Diskussion:Indemnität

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Letzter Kommentar: vor 8 Monaten von 217.226.179.199 in Abschnitt Rechtsprechung in der Fußnote
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Also könnte man, falls man MdB sein sollte, auch Holocaust verleumden und Hitlergruß zeigen????????

Wenn, dann nur im Parlament, und da greifen dann eigene Disziplinarmaßnahmen. Im Übrigen könnte ersteres eine verleumderische Beleidigungen sein, wofür die Indemnität ohnehin nicht gilt. --103II 10:07, 4. Nov. 2008 (CET)Beantworten
(Anderer Anonymus:) Aber "Geheimnisverrat" o.ä. könnte nicht verfolgt werden? (nicht signierter Beitrag von 85.177.163.186 (Diskussion) 22:15, 2. Feb. 2011 (CET)) Beantworten
Im Parlament und den Ausschüssen ja. Außerhalb dessen nicht — da greifen dann die strafrechtlichen Vorschriften. Diese Diskussion ist sehr interessant, aber zum Glück nur theoretischer Natur; sollte wirklich ein Abgeordneter den Hitlergruß im Parlament zeigen oder den Holocaust verleugnen, hat er noch sehr viele andere Konsequenzen zu befürchten. Das fängt bei Disziplinarmaßnahmen durch den Bundestagspräsidenten erst an. Zumal er nicht mehr länger für seine Partei auf der Bank sitzen wird. -- Goodie4711Schreib mir! 21:10, 7. Jan. 2012 (CET)Beantworten
Zumindest bis Ende der laufenden Amtszeit wird den Abgeordneten niemand daran hindern können, "auf der Bank zu sitzen". Die Fraktion könnte ihn natürlich ausschließen, und er müsste dann, wenn ihn keine andere Fraktion aufnimmt, fraktionslos weitermachen (was seine Mitwirkungsmöglichkeiten auf die Arbeit des Bundestages praktisch auf null reduziert); aber ein Ausschluss aus dem Bundestag gegen den Willen des Abgeordneten wäre dennoch nicht möglich. SchnitteUK (Diskussion) 15:04, 27. Apr. 2015 (CEST)Beantworten
Im Übrigen frage ich mich, was das für "Disiplinarmaßnahmen" sein sollen, die der Bundestagspräsident soll treffen können. Rügen und Ausschluss von Sitzungen ja, auch ein Ordnungsgeld von bis zu 1000 Euro, im Wiederholungsfall 2000, sind möglich, wenn der Abgeordnete die Ordnung oder Würde des Parlaments stört. Aber der Bundestagspräsident hat über Abgeordnete keine Disziplinargewalt, wie sie beispielsweise Behördenleiter über ihre Beamten haben. SchnitteUK (Diskussion) 15:10, 27. Apr. 2015 (CEST)Beantworten
So theoretisch ist das leider nicht. Ich zitiere mal aus dem Artikel Udo Pastörs "Am 16. August 2012 verurteilte ein Schöffengericht des Amtsgerichts Schwerin[19] Pastörs wegen Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener in Tateinheit mit Verleumdung von Opfern der nationalsozialistischen Diktatur zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung mit einer Geldauflage (§ 59a Abs. 2 Nr. 3 StGB) von 6.000 Euro zur Bewährung ausgesetzt wurde.[20] Nachdem die NPD-Fraktion der Feier des Landtags Mecklenburg-Vorpommern zum Holocaustgedenktag am 27. Januar 2010 ferngeblieben war, hatte Pastörs in der Landtagssitzung am 28. Januar 2010 von „Schuldkult“, „Betroffenheitstheater“, „Propagandalügen“ und „Auschwitzprojektionen“ gesprochen und, als der Fraktionsvorsitzende der SPD Norbert Nieszery als eines der Ziele Hitlers die „Vernichtung des jüdischen Bolschewismus“ nannte, dazwischengerufen, das sei „eine gute Idee“ gewesen.[21] Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft hatte Pastörs damit den Holocaust indirekt geleugnet. Als Landtagsabgeordneter genießt Pastörs Indemnität, die ihn grundsätzlich vor strafrechtlicher Verfolgung wegen im Landtag gemachter Äußerungen schützt. Dies gilt auch für eine Leugnung des Holocausts, nicht aber für verleumderische Beleidigungen;[22] insofern hatte der Landtag die Anklageerhebung am 26. Januar 2011 und die Durchführung des gerichtlichen Strafverfahrens am 1. Februar 2012 genehmigt.[23] Am 25. März 2013 wies das Landgericht Pastörs' Berufung zurück; seine Revision wurde am 16. August 2013 vom Oberlandesgericht Rostock als unbegründet verworfen.[24] Am 29. Januar 2014 genehmigte der Landtag dann auch die Strafvollstreckung.[25] Damit war die Geldauflage von 6.000 Euro fällig; bei ihrer Nichtzahlung drohte Pastörs (hinsichtlich der achtmonatigen Freiheitsstrafe) ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56f Abs. 1 Nr. 3 StGB)." Gruß Kaiser-Karl-II (Diskussion) 20:49, 29. Mär. 2016 (CEST)Beantworten
