Diskussion:Klage auf vorzugsweise Befriedigung
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Wie können bereicherungsrechtliche Ansprüche nach Auskehr des Erlöses an den Gläubiger noch zum Ziel führen. Dann müsste doch immer Entreicherung (§818 III) BGB eingetreten sein.