Diskussion:Kleiner Waffenschein

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Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von Heletz in Abschnitt Führen nur verdeckt erlaubt
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Kleiner Waffenschein und Schlagstock[Quelltext bearbeiten]

Immer wieder hört man von "Jemanden der Jemanden kennt" der mit seinem Kleinen Waffenschein angeblich lagal einen Teleskopschlagstock in der Öffentlichkeit führt. Das dies nicht der Fall ist, ist mir bewusst die frage ist: gibt es eine solide Quelle die das wiederlegt? Also z.B. eine offizielle Seite auf der steht, dass das unmöglich ist. (nicht signierter Beitrag von 141.70.81.136 (Diskussion) 19:51, 8. Jan. 2016 (CET))Beantworten

Sinn und Zweck des kleinen Waffenscheins wird in §10 Abs. 4 WaffG genannt: "Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein)." Da ist von Teleskopschlagstöcken keine Rede. Weiterhin ist in Anlage 2 zum WaffG, Abschnitt 2, Unterabschnitt 3, Nr. 2 und Nr. 2.1 zu finden:
"2. Führen ohne Sachkunde-, Bedürfnis- und Haftpflichtversicherungsnachweis (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5) - Kleiner Waffenschein"
"2.1 Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach Unterabschnitt 2 Nr. 1.3."
Auch da kein Wort von Teleskopschlagstöcken. Allerdings verbietet §42a Abs. 1 Nr. 2 WaffG das Führen von Hieb- und Stoßwaffen. Diese sind definiert in Anlage 1 zum WaffG, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, Nr. 1.1:
"1.1 Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen)"
Da dürfte der Teleskopschlagstock wohl dazugehören. Wir stellen also fest: Das Führen ist verboten, sofern nicht eine Ausnahme des §42a Abs. 2 oder Abs. 3 WaffG zutrifft. Dass sie nicht generell verboten sind, kann man in der WaffVwV nachlesen. --MrMoods (Diskussion) 05:28, 29. Apr. 2017 (CEST)Beantworten

"Deutscher" Waffenschein[Quelltext bearbeiten]

Die Anmerkung "deutscher" ist hier überflüssig, wurde daher rückgängig gemacht. Wir sind bei Wikipedia.de, Basis ist das deutsche WaffG – eigentlich selbsterklärend. --Lukas Berlinger (Diskussion) 11:59, 5. Jan. 2013 (CET)Beantworten

Wohl kaum. Es gibt noch ein paar andere deutschsprachige Länder. --Centovalli (Diskussion) 16:50, 5. Jan. 2013 (CET)Beantworten

Verweis 1 - PDF der Polizei NRW derzeit nicht erreichbar[Quelltext bearbeiten]

Polizeiseite meldet "Hinweise zum Waffenrecht werden derzeit überarbeitet und sind bald wieder verfügbar"

Vielleicht kann das ein/e Interessierte/r mal periodisch prüfen ;-) (nicht signierter Beitrag von 178.25.40.102 (Diskussion) 22:20, 30. Jan. 2013 (CET))Beantworten

Wen interessiert in diesem Zusammenhang die Polizei? Die Polizei ist nicht Erlaubnisbehörde in Sachen Waffenrecht, sondern lediglich ausführendes Organ. --Lukas Berlinger (Diskussion) 19:47, 20. Apr. 2013 (CEST)Beantworten

Der Begriff "Geisteskrankheiten"[Quelltext bearbeiten]

Steht der Begriff "Geisteskrankheiten" wirklich im Gesetzestext? Es ist keine Quelle angegeben. Meiner Informationen nach wird der Begriff seit 1991 offiziell nicht mehr in Gesetzestexten verwendet. Es ist also eher ein historischer Begriff und zudem sehr unpräzise. Psychische- und Verhaltensstörungen werden heute nach der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (aktuell (06.09.2013): ICD-10, Version 2013) klassifiziert. Der Begriff "Geisteskrankheiten" wird auch in der Medizin nicht mehr verwendet.

Bei einer Internetsuche nach Geisteskrankheiten und Waffenschein bin ich eigentlich nur auf Seiten gestoßen, welche den Begriff und die Liste aus diesem Artikel kopiert haben. Auch der verlinkte "Antrag der Landeshauptstadt Stuttgart" verwendet den Begriff "Geisteskrankheiten" nicht. Im Waffengesetz ( http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/waffg_2002/gesamt.pdf ) steht nur, dass man "körperlich und geistig" geeignet sein muss und dass eventuell fachärztliche Zeugnisse benötigt werden. Bei der Ausstellung handelt es sich ja auch um eine Einzelfallentscheidung.

Derzeit gehe ich aber davon aus, dass der Artikel in dieser Hinsicht grobe Mängel aufweist und es an Belegen fehlt, was ich bei einem Artikel zum Waffenrecht als kritisch ansehe. Unter Umständen sollte die ganze Liste "Voraussetzungen und Ausstellung" überarbeitet, erweitert und jeder Punkt belegt werden. Dies stelle ich hier zur Diskussion.

