Diskussion:Konkurrenz (Strafrecht Deutschlands)

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Letzter Kommentar: vor 8 Jahren von CaS2000 in Abschnitt Tateinheit und Tatmehrheit — unlogische Argumentation
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Gibt es im Öffentlichen Recht etwa keine Konkurrenzen?(Vorstehender nicht signierter Beitrag stammt von 83.135.104.148 (DiskussionBeiträge) Skyman gozilla 14:27, 19. Nov. 2006 (CET)) Beantworten

Unechte Konkurrenz

Die ganze Systematik der unechten Konkurrenzen im Strafrecht halte ich für höchst problematisch.

1) Die Fälle der sog. materiellen Subsidiarität, also Versuch:vollendete Tat, Teilnahme:Täterschaft würde ich gar nicht als Konkurrenzen betrachten, da sich die Fälle schon tatbestandsmäßig ausschließen. Wer eine Tat vollendet, hat keinen Versuch begangen, da der Versuch gerade bedingt, daß der Tatbestand der Strafnorm nicht im vollen Umfang verwirklicht wird. Wer Täter ist, kann nicht Anstifter bzgl. derselben tat sein, da der Anstifter die Tat gerade nicht als eigene will, sondern einen anderen dazu bestimmt usw.

2)In Fällen der sog. Konsumtion müßte eigentlich § 52 Abs. 1 StGB Anwendung finden. Dessen Tatbestand ist nämlich eindeutig erfüllt, da "dieselbe Handlung" "mehrere Strafgesetze" verletzt. Auch wenn der Unrechtsgehalt der konsumierten Tat im Strafmaß der konsumierenden tat sozusagen schon mitberücksichtigt ist, kann ich mich trotzdem nicht so einfach über § 52 StGB hinwegsetzen. Es müßte daher nicht die konsumierende Vorschrift Anwendung finden, sondern diejenige, die gem. § 52 Abs. 2 StGB in der Höchststrafe das höhere Strafmaß androht. Allerdings wird das in der Praxis kaum zu Abweichungen führen, da die konsumierenden Normen wohl immer ein dem höheren Unrechtsgehalt entsprechendes höheres Strafmaß androhen. Ich arbeite zur Zeit an einem Aufsatz zu dem Thema. Insgesamt muß wohl die schulmäßig vermittelte strafrechtliche Konkurrenzlehre als mit dem geltenden Recht unvereinbar bezeichnet werden.

3) Das für die Konsumtion gesagte gilt auch für die Spezialität. Die allgemeinen Regeln zur Normenkollision sind hierbei nicht anwendbar, da sie wiederum durch § 52 StGB überlagert werden. Auch dies werde ich in meinem Aufsatz nachzuweisen versuchen.

Gruß Rechtsexeget(Der vorstehende, nicht signierte Beitrag stammt von 172.180.173.175 (DiskussionBeiträge) Skyman gozilla Bewerte mich! 21:59, 11. Feb. 2007 (CET)) Beantworten

Überschneidung Tateinheit[Quelltext bearbeiten]

Es gibt eine Überschneidung mit dem derzeit existierenden Artikel Tateinheit im Kapitel Konkurrenz_(Recht)#Tateinheit_und_Tatmehrheit. Ich bin für eine Übernahme der dort genannten Aspekte in diesen Artikel und die Einrichtung einer Weiterleitung von Tateinheit auf das entsprechende Unterkapitel dieses Artikels. Gibt es weitere Meinungen? Ist jemand fachlich und zeitlich in der Lage, die Anpassungen vorzunehmen? Bin leider fachfremd... -- Alpenfreund 11:07, 4. Nov. 2008 (CET)Beantworten


der Artikel zu den Strafrechtlichen Konkurrenzen scheint mir inhaltlich richtig, jedoch dürfte die Verständlichkeit noch zu verbessern sein. Vorschlag: An den schönen Eröffnungssatz: "Die strafrechtliche Lehre von den Konkurrenzen befasst sich mit dem Verhältnis, in dem mehrere Gesetzesverletzungen eines Täters zueinander stehen." zwei Dinge anhängen: -ein Beispiel: Täter schießt Opfer in den Unterleib, um ihm zur Herausgabe eines Koffers mit wertvollen Dokumenten zu bewegen. Dabei ist Täter bewußt, dass Opfer dabei sterben könnte. Opfer gibt Koffer raus, Opfer überlebt aber versuchter Mord, 211,22,23 I, schwere räuberische Erpressung 255,250, gefährliche Körperverletzung 224, Sachbeschädigung an Hose usw. -In Beispiel kann offensichtlich nicht wegen allen Verurteilen und dann Strafen addieren. Zur Lösung dieses Problems die Konkurrenzen. Gesetzliche Grundlage 52-55 + im Ergebnis viel Richterrecht. Idee der Konkurrenzen ist es eine der jeweiligen Schuld angemessene Strafe zu bilden und nicht lediglich die Strafen der einzelnen Tatbestände zu addieren (nicht signierter Beitrag von 92.72.14.113 (Diskussion | Beiträge) 08:02, 3. Sep. 2009 (CEST)) Beantworten

Tateinheit und Tatmehrheit — unlogische Argumentation[Quelltext bearbeiten]

Liebe Leser, in obigem Abschnitt heißt es: Eine nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe zwischen zwei Straftaten ist selbst dann noch möglich, wenn der Täter die spätere Straftat noch vor der Verurteilung der früheren Straftat begangen hat. Grund für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung ist, dass in Ansehung der späteren Straftat dem Täter die Verurteilung noch nicht zur Warnung gereichte. Daher ist die Gewährung eines „Strafrabatts“ durch eine Gesamtstrafenbildung gerechtfertigt. Nun sehe ich einen logischen Widerspruch zunächst zwischen der ersten und der zweiten Aussage: Wenn es eine Verurteilung (für die erste Tat) gibt, die "nicht zur Warnung gereichte", kann er doch die zweite Tat nicht vor der Verurteilung begangen haben (ansonsten ergibt die Aussage keinen Sinn). Und dann wird von der Rechtfertigung eines "Strafrabatts" durch Gesamtstrafenbildung gesprochen, wo doch zuvor davon die Rede ist, dass die Gesamtstrafe eine Warnfunktion erfüllen solle (die ja durch die Erstverurteilung noch nicht gewährleistet ist, s.o.). Irgendwie passt das alles nicht so ganz zusammen. Was meint ihr?--Uldra (Diskussion) 22:28, 11. Jul. 2015 (CEST)Beantworten

Also ich (als Nicht-Jurist) verstehe den Abschnitt so, dass jemand Straftat 1 begeht und dann der Prozess dazu läuft. Noch befor er verurteilt wird, begeht er Straftat 2. Und für die beiden gibts dann den "Rabatt". Du schreibst "Wenn es eine Verurteilung (für die erste Tat) gibt,..." über diesen Fall macht der Abschnitt meiner Meinung nach gar keine Aussage. --DWI (Diskussion) 11:10, 13. Jul. 2015 (CEST)Beantworten
Hierzu kann § 55 StGB Abs. 1 herangezogen werden:
§ 55 Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe.
(1) Die §§ 53 und 54 (Anm.: Bildung der Gesamtstrafe) sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten. Ins Gesetz schauen lohnt sich, bevor man Vermutungen anstellt. Also Baustein raus. LG --CaS2000 (Diskussion) 15:18, 14. Jul. 2015 (CEST)Beantworten