Diskussion:Jedermannsrecht

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Letzter Kommentar: vor 5 Jahren von Gr1 in Abschnitt Schweiz
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Feuer[Quelltext bearbeiten]

Die hier beschriebene Regel über das Verbot an Binnenseen ist mir ehrlich gesagt gerade eher neu... Ich kenne die Feuerregel eher so: Nicht auf Felsen und Klippen, denn die könnten durch das Feuer bersten, und natürlich auch nicht bei Waldbrandgefahr. In den Hochebenen ist die häufig nicht gegeben...

Kann das jemand aufklären? Gelzi

Das Jedermannsrecht beinhaltet jedenfall in Finnland, meinem Verständnis nach aber auch in Schweden oder Norwegen, nicht das Feuermachen. Offenes Feuer auf fremdem Grund ist ausser bei Vorliegen eines zwingenden Grundes verboten. Daher stellt sich die Frage des Seeufers so nicht. Der Artikel sollte dementsprechend korrigiert werden.

ThePeter 17:46, 16. Dez 2005 (CET)

Der Abschnitt sollte dringend gelöscht werden. Auf keinen Fall darf hier stehen, was das JR alles nicht beinhaltet. Sonst wüßte ich auch noch ein paar Ergänzungen... ---mö 18:36, 1. Mär. 2007 (CET)Beantworten

Sammeln, Pflücken, Angeln[Quelltext bearbeiten]

Ist es nicht etwas lächerlich, dass im Artikel im Abschnitt Sammeln, Pflücken, Angeln erwähnt wird, das Mitnehmen von Eicheln ist verboten?? Kann das überhaupt stimmen? Wer stellt solch ein Verbot auf, falls es überhaupt existiert?? --Sammler05 11:07, 4. Nov. 2006 (CET)Beantworten

Habe das Kapitel Sammeln, Pflücken, Angeln aufgeteilt und die Nüsse und Eicheln entfernt. Für ein Verbot, Nüsse und Eicheln zu sammeln, gibt es keinerlei Belege.--GerhardNL 12:53, 10. Mai 2008 (CEST)Beantworten
Ich bin der Meinung, der Absatz sollte wieder hinzugefügt werden! Es ist tatsächlich so, dass Nüsse (und Eicheln) - zumindest in Schweden - nicht unter das Jedermannsrecht fallen. Das Verbot, Nüsse und Eicheln zu sammeln, findet sich zwar nicht in den "Verboten", sondern in den Geboten: "Du får plocka blommor, bär och svamp" ("Du darfst Blumen, Beeren und Pilze sammeln", Quelle: http://www.naturvardsverket.se/upload/08_att_vara_ute_i_naturen/Allemansr%c3%a4tten/Allemansratt_lattsvenska.pdf). Das Verbot basiert auf dem Kapitel 12, § 2 Brottsbalken ("Strafgesetzbuch"). Doret heißt es: "Den som i skog eller mark olovligen tager (...) av växande träd (...) nötter, ollon (...) dömes för åverkan" (kurz zusammengefasst: "Wer in Wald oder Feld unerlaubt von lebenden Bäumen Nüsse oder Eicheln sammelt, wird wegen Beschädigung bestraft"). Das Straßfaß ist eine Geldstrafe. Es ist jedoch fraglich, ob dieses Gesetz in dieser Form heute noch angewendet wird (ich kenne zumindest einen Nationalpark, wo Nüssesammler darauf hingewiesen werden) - aber es sollte zumindest erwähnt werden, dass es dieses gibt. -- Bjoernsson 17:16, 27. Apr. 2011 (CEST)Beantworten
Hinweis, dass in Finnland die Sanddornbeere unter Naturschutz steht, entfernt. Dafür gibt es keine Belege.--GerhardNL 11:14, 15. Mai 2008 (CEST)Beantworten
Laut fi.wikipedia war Sanddorn geschuetzt bis 2006, laut Quellenangabe dazu soll das die nachhaltige Nutzung ermoeglichen. Der Schutz also zumindest kein voelliger Unfug. Zum Schutz der Nuesse in Schweden : In allen Nationalparks, die ich gesehen habe (das sind natuerlich bei weitem nicht alle), ist es grundsaetzlich untersagt, Pflanzen zu entnehmen, es muesste also dort nicht explizit fuer Nuesse erwaehnt werden. -- 87.79.205.124 10:05, 16. Apr. 2012 (CEST)Beantworten

Schwedenfan[Quelltext bearbeiten]

Mhhh, der ganze Artikel klingt ein wenig so, als ob er von jemandem geschrieben worde, der sich hauptsächlich in Schweden auskennt. Könnte jemand, der sich mit Finnland und Norwegen mehr auskennt, den Artikel bisschen überarbeiten?