Vorschläge und weitere Informationen sind erwünscht. (nicht signierter Beitrag von 146.52.155.230 (Diskussion) 17:51, 6. Sep. 2013 (CEST))Beantworten

Gut gemeint, überflüssige Arbeit: Dieser Passus ist im WaffG - absichtlich - derart offen formuliert, dass die Behörde weitreichende Möglichkeiten hat, waffenrechtliche Erlaubnisse zu verweigern. Daher wäre die Arbeit schlicht überflüssig - und meiner Ansicht nach auch nicht weiterführend. Das stimmt schon so, wie es da steht.--J. Jäger (Diskussion) 00:08, 23. Mär. 2014 (CET)Beantworten
Ich glaube es ging nur um den Begriff "Geisteskrankheiten" und das wurde schon angepasst bzw. entfernt. So wie es jetzt im Artikel steht, ist es korrekt und jeden Satz belegen, wie oben erwähnt, ist unnötig. --Knoerz (Diskussion) 14:04, 24. Mär. 2014 (CET)Beantworten

Der kleine Waffenschein wurde … eingeführt, … weil die Hälfte aller Straftaten mit Schreckschusswaffen begangen werden.[Quelltext bearbeiten]

Auch wenn dieser Passus mit einem Link auf die Seite der Stadt Ludwigshafen belegt ist, ist er doch weniger als überhaupt nicht glaubwürdig. Die Hälfte aller Straftaten werden bestimmt nicht mit Schreckschusswaffen begangen. Die Formulierung ist mMn irreführend. Ich vermute dahinter einen Formulierungsfehler auf der zitierten Seite, der hier nicht fortgeschrieben werden sollte. (nicht signierter Beitrag von 217.92.185.129 (Diskussion) 15:14, 14. Jan. 2016 (CET))Beantworten

Die Behauptung wurde mittlerweile auch von der zitierten Webseite entfernt. Damit wäre sie auch bei allergroßzügigster Auslegung der Anforderungen an eine zitierfähige Quelle unbelegt und kann weg. --93.132.27.86 22:23, 9. Feb. 2016 (CET)Beantworten

"persönliche Eignung" und "Aufbewahrung"[Quelltext bearbeiten]

Zwei Unklarheiten sind mir aufgefallen: Wie wird denn in der Realität die persönliche Eignung festgestellt? Ärztliches Attest oder mal kurz in die Augen schauen bei der Antragsstellung?

...und: "fachgerechte Aufbewahrung der Waffen": wenn der Besitz und die Aufbewahrung im eigenen Haus sowieso frei ab 18 sind, wie soll da die Aufbewahrung kontrolliert werden (als extra Kriterium)?

--JPM (Diskussion) 17:52, 14. Mai 2016 (CEST)Beantworten

...und die Erneuerung nach den (maximal) drei Jahren, erfolgt die auch nur formell, oder wie sieht das da aus?

--JPM (Diskussion) 17:55, 14. Mai 2016 (CEST)Beantworten

Das ist keine Frage der Kontrolle, sondern der rechtlichen Habhaftwerdung, wenn diese nötig sein sollte. Die meisten Gesetze können Verstöße gegen die Gesetze nicht verhindern, aber die Gesetze können definieren, was ein Verstoß ist. Und dann kann entsprechend nach dem Gesetz bestraft werden. Insofern ist eine Kontrolle durch Behörden hier nicht erforderlich. Eine fachgerechte Aufbewahrung ist bei erlaubnisfreien Waffen meines Wissens nach derzeit z.B. dass Minderjährige nicht an die Waffen herankommen können. Man muss und sollte sie also bspw. einschließen. Im Gegensatz zu erlaubnispflichtigen Waffen muss das aber kein Waffenschrank mit Sicherheitsstufe 0 oder besser sein. Ebenso dürfte eine Aufbewahrung nur fachgerecht sein, wenn sie ungeladen aufbewahrt werden. Genauer ist das aber im WaffenG definiert, da kann jeder nachlesen was da genau drin steht. --91.89.138.29 19:21, 2. Okt. 2019 (CEST)Beantworten

Begrifflichkeiten "Besitz" und "Führen"[Quelltext bearbeiten]

Im Bereich "Zum Hintergrund" verhaspel ich mich ein wenig mit den Begrifflichkeiten "Besitz" und "Führen".

Das "Führen" ist da ja eindeutig beschrieben. Müsste es aber statt "Erwerb und Besitz sind erlaubsnisfrei" nicht vielmehr "Erwerb und Eigentum sind erlaubnisfrei" heißen? ............. Denn die Definition von "Besitz" beschreibt ja die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über etwas - was aber in diesem Artikel identisch mit der Definition von Führen wäre.

Denn man kann ja Besitzer von etwas sein, ohne der Eigentümer zu sein.

