Diskussion:Instandhaltungsrücklage

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Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von Alazon in Abschnitt Steuerliche Behandlung (D)
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Begriff: Instandhaltung vs Instandsetzung[Quelltext bearbeiten]

Unter "Begriff" wird auf die teils uneinheitliche Verwendung von "Rücklage" und "Rückstellung" in dem Zusammenhang verwiesen. Dabei wird aber auch noch auf eine unterschiedliche Verwendung von "Instandhaltung" und "Instandsetzung" hingewiesen und gesagt, im WEG werde der Begriff "Instandsetzungsrückstellung" verwendet. Das ist aber nicht der Fall. Im aktuellen WEG (http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/woeigg/gesamt.pdf) wird nur "Instandhaltungsrückstellung" (§ 21 Abs. 5 u. 28 Abs. 1) verwendet. Im WEG geht es hier nicht um den Unterschied zwischen I-Haltung und I-Setzung. Hat jemand andere Erkenntnisse? Sonst werde ich den Absatz entsprechend ändern, sodass nur noch auf die Verwirrung um "Rücklage" und "Rückstellung" hingewiesen wird. -- Falkenfranz 10:34, 31. Jan. 2011 (CET)Beantworten

Kritik ist berechtigt, danke. Ich habe korrigiert. --Immofried 01:24, 7. Feb. 2011 (CET)Beantworten

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Unklar ist doch, ob die Aufwendungen fuer die Instandhaltungsrücklage rückhaltlos und ohne Verwendungsnachweise als Mietnebenkosten von den Mietern einer Eigentumswohnung erhoben werden koennen, wie dies z.B. bei mir geschieht. Dies widerspricht eigentlich dem Gedanken der Instandhaltungsruecklage insofern als letztere ja ein Teil des Kapitalaufbaus ist, und dem Vermieter auch dann erhalten bleibt, wenn das Mietverhaeltnis beendet wurde. Einsichtiger waere die Erbringung der Instandhaltungsruecklage aus der kalten Miete, ist dann aber wsl. steuerlich fuer den Vermieter unguenstiger zu behandeln.

Die Instandhaltungsrücklage kann bei vermietetem Wohnraum grundsätzlich nicht als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden. --Andreas56 08:21, 4. Apr. 2007 (CEST)Beantworten

Alternative Berechnungsmethode[Quelltext bearbeiten]

Neben der Peter'schen Formel gibt's auch Folgendes:

>>3. Ansatz gemäß II. Berechnungsverordnung Ein Anknüpfen an die geltenden Höchstsätze der II. BV (§ 28 Abs. 2 II. BV) führt zu folgenden Werten für die Rücklagenbildung pro m² / Jahr in Abhängigkeit vom Baujahr:

Instandhaltungskosten (§ 28 II. BV) Die Zuordnung der Baualtersklassen erfolgt dynamisch, d.h. im Zeitablauf, wenn die Wohnungen älter werden, erfolgt automatisch eine Zuordnung zur nächst höheren Klasse. Als Instandhaltungskosten je Quadratmeter Wohnfläche dürfen angesetzt werden für Wohnungen deren Bezugsfertigkeit am Ende des Kalenderjahres

a) weniger als 22 Jahre zurückliegt, höchstens 7,10 € b) mindestens 22 Jahre zurückliegt, 9,00 € c) mindestens 32 Jahre zurückliegt, höchstens 11,50 €.<<

Könnte das mal ein Fachmann checken und gegebenenfalls in den Artikel einpflegen? (nicht signierter Beitrag von 188.108.167.230 (Diskussion) 21:59, 10. Sep. 2010 (CEST)) Beantworten

Literatur Liechtenstein[Quelltext bearbeiten]

Hallo Benutzer 84.180.170.112. Ich habe Deinen Beitrag (Literatur Liechtenstein: Rausch, Volker: Bediensysteme der Instandhaltung: Eine Verknüpfung von mathematisch-statistischen Methoden und der Bedientheorie. SVH-Verlag Saarbrücken 2010, ISBN 3838114922) zurückgesetzt. Gemäß Beschreibung bei Amazon hat dieser Titel mit Liechtenstein wohl nur sehr allgemein zu tun und mit der Instandhaltungsrücklage im speziellen gar nichts. Bitte prüf, ob dieser Literaturlink nicht woanders besser verwertbar wäre oder erläutere Deinen Beitrag hier. --Asurnipal 14:49, 10. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Änderungen[Quelltext bearbeiten]

Die jüngsten Änderungen greifen in eine wohlüberlegte typographische Darstellung ein, die sich wenigstens zum Teil aus der Diskussion erklärt. Da sollte es schon eine Begründung geben. --Immofried 23:00, 31. Jan. 2012 (CET)Beantworten

Hallo Immofried, wenn Du auf die Entfernung des Fettsatzes anspielst (bitte sag so etwas künftig deutlich, was "die jüngsten Änderungen" sind ist für Dritte, insbesondere Wikipedia-Unerfahrene schwer nachvollziehbar), der Fettsatz ist im Artikelfließtext generell unerwünscht, vgl. WP:TYP#Auszeichnungen. Grüße, Wikiroe 23:30, 31. Jan. 2012 (CET)Beantworten

unvollständig[Quelltext bearbeiten]

im artikel steht nur was von Wohnungen und/oder Gemeinschaftseigentum. Das ist irreführend. Die I. kann es auch bei ganzn Häusern geben und z.B. bei Einfamilienhäsern angesetzt werden. Sie kann in Kaufverträge gesondert angegeben werden und ist dann frei von der Grunderwerbsteuer. Das kann tausende Sparen und sollte hier unbedingt aufgeführt werden (vergl .zb. www.immobilienscout24.de/eigentuemer/news/2014/09/grunderwerbsteuer-sparen.html) (nicht signierter Beitrag von 47.71.65.113 (Diskussion) 13:13, 20. Jan. 2020 (CET))Beantworten