Dann hätte der Abgeordnete den Holocaust nicht indirekt geleugnet, sondern vielmehr bestätigt und sogar für gut behalten. Der Holocaust führte schließlich zur Tötung von Menschen; ihn nur auf einen politischen Bevölkerungsausdruck zu beziehen macht die Sache nicht weniger schlecht, sie bleibt gleichwohl verwerflich, immerhin gehts um Leben und da darf man doch nicht differenzieren. Der Abgeordnete hat deutlich seine Nationalsozialistische Gesinnung aus dem vorherigen Jahrhundert gezeigt, für Verleudmnung halte ich das nicht. Er ist ein Böser, aber Gut und Böse soll es im Parlament ja eigentlich nicht geben, nur in jedem Abgeordneten selbst. Allein der Gegenschluss der Logik der Behauptung der indirekten Leugnung führt zu nichts als einem Widerspruch und demnach für unlogisch. Damit sollte bloß der Anschein eines "Guten Parlaments" gewahrt bleiben. Und das ist ziemlich undemokratisch. Für unsere christlich geprägte Demokratie gilt auch für Demokratiegegener das Recht auf Demokratie. Wenn irgendein Abgeordneter im Parlament dazu aufruft selbiges in die Luft zu sprengen, dann soll doch darüber abgestimmt und der Typ für dämmlich abgestepelt werden. Die Parlamente hocken zumeist in ziemlich guten Gebäuden vollgestopft mit Annehmlichkeiten die man auch für alle anderen nutzen könnte. Zurück zur Diskussion würde ich noch beisteuern, dass es ein Geheimnisverrat im Parlament überhaupt nicht geben kann, von der Grundlage her, da ja offen über diese "Geheimnisse" Angelegenheiten geredet und entschieden werden soll. (Unabhängigkeit des Abgeordneten, beziehungsweise der Wahl/des Gewählten=nur seinem Gewissen gegenüber verpflichtet) Die Ordnung kann sich nicht selbst abschaffen, sonst wäre sie nicht frei. Jeder Abgeordnete brauch sich nicht wüst beschimpfen zu lassen und muss das Parlament verlassen um dem zu entgehen; bei Übertreibung, wie tatsächliche Ehrschädigung oder gar Gewalt kann der Präsident eh einen Verweis anordnen und durch Bedienstete durchsetzen. Die "verfassungsmäßige Ordnung" betrifft die Gewaltenteilung und die darf auch ein Abgeordneter bei uns nicht abschaffen, darf dem Abgeordneten also keine Rechte der Rechtsprechung oder der vollziehenden Gewalt gewähren(also quasi sich selbst berechten) und andersrum (dem Jurist die Polizeigewalt gestatten usw.) Wenn zum Beispiel die ausreichende Mehrheit im Parlament für den Bruch der verfassungsmäßigen Ordnung a. k. a. Selbstberechtung stimmen würde und weder das Verfassungsgericht noch sonstwer klagt, dann hätten die Opposition die Möglichkeit Widerstand zu leisten und auch durchzusetzen, wie im übrigen jeder Deutsche auch. Die könnten die Beschlüsse also einfach ansich reißen und in den Schredder schmeißen, eben die Mehrheit daran hindern die verfassungsmäßige Ordnung hier in Deutschland abzuschaffen. Aber im Prinzip könnte ein Abgeordneter im Parlament so ziemlich alles anstoßen, ein Tabu kann es ja dann nur geben, wenn Verleudmnung vorkommt oder tatsächlich gehandelt und nicht geredet wird, die Ehre des Parlaments mal hingestellt (solange darüber nur darüber geredet und Abgestimmt wird dürfte sich "das Parlament" doch schadlos halten, ein Hitlergruß ist aber kein Wort, vielmehr eine Beleidigung. Eine Verleumdnung wäre es wohl nur dann, wenn ein Abgeordneter bei irgendeiner Ehrung auf einmal den Hitlergruß zeigt und so den Anschein einer staatlichen Würdigung der ehemaligen Nationalsozialistischen Herrschaft erwirkt. Da hilft dem Abgeordneten dann auch keine Schadlosigkeit mehr und er kann deswegen rechtlich verfolgt werden, wiederrum von jedem Deutschen und darüber hinaus von jedem Menschen hier. Schadlos wäre der dann jedenfalls nicht. Warum das deutsche Verfassungsgericht die Indemnität der Abgeordneten nicht durchsetzen will, indem es die Durchsetzung der Einsichtnahmen in die Spionagelisten der NSA gewährt, verstehe ich nicht, geklagt wurde schon. Eigentlich hat sich damit die vollziehende Gewalt (das Ministerium für Spionage und Menschenführung, ähm, des Inneren, vielleicht auch das Bundeskanzleramt) der gesetzgebenden Gewalt (das Schwäzorium, ähm, Parlament) in der verfassungsgmäßigen Ordnung zu Unrecht (Informationsrecht der Abgeordneten)entzogen, da nur unvollständige Informationen in den Sonderausschüssen vorhanden waren. Gleiches mit TTIP, auch da war das Informationsrecht jedes einzelnen Abgeordneten gebrochen, obwohl die Sache nicht nur die Blumendeko des Tante Emma-Ladens betreffen dürfte. Ein Abgeordneter kann im Prinzip nicht viel falsch machen, ganz im Gegenteil, nach Recht und Gesetz sind unsere Abgeordneten im Parlament jedenfalls unbedarfte Friedenslämmer, da schaut das Gericht zu Gunsten des Tellers gerne mal weg, wenn der Fresssack mal ne Forderung hat. Irgendwie so scheint mir die politische Kultur hier. (nicht signierter Beitrag von 2A02:8109:83C0:1CD4:C86D:ABD3:9F63:299A (Diskussion | Beiträge) 16:52, 2. Dez. 2016 (CET))Beantworten