Bin dabei. Habe bereits einzelne Informationen bezüglich des Jedermannsrechts in Norwegen und Schottland ergänzt und korrigiert.--GerhardNL 10:05, 9. Mai 2008 (CEST)Beantworten
Ich habe dazu ueber Daenemark (testweise Einfuehrung Jedermannsrecht) was gefunden, bin aber nicht so geuebt hier, dass ich die Quellenangabe hinbekommen wuerde. Ich habe die daher provisorisch im Aenderungskommentar hinterlegt. Ich vermute, dass es sich bei meinem Fund um den gesuchten Beleg fuer die Aenderung handelt, die am 13:24, 14. Sep. 2011‎ von GerhardNL entfernt wurde(?) -- 213.168.96.50 09:47, 16. Apr. 2012 (CEST)Beantworten

Übernachten[Quelltext bearbeiten]

Im bisherigen Text wurde behauptet, dass in Norwegen der Mindestabstand von 150 m beim Übernachten nicht nur von bewohnten Häusern, sondern auch von unbewohnten Gebäuden einzuhalten ist. Als Beispiele wurden genannt: "Holzschuppen, Wirtschaftsgebäude, Toilettenanlagen auf öffentlichen Rastplätzen und ähnliches". Diese Behauptung ist nicht richtig, im Gesetzestext ist hier eindeutig von "bebodd hus (hytte)", also "bewohntem Haus (Hütte)" die Rede. Habe das korrigiert, und auch gleich Weblinks zu den Originaltexten hinzugefügt. --GerhardNL 21:50, 7. Mai 2008 (CEST)Beantworten

Natürlich erlangen viele nach klaren Regelungen. Da sind Entfernungsangaben hilfreich. Das Empfinden des Einzelnen für die Befindlichkeiten des Anderen sollte der Maßstab sein. Der räumliche Abstand zu Haus und Hütte sollte vor dem Hintergrund der "Nahstörung" gewählt werden, dass ist gerne mehr als 150 m… Wessen Anwesenheit nicht bemerkt wurde und wer keine Spuren hinterließ, handelte im Sinne des des Jedermannsrechtes.

sleepytomcat (Diskussion) 00:25, 3. Dez. 2016 (CET)Beantworten

Baltikum[Quelltext bearbeiten]

Gibt es nicht zumindest in Estland auch ein Jedermannsrecht? Anselm Schmidt 12:49, 19. Sep. 2008 (CEST)Beantworten

Hab nochmal recherchiert: Laut Fremdenverkehrsamt des Baltikums wird "freies Campieren außerhalb der Nationalparks toleriert". http://www.baltikuminfo.de/index.php?p=14 Anselm Schmidt 12:57, 19. Sep. 2008 (CEST)Beantworten

Österreich[Quelltext bearbeiten]

Der in Österreich geltenden Wegefreiheit fehlt ein wesentliches Kernelement des Jedermannsrechts skandinavischer Prägung, nämlich die Möglichkeit der Übernachtung im Zelt unabhängig von den Eigentumsverhältnissen. Sie ist daher eher mit dem in Deutschland geltenden allgemeinen Betretungsrecht vergleichbar. Habe deshalb den Hinweis auf Österreich etwas weniger prominent gestaltet und in ein neues Unterkapitel "Andere Länder" verschoben. -- GerhardNL 08:49, 11. Jun. 2009 (CEST)Beantworten

Neuseeland[Quelltext bearbeiten]

Für die kürzlich hinzugefügten Anmerkungen über Neuseeland gilt das Gleiche wie für z.B. Österreich: Es fehlt ein wesentlicher Aspekt des Jedermannsrechts, nämlich die Unabhängigkeit von den Eigentumsverhältnissen an Grund und Boden. Sowohl die "Queen's Chain" als auch das "Free Camping" beziehen sich ausnahmslos auf öffentlichen Grund. --GerhardNL (Diskussion) 16:52, 13. Apr. 2013 (CEST)Beantworten

Habe mich nochmal näher über die Queen's Chain informiert. Hier fehlt ein weiterer essentieller Bestandteil des Jedermannsrechts, nämlich das Recht zu kampieren. Gleiches gilt auch für die mittlerweile hier angesammelten Verweise auf z.B. Bayern und die Schweiz. Es handelt sich somit lediglich um Betretungsrechte. Ich werde daher den Artikel gründlich umarbeiten und die reinen Betretungsrechte dem schon bestehenden Lemma zum Thema Betretungsrecht hinzufügen.--GerhardNL (Diskussion) 18:52, 17. Apr. 2013 (CEST)Beantworten

Bodenaufgrabungen[Quelltext bearbeiten]

Grundsätzlich ist jede Bodenaufgrabung in nördlichen Teilen Skandinaviens bei in Anspruchsnahme des Jedermanssrechtes zu unterlassen. Dies gilt aber grundsätzlich auch für jeden Aufenthalt in der Landschaft.

