Diskussion:Gesetz über Einziehung von Erzeugnissen entarteter Kunst

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Gültigkeit?[Quelltext bearbeiten]

Bitte überprüfen, ob missverständlich ausgedrückt. Ein Teil des Buches ist auch im Internet: Seite 53 --Holgerjan 01:23, 27. Mär. 2009 (CET)Beantworten

"im Nachhinein"[Quelltext bearbeiten]

ugs. für rückwirkend? --Asthma und Co. 15:02, 6. Apr. 2009 (CEST)Beantworten

Gültigkeit der Beschlagnahmungen aus öffentlichen Museen[Quelltext bearbeiten]

In dem Text heißt es derzeit: In den letzten Jahren gibt es zunehmenden Konsens unter Juristen, unter Anwendung der Radbruchschen Formel die aufgrund dieses Gesetzes vorgenommenen Beschlagnahmemaßnahmen als nichtig anzusehen. Als Beleg für diese Aussage wird auf eine Monographie von Kunze verwiesen, die mir nicht zugänglich ist, so dass ich die Quelle nicht überprüfen kann. Google Books zeigt die entscheidenden Stellen nicht an.

Ich möchte auf ein neueres Rechtsgutachten von Heuer verweisen, das sich mit der Frage der Gültigkeit auseinandersetzt und das eine gegenteilige Auffassung vertritt, nämlich dass das Gesetz und damit die Beschlagnahmungen auch unter Berücksichtigung der Radebruch'schen Formel rechtsgültig sind, soweit Kunstwerke aus öffentlichen Museen beschlagnahmt wurden und es sich um Werke gehandelt hat, die in öffentlichem Eigentum gestanden haben. Das Gutachten hat wohl die Forschungsstelle Entartete Kunst der FU Berlin in Auftrag gegeben, zumindest aber veröffentlicht [1].

Die oben zitierte Aussage erscheint mir deshalb überarbeitungswürdig. --Odema (Diskussion) 22:00, 8. Nov. 2013 (CET)Beantworten

Lemma[Quelltext bearbeiten]

Im verlinkten RGBl steht sowohl im Inhaltsverzeichnis als auch auf der Seite 612 Gesetz über Einziehung von Erzeugnissen entarteter Kunst. Bitte das Lemma nach Gesetz über Einziehung von Erzeugnissen entarteter Kunst verschieben und das Originallemma löschen. Die sehr wenigen Links (unter zehn) sollten händisch repariert werden. Ein Redirect Einziehungsgesetz muss nicht schaden. --Goesseln (Diskussion) 18:51, 17. Nov. 2013 (CET)Beantworten

ich hab das mal erledigt. vielen dank für den hinweis. vg --emma7stern (Diskussion) 11:44, 18. Nov. 2013 (CET)Beantworten
thx. Warum die NS-Juristen auf "die" verzichtet haben, darüber spekuliere ich jetzt mal nicht.
Nachdem wir nun diese Kleinigkeit erledigt haben und mithin vielleicht nicht mehr im Glashaus sitzen, könnten wir jetzt auch den SZ-Journalisten Andreas Zielcke fragen, wieso er das Gesetz "Entziehungsgesetz" nennt, so in Ehrensache, SZ, 9.10.2013, S. 14, auch als PDF. Das ist zwar kein so großer Unterschied, ob etwas eingezogen oder entzogen wird, nur steht das da eben nicht. --Goesseln (Diskussion) 12:09, 18. Nov. 2013 (CET)Beantworten

Gesetz_über_Einziehung_von_Erzeugnissen_entarteter_Kunst#Gültigkeit[Quelltext bearbeiten]

Es geht um die Aussage: "Das Gesetz über Einziehung von Erzeugnissen entarteter Kunst wurde nicht vom Alliierten Kontrollrat aufgehoben, sondern in seiner Rechtsgeltung bestätigt. So bestand es bis 1968 und trat erst infolge der Nichtaufnahme in die Sammlung des Bundesgesetzblattes außer Kraft." Die angegebene Quelle "Hans Henning Kunze Fazit, S. 261ff." gibt diese Aussage nicht her. Daher ist es eine unbelegte Aussage und ist zu löschen.--89.247.89.234 13:01, 27. Dez. 2013 (CET)Beantworten

mir liegt das buch vor und ich wunder mich, woher du nimmst, dass die quelle die aussage nicht hergibt. da aber der satzteil "sondern in seiner Rechtsgeltung bestätigt" eventuell einen falschen bezug herstellt, habe ich den abschnitt nun etwas konkreter an der quelle formuliert und auch genauere seitenangaben gemacht. --emma7stern (Diskussion) 13:17, 27. Dez. 2013 (CET)Beantworten