeiten heruntergeladen werden; ii) alle sowohl vom Bordgerät als auch von der Fahrerkarte heruntergeladenen Daten werden nach ihrer Aufzeichnung mindestens zwölf Monate lang aufbewahrt und müssen für einen Kontrollbeamten auf Verlangen entweder direkt oder zur Fernabfrage von den Geschäftsräumen des Unternehmens zugänglich sein. b) Im Sinne dieses Absatzes wird der Ausdruck "heruntergeladen" entsprechend der Begriffsbestimmung in Anhang I B Kapitel I Buchstabe s der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgelegt.

Nun denn, wie auch alles gehandhabt wird, so wird es bis zum Sommer noch in Deutschland mit der Umsetzung des (FPersG) bzw. Kontroll-Befugnis oder der Erhebung der Bußgelder iZm. der VO EG 561/2006 dauern. Gruß --Elkawe 15:34, 24. Apr. 2007 (CEST)Beantworten


Das mit der 561 ist schon klar, aber der Artikel geht um die FPersV und in § 2 Abs. 5 FPersV steht halt 28 Tage. Auch wenn die FPersV zur Zeit u. U. rechtswidrig ist (gegen EU-Recht), kann meiner Meinung nach nicht verlangt werden, dass die Sicherung alle 15 Tage durchgeführt werden muss, ich verlange es jedenfalls nicht. ;-). Und kontrollieren kann man schon, es gibt nur keine Rechtsgrundlage für eine Ahndung der Verstöße gegen die 561/2006

Gruß Jean 17:26, 24. Apr. 2007 (CEST)Beantworten

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Im folgenden Text eines PDF über VO (EG) Nr. 561/2006 der IHK München und Oberbayern steht auf Seite 4: "Mitzuführende Unterlagen (seit 1. Januar 2008) für den laufenden Tag und die vorausgehenden 28 Kalendertage sind die: • Schaublätter und/oder • Fahrerkarte, • Handschriftlichen Aufzeichnungen, • Ausdrucke Mitzuführen und auf verlangen dem Kontrollbeamten vorzulegen." (nicht signierter Beitrag von 80.187.96.169 (Diskussion) 16:05, 6. Mär. 2016 (CET))Beantworten