Lemma[Quelltext bearbeiten]

Wurde im Zuge der WEG-Reform umbenannt

Zum 1.12.2020 tritt die Reform des Wohnungseigentumsrechts in Kraft. Als eine von vielen Änderungen sieht diese vor, den Begriff „Instandhaltungsrückstellung“ im Gesetz durch „Erhaltungsrücklage“ zu ersetzen. Dies solle verdeutlichen, dass es sich bei der Rücklage um verfügbares Vermögen und nicht lediglich um einen bilanziellen Posten handelt, heißt es in der Begründung.

84.186.94.239 11:26, 19. Jan. 2021 (CET)Beantworten

Rücklage oder Rückstellung?[Quelltext bearbeiten]

Im Gesetz wird, wie geschrieben, von Erhaltungsrücklage, gesprochen.

Nichtsdestoweniger wird im Artikel argumentiert, es handele sich nicht um eine Rücklage und nicht um Eigenkapital. De facto wird argumentiert, es handele sich um eine Aufwandsrückstellung, auch wenn das Wort nicht erwähnt wird.

Hierzu wird zunächst geschrieben:

„Hierbei handelt es sich um Aufwand für Instandsetzungsmaßnahmen des Gemeinschaftseigentums, deren Entstehung dem Grunde nach sicher, deren konkrete Höhe und Fälligkeit nach aber ungewiss sind.“

Der Satz ist fragwürdig, ob nun durch ein Zitat belegt oder nicht. Erstens wird „Aufwand“ in der Regel als Stromgröße verstanden, der in der GuV zum Ausdruck kommt. Eine Rückstellung oder auch eine Rücklage ist aber eine Bestandsgröße. Zweitens, und das ist der relevante Aspekt, stehen der Instandhaltungsrücklage in der Praxis keine Instandhaltungsmaßnahmen gegenüber, die „dem Grunde nach sicher, deren konkrete Höhe und Fälligkeit aber ungewiss sind“.

Vielmehr kann die Gemeinschaft in einem breiten Entscheidungsrahmen stets entscheiden, ob und wie sie das Geld ausgibt. Wenn eine Instandhaltung ansteht, wird regelmäßig eine Investition getroffen, die über die Instandhaltung hinausgeht und eine Modernisierung beinhaltet. Zusätzlich kann die WEG auch, wie im Artikel geschrieben, reine Modernisierungsmaßnahmen durchführen. Hier ist nichts „dem Grunde sicher“.

Es stimmt, dass die Erhaltungsrücklage zweckgebunden ist. Daraus kann aber, im Gegensatz zu dem was im Artikel steht, nicht abgeleitet werden, dass es sich nicht um eine Rücklage und nicht um Eigenkapital der WEG handelt. Beispielsweise haben Vereine auch Vereinszwecke, und in diesem Sinne ist dort das Eigenkapital auch zweckgebunden.

Inhaltlich wird in dem oben zitierten Satz gesagt, dass es sich bei der Erhaltungsrücklage um eine Aufwandsrückstellung handele, auch wenn das Wort nicht benutzt wird. Nun sind aber vom Gesetzgeber Aufwandsrückstellungen schon zum 1.1.2010 stark eingeschränkt, man kann sagen de facto abgeschafft, worden. Insbesondere dürfen seitdem für Instandhaltungsmaßnahmen (außer für das erste Quartal des Folgejahres) keine Rückstellungen mehr gebildet werden (siehe §249 HGB, zur Erläuterung z.B. https://www.rechnungswesen-portal.de/Fachinfo/IAS--IFRS--US-GAAP/BilMoG-und-das-grundsaetzliche-Ende-der-Aufwandrueckstellungen-im-HGB.html)

Die (aktuelle) Wortwahl im Wohnungseigentumsgesetz folgt dieser Intention.

Wie im Artikel geschrieben, wurde im ursprünglichen Wohnungseigentumsgesetz von einer Instandhaltungsrücklage gesprochen. Da damals Aufwandsrückstellungen üblich waren, war dies auch folgerichtig. Nach den veränderten Gegebenheiten in der Bilanzierung ist es heute aber nicht mehr angebracht, von einer Rückstellung zu sprechen, oder die Erhaltungsrücklage de facto als Rückstellung zu betrachten.

Dementsprechend sollte der Artikel angepasst werden. Es könnte auch auf die veränderte Situation zu Aufwandsrückstellungen im Allgemeinen verwiesen werden.

--Claus aus Leipzig (Diskussion) 12:06, 6. Aug. 2021 (CEST)Beantworten

Steuerliche Behandlung (D)[Quelltext bearbeiten]

Wäre ein wichtiger zusätzlicher Abschnitt, weil das offenbar sehr unintuitiv ist, für die Miteigentümer in ihrer Eigenschaft als Steuerzahler. --Alazon (Diskussion) 14:34, 22. Nov. 2022 (CET)Beantworten