Diskussion:Klassenwahlrecht

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Letzter Kommentar: vor 9 Jahren von BeverlyHillsCop in Abschnitt Definition und Beispiele
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(C/K)urienwahlrecht[Quelltext bearbeiten]

(Warum) heisst das Klassenwahlrecht auch Kurienwahlrecht? -- Nichtich 15:36, 14. Aug. 2011 (CEST)Beantworten

Definition und Beispiele[Quelltext bearbeiten]

Ich finde die Definition nicht eindeutig genug und denke, dass einige Beispiele nicht zur Definition passen.

Die Definition sagt, die Wahlberechtigten werden in Gruppen eingeteilt. Ein Beispiel ist das Dreiklassenwahlrecht in Preußen: Je nach Einkommen besaß die Stimme mehr Gewicht. Das ist meiner Ansicht nach eine direkte Verzerrung des Stimmgewichts. Genau dieses Beispiel würde unter meine Definition des Klassenwahlrechts fallen, da Klassen so bevorzugt wurden/werden. Ein anderes Beispiel ist das der festen Sitze: Die Wahlberechtigten an sich bzw. ihre Stimmen werden nicht direkt "manipuliert", sondern es gibt eine feste Anzahl von Sitzen die irgendwelchen Personen nach irgendwelchen Kriterien vergeben werden. Ein ausgedachtes Beispiel wäre, das man reichen Personen mehr Sitze zugesteht als armen Personen. Das würde ebenfalls unter meine Definition von Klassenwahlrecht fallen.

Nun kommt das EU-Beispiel. Hier wird argumentiert, dass Wahl zum europäischen Parlament ebenso einem Klassenwahlrecht unterliegt, da nach Herkunftsland/Wohnort gewählt wird bzw. Sitze verteilt werden.

Nach der Argumentation wäre auch das deutsche Wahlrecht Klassenwahlrecht und ich denke auch so gut wie alle anderen Wahlsysteme auf der Welt, denn ich denke, dass die meisten Wahlsysteme in Wahlkreise eingeteilt sind. Es mag sein, dass das deutsche Wahlsystem Mängel aufweist, aber als Klassenwahlrecht würde ich das deutsche Wahlrecht oder das europäische nicht bezeichnen. --78.43.167.71 20:13, 21. Jul. 2013 (CEST)Beantworten

Das Problem mit dem europäischen Wahlrecht ist, dass die Sitzverteilung auf die Staaten nicht zur Bevölkerungsverteilung passt – kleine Staaten haben relativ gesehen mehr Sitze als große. --BHC (Disk.) 18:17, 3. Feb. 2015 (CET)Beantworten
Das Problem bei dieser Argumentation ist, dass die EU ein Bund gleichberechtigter Staaten ist, in dem es nicht nur den Grundsatz der Gleichheit der Bürger, sondern auch den Grundsatz der Gleichheit der Mitgliedstaaten gibt. Das Wahlrecht zum Europaparlament ist lediglich ein Kompromiss aus diesen beiden Grundsätzen. In anderen Fällen, wie z.B. bei der Wahl zum Kongress der USA oder zum schweizerischen Parlament, wird dieser Kompromiss durch die Existenz zweier direkt gewählter Kammern erzielt, von denen eine nach Bevölkerungsproporz, die andere hingegen (abgesehen von Sonderfällen wie den Halbkantonen) nach Mitgliedstaatengleichheit gewählt wird. Wenn man der Argumentation zum Europaparlament folgt, gülte demzufolge auch bei den Wahlen zum Senat der USA oder zum schweizerischen Ständerat ein "Klassenwahlrecht", was meines Wissens bisher niemand behauptet hat.
Das eigentliche Problem dieses Artikels ist jedoch, dass völlig unterschiedliche Wahlverfahren durcheinandergeworfen werden, wie das altständische Prinzip, demzufolge jeder Stand separat seine eigenen Abgeordneten wählt, wie es heute noch analog z.B. bei Hochschulwahlen gilt, und das "Klassenwahlrecht" im preußischen Sinne, demzufolge die Wahlmänner der drei Klassen in jedem Wahlkreis jeweils gemeinsam alle Abgeordneten wählen, so dass die beiden zahlenmäßig kleineren Klassen theoretisch und wohl oft auch praktisch die zahlenmäßig weitaus größte dritte Klasse überstimmen und damit vollständig aus der Repräsentativkörperschaft ausschließen können, so dass sich das Endresultat kaum mehr vom Zensuswahlrecht unterscheidet. 04:57, 5. Sep. 2021 (CEST)~ (unvollständig signierter Beitrag von 2A02:3032:408:E0B8:1:1:C96D:DD8A (Diskussion) )