Diskussion:Kartellrecht
1. Das europäische Wettbewerbsrecht hat zwar den Vorrang, soweit es Anwendung findet (Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedsstaaten, Vom Kartellrecht sollte man schon zu Kartell kommen. Was mich jedoch ein wenig stört ist, daß von hier aus zwar zu Zusammenschluss verlinked wird, dort jedoch höchstens Kartellverbot und Bundeskartellamt zu finden sind. Außerdem möchte ich auch hier mal auf Unternehmenszusammenschluss verweisen. ---Kleinvieh macht auch Mist 16:01, 25. Nov 2005 (CET)
Der Abschnitt = Beiträge zum Kartellrecht = kann meines Erachtens nach ebenfalls gelöscht werden, einzig der Portallink sollte dann noch woanders erscheinen. Meinungen? ---Kleinvieh macht auch Mist 16:06, 25. Nov 2005 (CET)
Der eine Abschnitt (über US-Amerikanisches Kartellrecht) war doppelt; wurde daher gelöscht.
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] 2 Korrekturen
1. Das europäische Wettbewerbsrecht hat zwar den Vorrang, soweit es Anwendung findet (Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedsstaaten, de minimis usw.), Mitgliedsstaaten dürfen allerdings in ihrem Hoheitsgebiet strengeres Recht für die einseitigen Maßnahmen (Missbrauch marktbeherrschender Stellung) vorsehen gem. Art. 3 Abs. 2 VO 1/2003. Klartext: das deutsche Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 19, 20) darf von Art. 82 EG abweichen, auch wenn es um Sachverhalte geht, die zugleich von Art. 82 EG erfaßt werden.
2. In Amerika heißt die Behörde Federal Trade Commission (nicht Trust).
[Bearbeiten] Kartellverbot
Das Schweizerische Kartellgesetz kennt kein per se-Kartellverbot. Auch im Deutschen und im EU-Recht sind nicht alle Kartelle unzulässig. Der Einleitungsabschnitt ist dahingehend zu relativieren. Zehnfinger 17:29, 27. Sep 2006 (CEST)
[Bearbeiten] Korrekturen 4.12.2008
habe die Passagen zum Kartellrecht aus "Kartell" in "Kartellrecht" eingarbeitet und gleichzeitig die Verlinkung zwischen beiden verstärkt. Zu Kartellrecht steht jetzt bei "Kartell" nichts mehr, bei "Kartellrecht" Besseres.
[Bearbeiten] "Antitrust": US-Kartellgesetze im englischen WIKI
Ich habe den Link ("Antitrust") auf den Hauptartikel im englischen (us) WIKI gesetzt, da hier in allen Details die us-amerikanische Entwicklung aufgezeigt wird. Diese US-Entwicklung (Markt, Kartelle und Gesetze dagegen) war damals der Zeit weit voraus. In der Rechtspraxis wird es aber heute offenbar nicht mehr so scharf verfolgt wie in den Anfangsjahren. Anregung: Der US-Artikel ist hochinteressant und könnte/sollte ins Deutsche übertragen werden - auch wenn es nicht ganz einfach ist. --RobertDietz 09:56, 17. Mär. 2009 (CET)
[Bearbeiten] Einleitung, 2. Absatz
Der Absatz ist in Schieflage:
"Rechtlich gesehen ist ein Kartell ...":
Was man als "Kartell" versteht und was "Kartellrecht" zum Inhalt hat, sind zwei paar Schuhe. Bsp: Die Microsoft-Verfahren der EG-Kommission sind kartellrechtliche Verfahren, aber sie haben kein Kartell zum Gegenstand. Warum? Es ging und geht dort um den Missbrauch von Marktmacht, also um einseitiges Verhalten und nicht um ein Kartell.
"... eine Vereinbarung oder eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise zwischen Unternehmen, mit dem Ziel oder der Wirkung, den Wettbewerb zu beschränken, zu verfälschen oder zu verhindern...":
Das stimmt so in etwa, trifft aber nicht den Kern. Diese Definition erfasst nur Wettbewerbsbeschränkungen; der zweite Regelungskomplex jedes modernen Kartellrechts sind Verbote bzgl. unilateral conduct (AKA Missbrauchsverbote); der dritte Regelungskomplex jedes modernen Kartellrechts ist die Zusammenschlusskontrolle; und das Ganze wird erst rund in Abgrenzung zur sektorspezifischen Regulierung (die es in der einen oder anderen Form landauf landab gibt).
"... Flankierende Normen ...":
Diese Normen flankieren nicht, sondern addressieren selbständig zu beurteilende Problemkomplexe/Unwertgehalte.
"... wenden sich gegen die Erringung ...":
Weder deutsches noch europäischen Kartellrecht wendet sich gegen die Erringung von Marktmacht durch internes Unternehmenswachstum.
"... und den Missbrauch von Marktmacht sowie gegen die Koordination und Begrenzung des Wettbewerbsverhaltens unabhängiger Marktteilnehmer":
Letzeres verstehe ich nicht. Das ist wieder die Definition des "Kartells" von oben. Die wichtigen Weichenstellungen fehlen: einseitiges Verhalten (Verbot von Marktmachtmissbrauch) vs mehrseitiges Verhalten (Verbot von "Kartellen") bzw. Strukturkontrolle (im Wesentlichen Fusionskontrolle) vs Verhaltenskontrolle (Kartellverbot, Missbrauchsverbot). --Kartellblog 20:56, 10. Nov. 2009 (CET)
[Bearbeiten] weißer Schimmel und andere Mängel
Ich verstehe nicht, warum dieser mangelhafte Artikel weiterhin Bestand hat. Der Verfasser redet um den heißen Brei und arbeitet mit Tautologien: Im engeren Sinne besteht Kartellrecht aus den Regelungen bezüglich wirtschaftlicher Kartelle, die zwischen Unternehmen und sonstigen Marktakteuren getroffen werden (!!!)Ja prima. --Minuex 20:22, 4. Aug. 2011 (CEST)