2. Absatz zur Indemnität in Deutschland korrekt ?[Quelltext bearbeiten]

Im 2. Absatz unter der Überschrift "Indemnität in Deutschland" wird die Indemnität auch für "Handlungen" gewährt, die m.W. von Art. 46 GG nicht abgedeckt sind. Wenn der Absatz so richtig wäre, hätte m.W. im Fall Edathy keine Anklage erhoben werden können, da die Indemnität ja auch vom Parlament nicht aufgehoben werden kann und auch nach dem Ausscheiden bis zum Lebensende gilt. M.W. werden Handlungen (im Gegensatz zu Äußerungen und Abstimmungen) nur durch die Immunität gegen Strafverfolgung geschützt, die bei Bedarf vom Parlament aufgehoben werden kann und bei Herrn Edathy m.W. auch ausdrücklich aufgehoben wurde (oder durch sein Ausscheiden erloschen ist ?). --89.12.211.94 23:36, 22. Sep. 2014 (CEST)Beantworten

Fehlende Belege[Quelltext bearbeiten]

Dieser Artikel ist ohne Belege. Als Beleg für einen rechtlichen Begriff reicht ein Artikel der FAZ nicht aus. -77.8.158.22 15:15, 17. Mär. 2016 (CET)Beantworten

Indemnität "wegen" ihrer Äußerungen?[Quelltext bearbeiten]

Im Artikel steht: "In Deutschland genießen nach Art. 46 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und § 36 StGB sowohl Bundestags- als auch Landtagsabgeordnete, sowie Mitglieder der Bundesversammlung wegen ihrer Äußerungen Indemnität."
Das bedeutet, dass ihre Äußerungen den Grund darstellen, warum sie Indemnität, wie sie in der einleitenden Erklärung definiert ist (da steht nichts von "Äußerungen o. dergl.), genießen. Vermutlich ist aber gemeint, dass sie Indemnität in Bezug auf ihre Äußerungen genießen (wenn auch evtl. wegen diesen, genauer: wegen der Freiheit, sie ohne Befürchtung rechtlicher Konsequenzen -- bis auf die zwei im Artikel genannten Ausnahmefälle -- tätigen zu können, und zwar wiederum aus den im Artikel erwähnten staatsrechtlichen/rechtsphilosophischen Gründen). --2A02:908:1963:180:A131:F427:56BD:9B99 (ohne (gültigen) Zeitstempel signierter Beitrag von 2A02:908:1963:180:A131:F427:56BD:9B99 (Diskussion) 19:59, 16. Jun. 2020 (CEST))Beantworten

Rechtsprechung in der Fußnote[Quelltext bearbeiten]

Dort wird zum Fall Pastörs lediglich das Urteil des Amtsgerichts genannt. Es gab in dem Verfahren aber auch Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichtes (die im Artikel über Pastörs selbst genannt sind) sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (03.10.2019 - 55225/14). Auch wenn letztlich das Urteil des AG bestätigt wurde, sind die obergerichtlichen Entscheidungen als Beleg besser geeignet. --217.226.179.199 21:18, 29. Sep. 2023 (CEST)Beantworten