Diskussion:Fremdbesitzerexzess

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Letzter Kommentar: vor 16 Jahren von Lapicida in Abschnitt Artikel überarbeiten
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Für den Nichtjuristen weitgehend unverständlich. Dem Artikel fehlt eine Definition und Einordnung sowie Links oder Erläuterungen zu den einzelnen verwendeten juristischen Termini. Insbesondere wäre neben den Paragraphenangaben auch eine sprachliche Umschreibung des Inhalts notwendig.Karsten11 13:11, 1. Dez. 2006 (CET)Beantworten

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Dieser Artikel sollte entweder ganz gestrichen werden oder wenn schon, dann zumindest auf einen einzigen Satz gekürzt erhalten bleiben. Bei dem Begriff des "Fremdbesitzerxzesses " handelt es sich um ein akademisches Spezialproblem aus dem sehr umfangreichen juristischen Themenkomplex des Eigentümer- Besitzer- Verhältnisses. In diesem Zusammenhang wären vorerst derart viele juristische Definitionen und Begriffe allgemeinsprachlich verständlich zu machen, dass der eigentliche Begriff vom Fremdbesitzerexzess darin nur noch untergehen kann und deswegen auch keinen eigenen Artikel verdient.

Viel sinnvoller erscheint mir deswegen den Fremdbesitzerexzess in einem Artikel über Eigentümer- Besitzer- Verhältnisse zu erläutern und solch einen Artikel allenfalls mit einem Link zu versehen der zur Kurzdefinition, bspw. auf dieser Seite, führt. Hier wiederum sollte ein ebenso entsprechender Link auf den eigentlichen Artikel über das Eigentümer- Besitzer- Verhältnis eingefügt sein, in welchem die zahl-reichen, für ein entsprechendes Verständnis vorausgesetzten Begriffe erläutert sind.

Es ist nämlich nicht anzunehmen, dass ein Laie über den Begriff des Fremdbesitzerexzesses stolpert und diesen daraufhin sich bei Wikipedia erläutern lassen will. Praktische Bedeutung hat der Fremdbesitzerexzess- Begriff ohnehin nur für die juristische Praxis. Es hilft keinem Nicht- Juristen, damit etwas anfangen zu können. Allenfalls Juristen, besser angehende Juristen, könnten mit diesem Begriff in Berührung kommen. Diese verfügen aber wohl über ausreichende Spezialliteratur, die sich mit dem Gesamtkomplex hinreichend genau auseinandersetzt. Kein Grund also, sich hierbei auf Artikel bei Wikipedia stützen zu wollen. Es geht doch bei Wikipedia wohl mehr um leicht- besser allgemein verständliche Artikel, die für den Einzelnen eine praktische Bedeutung haben oder zumindest gewinnen können.

Man darf getrost davon ausgehen, dass sich der juristisch interessierte Laie viel eher für das Eigentümer- Besitzer- Verhältnis und dessen rechtliche Folgen interessiert, als dass er sogleich und vor allem zuerst wissen wollte, was es mit dem Fremdbesitzerexzess auf sich hat. Sollte das dennoch je so sein, dann genügt als Erklärung der erste Satz in diesem Artikel. Der muss genügen. Denn ein Jurist hat zu wissen, worum es sich dabei im Einzelnen tatsächlich handelt, ein Laie dagegen soll erfahren, dass zum genauen Verständnis dieser Thematik mehr Basiswissen gehört, als sich in diesem Artikel erläutern ließe: Er muss sich daraufhin zuerst auch noch beschäftigen wollen mit sämtlichen anderen Begriffen des 4. Titels des BGB "Ansprüche aus dem Eigentum" (§§ 985 - 1007 BGB). Will er das wirklich? Dann sollte er einen Link auf dieser Seite finden zu genau jenem Artikel, in dem die Gesamtthematik kurz und griffig erklärt wird. Folgende Begriffserklärungen gehörten zum allgemeinen Verständnis des Gesamtzusammenhanges sodann dazu:

(immer nur im Rechtssinne!) Was ist Eigentum, was ist Besitz? Was ist ein Eigenbesitzer, was ein Fremdbesitzer? Was sind Sachen? Ist bspw. ein Tier im juristischen Sinne auch eine Sache (Antwort: Ja und Nein.)? Gehört Geld auch zu den sogenannten Sachen? Muss unterschieden werden zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen (im Rahmen des Eigentümer- Besitzer- Verhältnisses)? Was ist ein rechtmäßiger, was ein unrechtmäßiger Besitzer? Ab wann ist wer was? Was sind Nutzungen und was bedeutet danach die Herausgabe von Nutzungen? Was ist ein Schadensersatz, und unter welchen Voraussetzungen hat der eine einen Anspruch darauf und der andere die Pflicht dazu? Was sind Verwendungen? Unter welchen Voraussetzungen dürfen diese ersetzt ver-langt werden? Was ist ein Herausgabeanspruch, wer hat diesen wann, gegen wen? Was heißt gut- oder bösgläubig zu sein? Was bedeutet im Zusammenhang der Besitzerlangung (nach Beantwortung der ersten Fragen, wissen wir ja nun, was Besitz ist) Straftat und verbotene Eigenmacht? Was bedeutet weiter, auf Herausgabe verklagt zu sein? Was bedeutet juristisch etwas zu kennen (und hier wiederum Kennenkönnen, Kennen-müssen, grob fahrlässig Nichtkennen, positive Kenntnis haben)? Was ist Fahrlässigkeit, insbesondere einfache und grobe Fahrlässigkeit? Was ist deliktisch? Kann auch der deliktische Besitzer gut- oder bös-gläubig sein? Und so weiter und so fort...

Die Beantwortung und Unterscheidung ist für ein tatsächliches Verständnis des gesetzlich geregelten Verhältnisses zwischen Eigentümer und Besitzer und dessen schuldrechtlicher Folgen (was bedeutet schuldrechtlich?) unumgänglich. Danach leuchtet erst ein, warum, was, wie geregelt ist. Und über diese Brücke erst kann man gelangen zu dem gesetzlich nicht geregelten Spezialproblem, für dessen juristische Lösung erst der so genannte "Fremdbesitzerexzess" vorliegen muss. Dann wird nämlich eine Analogie zur gesetzlichen Regelung herangezogen, um eine dem gesetzgeberischen Gedanken entsprechende Lösung des Problems erzielen zu können.

Selbstredend kann diese Analogie nur dem einleuchten, der den gesetzlichen Normalfall verstanden hat und infolge dessen überhaupt erst wissen kann, ab wann es sich demnach nicht mehr um einen gesetzlich geregelten Fall handelt. Und weiter kann erst dann auch die Lösung des Problems verstanden werden, wie die Rechtswissenschaft sie entwickelt hat, weil sie musste, da sie eben nicht im Gesetz steht (Und was da nicht drin steht, weiß man erst, wenn man weiß, was alles bereits drin steht).

Und all das soll dann einen eigenen Artikel über lediglich einen marginalen Begriff aus einem großen Gesamtkomplex rechtfertigen, mit dessen Erläuterung nie jemand etwas anfangen können wird, wenn er nicht auch den Rest erklärt bekommen hat? Kaum zu glauben, dass das so ist. Dieser Begriff ist keine eigene Seite wert, allenfalls einen eigenen Link zu dem eigentlichen Artikel, indem er dann vorkommt. Man bringt doch auch niemandem die Strategie und Taktik des Schachspielens bei, bevor man demjenigen nicht erklärt hat, wie die Figuren aufzustellen sind und nach welchen Regeln sie nur bewegt werden dürfen.

Meine Empfehlung deswegen: Wie oben beschrieben. -- -- Akay

Also, in der Zeit, in der Du diesen Essay über die Sinnhaftigkeit des Artikels verfaßt hast, hättest Du ihn auch so erweitern können, daß ein Nicht-Jurist ihn versteht, vorausgesetzt, daß Du die entsprechende Sachkenntnis besitzt, aber davon gehe ich aus, sonst würdest Du hier ja nicht mitdiskutieren, gell? Dein Ansatz "wer dumm ist, soll dumm bleiben" (überspitzt formuliert), widerspricht ein bißchen der Idee der Wikipedia. Und woher weißt Du, was ich wissen will? Ich bin kein Jurist, kannte den Begriff vorher nicht, und weiß jetzt, was er bedeutet. So ganz überflüssig kann der Artikel also nicht sein. --80.218.52.87 23:25, 11. Jun. 2007 (CEST)Beantworten

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Wäre es nicht sinnvoll den Artikel mit Fremdbesitzer zusammenzuführen ? Was würde man als Hauptlemma nehmen? --Lapicida 12:04, 20. Jun. 2007 (CEST)Beantworten