Begründung:

Neben dem Aspekt nicht "naturinkompatible" Dinge im Boden zu "entsorgen", kommt das Problem hinzu, dass eine Regeneration des Bodens in den sehr kurzen Vegetationszeiten (oft nur zwei Monate) nur langsam und unvollständig abläuft. Trampelpfade, oft nur einmal im Jahr angelegt, können einige Jahre erkennbar bleiben.

Das Jedermannsrecht gestattet das Vergraben der eigenen Exkremente — ja. Muss das vor gesagten Hintergründen sein? Natürlich stört sich der Wanderer und Wildnisläufer am "Schiss" eines anderen, auch mag das helle, weiße Papier, das zur Säuberung verwendet wurde als Fremdkörper gesehen werden (wieso gibt es kein Klopapier in Flecktarn…?).

Ich sah auf meinen Wanderungen in Nordschweden noch nie einen Elch oder ein Ren mit einem Spaten…

Wenn also der Darm nach Entleerung verlangt, vergrabt es nicht, die Natur kann damit besser umgehen, als mit der Bodenverwundung. Eine Problematik der Urin- und Fäkalienentsorgung tritt nur auf, wenn eine große Anzahl von Menschen und andere Lebewesen auf begrenztem Raum sich befreien müssen. Der "Schiss in den Wald" des Einzelnen ist auf weiter Flur kein Problem. sleepytomcat (Diskussion) 00:19, 3. Dez. 2016 (CET)Beantworten

Das Papier zählt laut Wikivoyage keineswegs zu dem, was man mit verbuddeln darf, sondern hat gefälligst als Abfall mitgenommen zu werden. Das ist dort zwar leider unbequellt, hat aber offensichtliche Gründe: Es zersetzt sich erheblich langsamer als das, was bei Elch oder Mensch hinten rauskommt. Wie jeder weiß, der schonmal an Waldwegen u.ä. auf die ekligen weißen Reste gestoßen ist. --93.212.227.141 19:16, 27. Mär. 2017 (CEST)Beantworten
Wikivoyage irrt hier: Sowohl in Schweden als auch in Norwegen wird ausdrücklich empfohlen, Toilettenpapier zusammen mit den Exkrementen zu vergraben. Alternativ darf es auch verbrannt werden, wenn nicht gerade Feuermachen verboten ist. Quellen für Norwegen [1] und Schweden [2]. --GerhardNL (Diskussion) 11:31, 28. Mär. 2017 (CEST)Beantworten

Schweiz[Quelltext bearbeiten]

Nach meinen Erfahrungen steht in der der Schweiz an sehr vielen Ortsschildern, das das Campieren im gesamten Gemeindegebite verboten ist. Ist dieser Eindruck zutreffend und gibt es dazu eine Statistik? --Eingangskontrolle (Diskussion) 10:44, 6. Aug. 2018 (CEST)Beantworten

@Eingangskontrolle: Statistiken gibt es glaube ich gar keine, die "beste" Übersicht ist wohl noch das da. Darüber hinaus denke ich, dass gerade in den Alpen und an Seen nicht wenige Gemeinden Verbote aussprechen. Aber auch im Mittelland: In den 1980er-Jahren war es an gewissen Orten nicht mal so ungewöhnlich, Zelte oder Pferdekarawanen samt Pferdewagen anzutreffen (z.B. an bestimmten Flussabschnitten). Heute ist das fast überall nicht mehr möglich; meistens handelt es sich gerade um Orte, die landschaftlich sehenswert sind und diese folglich in der Zwischenzeit Naturschutzgebieten geworden sind (wohl auch weil das teils ausuferte). Daher ist es heute faktisch so, dass das "Zeltrecht" fast nur noch auf Gebiete beschränkt ist, an denen sonst "kein Mensch" hingeht (unkultiviertes und nicht irgendwie geschütztes Land, das muss man erst mal finden :-)).
Auf kultiviertem Land ist es so oder so verboten, es sei denn, der Eigentümer erlaubt es dir, dann kannst du, sofern kein spezielles Verbot existiert, idR dein Zelt auf seinem Grundstück aufstellen wo er es dir gestattet (sonst könnten die Pfadfinder gleich "einpacken"). --Gr1 (Diskussion) 14:03, 15. Aug. 2018 (CEST)Beantworten