Diskussion:Handlungslehre (Strafrecht)

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Letzter Kommentar: vor 8 Monaten von Stephan Klage
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Interessant wäre eine zeitliche Darstellung, wann die einzelnen Handlungslehren gängig waren, bzw. welche Handlungslehre welche andere zeitlich hintereinander abgelöst hat.

Die wohl herrschende Meinung - die personale Handlungslehre nach Roxin - wurde mehr als mangelhaft dargestellt. Achtung: "Erdbeereis enthält tötliche Substanzen" ist nicht einmal dann eine adäquate Diskussionsgrundlage, wenn man Erdbeereis nicht mag!

Tatsächlich fordert Roxin vom Willen beherrschtes/beherrschbares sozialerhebliches menschliches Verhalten. Es ergänzt also die vom Autor bevorzugte soziale Handlungslehre um den Aspekt der willentlichen Beherschbarkeit des Verhaltens, geht somit also sogar tiefer. (Wohl deshalb ist sie herrschende Lehre, so leid mir das für den Autor auch tut.) (nicht signierter Beitrag von 217.189.243.4 (Diskussion | Beiträge) 17:12, 6. Jan. 2010 (CET)) Beantworten

Hierzu ist zu sagen, dass die Lehren bisher in Kompression auf jeweils einen Hauptsatz, ausgeführt worden sind. Das ist natürlich zu wenig, zumal mit dem Handlungsbegriff interdisziplinäres Terrain betreten wird und insbesondere die Philosophen seit der Geburtsstunde des römischen Rechts Haupteinflussgeber waren. Für die Begriffssortierung, die (ungewollte) Dogmatik und den Zweifel. Hier muss mal jemand ausreichend Zeit mitbringen. --Stephan Klage (Diskussion) 19:29, 27. Aug. 2023 (CEST)Beantworten

Feedback[Quelltext bearbeiten]

"Auch wenn keine Handlungslehre den Begriff der Handlung heute abschließend und allgemein gültig erklären kann, hat sich die Rechtsprechung auf keine Handlungslehre einigen können"

Sollte es heissen: Weil keine Handlungslehre den Begriff der Handlung heute allgemein gültig erklären kann, hat sich die Rechtssprechung nie auf eine Handlungslehre einigen können ? - Falls es bloss eine Korrelation sein sollte, wäre es eine Unart, scheinlogische Sätze zu formulieren. Und «abschliessend» geschieht in den Wissenschaften wohl ohnehin nichts. Ausserdem steht zu Beginn "Die Handlungslehren begründen im Strafrecht die Verwerflichkeit der Handlung und die Rechtfertigung zur Strafbarkeit des Verhaltens." - Was nun? Wird mit der jur. Handlungslehre die Definition einer Handlung versucht oder soll direkt «Verwerflichkeit» und «Strafbarkeit» unterstellt werden?--Muroshi (Diskussion) 23:44, 19. Okt. 2012 (CEST)Beantworten

Ich kann dem zweiten Kritikpunkt gut folgen und habe den Einleitungssatz etwas ausholend erweitert und hoffentlich hinreichend darauf fokussiert, dass Handlungslehren allein den Definitionsversuchen von „Handlung“ dienen, nicht etwa Strafbarkeit begründen. Im zweiten Fall liefe die Praxis Gefahr, zu unterschiedlichen Bewertungen zu kommen, die allein der Dogmatik geschuldet wären. Die einzelnen Passagen in der Folge habe ich etwas umgegliedert. Falls nach wie vor Handlungsbedarf gesehen wird, möchte ich bitten erneut (umstellend) einzugreifen. VG --Stephan Klage (Diskussion) 12:35, 27. Aug. 2023 (CEST)Beantworten
Zur Hervorhebung sei der vorangestellte Kritikpunkt nochmals erwähnt: ...hat sich die Rechtsprechung nie auf eine Handlungslehre einigen können Der Satzteil ist lediglich in seine Umkehrung transformiert worden, wonach nun Einigung in der Rechtsprechung bestünde. Da besteht noch Klärungsbedarf, da weder deutlich wird, worin die Einigung in der Rechtsprechung nun besteht, noch wie final argumentiert wird. Die Scheinlogik ist aufgehoben aber es fehlt die Einbettung in das dogmatische System. --Stephan Klage (Diskussion) 12:45, 27. Aug. 2023 (CEST)Beantworten