Diskussion:Gemeingebrauch

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Letzter Kommentar: vor 8 Jahren von 188.184.70.80
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Ich finde weite Passagen - insbesondere diejenige, welche ohne Quellenangabe behauptet, dass die allgemeine Handlungsfreiheit den Gemeingebrauch als Rechtsinstitut abgelöst habe - ungenau.

Zitat: "So gesehen, hätte das heutige öffentliche Recht einschließlich der allgemeinen Handlungsfreiheit den alten Gemeingebrauch als maßgebliches Kollektivrecht abgelöst."

Außerdem müsste der Artikel mal strukturiert, d.h. gegliedert, werden.

Bin gerade sehr in Eile, sonst würde ich es selber machen.

Beste Grüße

--Mightymike1978 22:16, 8. Sep. 2008 (CEST)Beantworten

Der Autor verkennt, daß es sehr wohl Gemeingebrauch an Sachen gibt, die im Privateigentum stehen. So kann eine kommunale öffentliche Einrichtung (zB Mehrzweckhalle) in Privateigentum stehen aber zugleich dem Gemeingebrauch gewidmet sein. Ferner muß die öffentliche Straße nicht in öffentlichem EIgentum stehen, auch Straßen oder Wege, die sich die sich in Privathand befinden, können durch Widmung zu öffentlichen Straßen werden.

Gemeingebrauch "steckt" auch in, als Jedermann-Rechten bezeichneten, Rechten: jeder darf Pilze sammeln und in Gewässern baden usw.

Literaturtip: Papier, Recht der öffentlichen Sachen

Zitat: Ist die an sich gesetzwidrige Nutzung (z. B. der Straße für eine Tanzveranstaltung) polizeilich genehmigt, ist für eine weitere, von den Straßengesetzen Deutschlands vorgesehene Sondernutzungserlaubnis an sich kein Platz mehr.
Mysteriös ... Warum soll eine polizeiliche Erlaubnis eine Sondernutzungserlaubnis ersetzen? Seit wann wird eine Sondernutzung überhaupt von der Polizei genehmigt? Die würden sich ob der zusätzlichen Arbeit schön bedanken ... insgesamt sehr philosophisch, dieser Artikel. Gruß Thogru Sprich zu mir! 14:44, 30. Mär. 2010 (CEST)Beantworten
siehe auch Ordnungsbehörde--188.184.70.80 17:15, 2. Mär. 2016 (CET)Beantworten

Satzfragment mit unklarer Bedeutung[Quelltext bearbeiten]

Kann jemand dies...

Zitat: "Das aus dem fortbestehenden Eigentum tritt insoweit zurück (Bassenge in Palandt, § 903 Rn 28)."

...zu einem sinnvollen ganzen Satz ergänzen? Falls sich kein Fachmann dafür findet, wäre es wohl besser, das Zitierte ganz zu löschen.--Franz 01:33, 8. Apr. 2011 (CEST)Beantworten

Hab mal im Palandt nachgeschlagen und den Satz, so wie er da steht, vervollständigt. --Alkibiades 18:20, 8. Apr. 2011 (CEST)Beantworten