Diskussion:Indexmiete

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Letzter Kommentar: vor 9 Jahren von Keilandreas in Abschnitt Vergleich Indexmiete zu ortsüblicher Mietsteigerung
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Fehler[Quelltext bearbeiten]

Staffelmiete muss im Mietvertrag mit Werten der Erhöhung, bzw. mit der jeweils neuen Miete angegeben werden. Die Erhöhung darf nicht in "%" (prozent) angegeben werden. §557a BGB Abs. 1 (nicht signierter Beitrag von 217.89.75.51 (Diskussion | Beiträge) 11:51, 1. Dez. 2009 (CET)) Beantworten

Für die wirksame Begründung einer Mieterhöhung genügt die Textform; Schriftform ist nicht mehr zwingend, s. Mietrechtsreform 2001. --31.18.99.42 08:37, 30. Mär. 2012 (CEST)Beantworten

Vergleich Indexmiete zu ortsüblicher Mietsteigerung[Quelltext bearbeiten]

Im letzten Absatz heißt es

"Im Regelfall dürfte eine Indexmiete (z. B. durch den Einfluss der besonders schnell steigenden Energiekosten) über der Mietpreisentwicklung liegen, die jedoch Maßstab für den langfristigen Wert einer Immobilie ist. Bei Anwendung eines Ertragswertverfahrens kann mit Rücksicht auf die mögliche Mieterfluktuation eine Minderung angemessen sein oder sollte von vornherein nur auf die ortsübliche Vergleichsmiete abgestellt werden."

Das dürfte in der gegenwärtigen Situation (mindestens 01/2014 bis 03/2016, wo die jährlichen Inflationsraten jeweils unter 0,5% lagen) nicht der Fall sein. Daher schlage ich vor, diesen Absatz neutraler zu formulieren, z.B.

"Bei der Beurteilung, für welche Partei (Mieter oder Vermieter) die Indexmiete vorteilhafter ist als die Erhöhung bis zur ortsüblichen Miete, kommt es auf die zu erwartende Entwicklung des Verbraucherpreisindex und des Mietspiegels an. Bis zur Finanzkrise (2008/2009) war die Inflation im Regelfall höher als die Mietsteigerungen, was sich aber in den 2010er-Jahren in den meisten Regionen umgekehrt haben dürfte, so dass die Indexmiete (vor allem in guten Lagen) mittlerweile Vorteile für Mieter haben dürfte."

--Keilandreas (Diskussion) 11:01, 4. Feb. 2015 (CET)Beantworten