Diskussion:Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren

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Letzter Kommentar: vor 16 Jahren von AHK
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Ich finde es problematisch, dass immer mehr Artikelgesetze wie dieses eingestellt werden, die lediglich andere Rechtsquellen ändern und überdies sich immer noch parlamentarischen Beratungsverfahren befinden. Zum Zeitpunkt dieses Edits war Verfahrensstand die Beratung in den BRat-Ausschüssen vor dem abschließenden Durchgang im Bundesrat. Solange das Gesetz nicht ausgefertigt ist, bleibt es letztlich Spekulation: Ich will aber Ausnahmen gelten lassen. Artikelgesetze, die maßgeblich das Erscheinungsbild anderer Rechtsquellen ändern oder schon vorab erhebliche Brisanz aufweisen (wie z.B. die Vorratsdatenspeicherung), mögen auch bereits im Vorfeld artikelfähig sein. Der hier vorliegende Fall ist gewiss grenzwertig, denn auch er muss eine Entscheidung des BVerfG adäquat umsetzen. Letztlich mag daher auch dieser Artikel nach meiner Auffassung geeignet sein, aufgenommen zu werden. Doch dafür muss er unbedingt noch seine Rechtfertigung nach außen tragen: Mehr Fakten: das Dilemma aus dem BVerfG-Urteil und die Änderungen im Kontext des materiellen und formellen Rechts. Wirklich überprüft werden sollte auch die (hier nicht wörtlich wiedergegebene) Aussage "Bundestag und Bundesrat legten jeweils einen Gesetzentwurf vor." Das suggeriert identischen Inhalt. Meines Wissens hat aber der Bundesrat einen weitergehenden Entwurf vorgelegt und darüberhinaus im Rahmen der Regierungsvorlage im ersten Durchgang kritisch zu mehreren Punkten des Regierungsentwurfes Stellung bezogen.

Ich möchte abschließend auch noch einmal davor warnen, den vollständigen Stand der Gesetzgebung (und selbst wenn er sich auf Deutschland beschränkte) in der Wikipedia nachzuvollziehen. Eine vernünftige Redaktion solcher Artikel ist m.E. nicht möglich. --AHK 16:56, 25. Feb. 2008 (CET)Beantworten

Rechtlich unmöglicher Sachverhalt[Quelltext bearbeiten]

"Das Bürgerliche Gesetzbuch wird so geändert, dass der Vater, die Mutter und das Kind das Recht haben, die Abstammung des Kindes feststellen zu lassen. Dazu kann ein Gericht die Entnahme von Proben auch gegen den Willen von Antragsgegnern anordnen. Daneben ändert das Gesetz die Zivilprozessordnung, die Kostenordnung, das Gesetz der freiwilligen Gerichtsbarkeit und das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Letzteres enthält eine Übergangsvorschrift, dass die Anfechtung der Vaterschaft auch nach Feststellung der Nichtvaterschaft nicht mehr möglich ist, wenn sie bereits einmal wegen Verjährung abgelehnt wurde."

Der ganz am Ende des oben zitierten Absatzes behauptete Sachverhalt ist m.E. ausgeschlossen. Die als Erzeuger eingetragene Person ist - es sei denn, dies hätte sich durch einen Rechtsakt wie Adoption mittlerweile geändert - automatisch auch rechtlicher Vater. Das ist gar nicht anders möglich.
Die Unmöglichkeit der erneuten Anfechtung betrifft übrigens immer nur die antragstellende Person. Wurde der Scheinvater bereits zurückgewiesen, so steht einer Klage durch das Kind trotzdem nichts im Wege.