--212.8.208.204 13:17, 27. Mär. 2019 (CET)Beantworten

Nein Führen und Besitz sind nicht das Selbe. Ein Sportschütze kann eine Waffe besitzen ohne sie zu führen. Gutes Beispiel ist das Verbringen vom befriedeten, eigenen Wohnsitz zum Ort, wo die Waffe bestimmungsgerecht gebraucht werden soll (Schießclub, Wettkampf). Der Schütze trägt die Waffe in einem abgeschlossenem Behältnis bei sich, nicht geladen, ohne sofortige Zugriffsmöglichkeit ... er besitzt die Waffe, führt sie aber nicht. Er hat aber grundsätzlich die Sachherrschaft über die Waffe, daher Besitz. Führen im Unterschied dazu tut ein Polizist im Dienst seine Waffe, zugriffsbereit, geladen. Ein Sportzschütze hat daher auch keinen Waffenschein, sondern eine Waffenbesitzkarte (-berechtigung). Beide Begriffe sind im Übrigen unabhängig vom Eigentum. Wem eine Waffe eigentumsrechtlich zuzuordnen ist, ist waffenrechtlich völlig egal. Du kannst Eigentümer einer tollen Waffensammlung sein, ohne dafür eine Erlaubnis zu benötigen, die sind dann im Museum oder sonstwo nur Du bekommst die Waffen eben nicht in die Hände ... kann zum Beispiel durch Erbschaft passieren, wenn ein Waffensammler oder Jäger stirbt. Genehmigungspflichtig sind nur Führen und Besitz, nicht Eigentum. --- Gruß der Hammaburger ---

Änderungen im Text[Quelltext bearbeiten]

Ich habe eine sehr bedeutsame Änderung eingepflegt und sie ist gleich wieder gelöscht worden und steht nun zur Sichtung aus. Dies ist nicht meine Seite und ich will auch nicht immer rummeckern, aber hier im Wiki sind so oft Fehler zu finden und es macht echt keinen Spass, häufig nicht änderbaren Unsinn zu lesen.

" Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die ... zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. ..." So heisst es im § 5 Waffengesetz.

Ihr habt Euch da nur einen Teil rausgepickt und der macht die Aussage eben falsch. Man kann sehr wohl vorbestraft sein und das auch mit deutlich mehr als 60 Tagessätzen, wenn die im Gesetz genannte Frist von 5 Jahren abgelaufen ist. Das weiss ich eben sehr genau aus eigener Erfahrung. --- Gruß der Hammaburger ---

Führen nur verdeckt erlaubt[Quelltext bearbeiten]

Angeregt durch aktuelle Berichterstattung könnte im Text ergänzt werden, dass mit einem Kleinen Waffenschein die Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen in der Öffentlichkeit nur so geführt werden dürfen, dass sie von anderen Personen nicht wahrgenommen werden können (verdecktes Führen). Quelle: https://www.bva.bund.de/DE/Services/Buerger/Ausweis-Dokumente-Recht/Waffenrecht/Einzelerlaubnis/_documents/Antrag/Antrag_KlWS.html --78.94.68.98 14:35, 10. Nov. 2022 (CET)Beantworten

Das ist sachlich gesehen Unsinn! Weder das WaffG noch AWaffV die WAffVwV schreiben ein ausschließlich verdecktes Tragen vor! Es gibt durchaus Behörden, die offenes Tragen in den KWS hineinschreiben. Vielleicht sollte man nicht jede hysterische Pseudo-Berichterstattung der Medien in die Lemmata der WP tragen, sondern erst einmal die rechtlichen Grundlagen prüfen? --Heletz (Diskussion) 06:49, 11. Nov. 2022 (CET)Beantworten
Klar, man kann geifernd über hysterische Pseudo-Berichterstattung der Medien herziehen - wirkt halt ein bisschen albern, wenn mein Hinweis das Bundesverwaltungsamt als Quelle hat. Wenn du denen erklären möchtest, dass deren Hinweis keine allgemeine rechtliche Grundlage hat, sondern nur zutrifft, wenn die ausstellende Behörde diese Auflage in den Kleinen Waffenschein einträgt, dann kannst du dich an das Bundesverwaltungsamt, "Referat S II 6 - Waffenrechtliche Erlaubnisse", in 50728 Köln wenden. Ein Kontakt per Telefon, Mail oder Fax ist auch möglich; sogar ein Kontaktformular gibt es für besorgte Bürger.--78.94.68.98 09:29, 11. Nov. 2022 (CET)Beantworten
In der Tat hat deren deren „Hinweis“ keine allgemeine rechtliche Grundlage, da das BVerwAmt nur für die Erlaubnisse der im Ausland lebenden Deutschen zuständig ist. Stellt die Untere Waffenbehörde einen KWS ohne Auflagen aus, so kann der Inhaber verdeckt oder offen tragen wie es ihm passend erscheint. Ein Hinweis ist eben nur ein Hinweis ohne rechtliche Bindung. --Heletz (Diskussion) 06:43, 12. Nov. 2022 (CET)Beantworten