Diskussion:Inhaberschuldverschreibung

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Letzter Kommentar: vor 6 Jahren von JFKCom in Abschnitt § 793 BGB
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Emittenten von Inhaberschuldverschreibungen[Quelltext bearbeiten]

Im "Handkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Erman. 2 Bände: 2 Bde" von Walter Erman (Autor), Harm P. Westermann (Autor) aus S. 2911 steht geschrieben, dass jede geschäftsfähige Person des privaten und öffentlichen Rechts Inhaberschuldverschreibungen ausstellen kann. Dies würde der Darstellung in dem Artikel zuwider laufen. Ein Verweis auf die Börsentauglichkeit als Kriterium zum Austellen von Inhaberschuldverschreibungen ist auch nicht korrekt, da nicht alle Inhaberschuldverschreibungen börsengelistet sind. (nicht signierter Beitrag von 141.24.53.136 (Diskussion) 20:55, 2. Okt. 2010 (CEST)) Beantworten

Hallo unbekannter Benutzer: Du musst die Passagen im Artikel genauer lesen:
  • jede geschäftsfähige Person als Aussteller: "Als Emittenten von Inhaberschuldverschreibungen kommen emissionsfähige Unternehmen..in Frage." Diese Formulierung schließt andere nicht aus, sondern konzentriert sich auf die tatsächlichen Emittenten.
  • Börsentauglichkeit als Kriterium: "Alle Inhaberpapiere besitzen wegen ihrer formlosen Übertragbarkeit eine besonders hohe Verkehrsfähigkeit. Diese Verkehrsfähigkeit ist ein wesentliches Merkmal für die Börsengängigkeit von Wertpapieren". Es geht im Artikel um Börsenfähigkeit, sodass hier naturgemäß die nicht börsengelisteten Anleihen keine Erwähnung finden können. Diese Formulierung schließt ebenfalls nicht aus, dass es auch nicht börsengelistete Inh.-Obl. geben kann.
Also läuft Ermans Kommentar weder der zitierten Passage zuwider noch ist die Darstellung der Börsengängigkeit unkorrekt. Grüße: --Wowo2008 22:29, 14. Dez. 2011 (CET)Beantworten

Defekter Weblink[Quelltext bearbeiten]

http://bundesrecht.juris.de/bgb/__808a.htmlGiftBot (Diskussion) 09:32, 15. Sep. 2012 (CEST)Beantworten

Vorlage:§ entfernt. --Flominator 11:28, 14. Feb. 2015 (CET)Beantworten

§ 793 BGB[Quelltext bearbeiten]

"Die Legaldefinition des § 793 Abs. 1 Satz 1 BGB spricht davon, dass jeder Inhaber vom Schuldner die versprochene Leistung verlangen darf, solange der Schuldner nicht vorsätzlich oder in grob fahrlässiger Unkenntnis handelt."

Wo bitte das denn?

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 793 Rechte aus der Schuldverschreibung auf den Inhaber

(1) Hat jemand eine Urkunde ausgestellt, in der er dem Inhaber der Urkunde eine Leistung verspricht (Schuldverschreibung auf den Inhaber), so kann der Inhaber von ihm die Leistung nach Maßgabe des Versprechens verlangen, es sei denn, dass er zur Verfügung über die Urkunde nicht berechtigt ist. Der Aussteller wird jedoch auch durch die Leistung an einen nicht zur Verfügung berechtigten Inhaber befreit.
(2) Die Gültigkeit der Unterzeichnung kann durch eine in die Urkunde aufgenommene Bestimmung von der Beobachtung einer besonderen Form abhängig gemacht werden. Zur Unterzeichnung genügt eine im Wege der mechanischen Vervielfältigung hergestellte Namensunterschrift.

Abgesehen davon: Was bitte soll denn eine "grob fahrlässige Unkenntnis" überhaupt sein? Und, wer erlaubt hier den Autoren, solchen Blödsinn zu verbreiten? (nicht signierter Beitrag von 109.41.117.63 (Diskussion) 00:00, 23. Sep. 2016 (CEST))Beantworten

Vielen Dank für den Hinweis. Habe die Passage korrigiert.--JFKCom (Diskussion) 11:42, 15. Jul. 2017 (CEST)Beantworten