Diskussion:Kuhtrainer

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Letzter Kommentar: vor 16 Jahren von Zerohund
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"Heute sind Kuhtrainer verboten, weil sie mit artgerechter Tierhaltung nicht vereinbar sind."

Seit wann sind sie wo verboten?--Init 22:08, 7. Dez. 2006 (CET)Beantworten

Hallo Init, die Aussage, dass sie verboten seien, stammt vom Autor, aber Du hast Recht, sie scheinen nicht überall, sondern nur in manchen Ländern bzw. manchen Arten der Landwirtschaft verboten zu sein: [1] Vielleicht hast Du Lust, das genauer zu ergründen? Ich wäre Dir dankbar dafür. Gruß -- Cornelia -etc. ... 23:11, 7. Dez. 2006 (CET)Beantworten

Hallo, auch ich möchte nochmal nachhaken bezüglich des Verbots. Ich bin auf den Artikel aufmerksam geworden, weil diese Geräte auch im Artikel zur Ökologischen Landwirtschaft erwähnt werden (in der Vergleichstabelle Bioland - EU-Bio-VO). Ich möchte die häßliche Fußnote dort entfernen und suchte daher nach einem entsprechenden Artikel auf den ich verlinken könnte. Leider ist der Artikel hier unvollständig und nicht durch Quellen belegt: Wo ist der Kuhtrainer verboten? Deutschland? EU-Recht? Seit wann? Gesetzestext? Tierschutzgesetzesnovelle vom ...? Wäre toll, wenn das präzisiert werden könnte, ich hab leider nichts ergoogeln können! Danke und Gruß, --Erasmus dh 23:03, 11. Jul. 2007 (CEST)Beantworten

Was ich gefunden habe: In der Schweiz scheinen Kuhtrainer noch erlaubt zu sein, es laufen aber wohl Bestrebungen, sie abzuschaffen. In Österreich dürfen seit 2005 keine neuen mehr installiert werden, Altgeräte dürfen nur noch maximal an einem Tag pro Woche in Betrieb genommen werden. In Schweden sind sie wohl definitiv verboten ... --Erasmus dh 07:47, 12. Jul. 2007 (CEST)Beantworten

Ich habe noch etwas weiter recherchiert und fand im Forum recht.de [2] das folgende Zitat, das aus einer Veröffentlichung des Landkreises Konstanz stammt, leider finde ich die Originalseite nicht:

„In der Fassung der Bekanntmachung des Tierschutzgesetzes vom 25. Mai 1998, geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April 2001, ist es nach § 3 Nummer 11 Tierschutzgesetz verboten, ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
Neben den sog. Kuh- bzw. Schweinetreibern oder Kuhtrainern zielt dieses Verbot auf die Anwendung von Elektroreizgeräten (wie z.B. Teletaktgeräte) in der Ausbildung von Hunden ab.Das neuste Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 14. Mai 03 kommt, unter Berücksichtigung der oben genannten Novellierung des Tierschutzgesetzes zu dem Schluß, dass die Anwendung von Elektroreiz- oder Teletaktgeräten generell nicht erlaubt ist. Bestimmte Ausnahmefälle vom Anwendungsverbot, wie sie nach dem Urteil vom 12. Januar 1998, Amtsgericht Jever, aufgrund der alten Fassung des Tierschutzgesetz, noch in bestimmten Einzelfällen möglich waren, sind nach der Novellierung des Tierschutzgesetzes demnach nicht mehr gegeben. Bezogen hat sich das damalige Urteil auf den alten § 3 Nr. 5 Tierschutzgesetz (Ausbildungsverbot für Tiere, sofern dies mit erheblichen Schmerzen, Schäden oder Leiden verbunden ist).
Beim Verkauf von verschiedenen Geräten, wie Teletakt-, Anti-fence- und Anti-bell-systemen, welche durch direkten Strom auf den Hund einwirken wird normalerweise leider nicht daraufhingewiesen, dass die Anwendung dieser Geräte bundesweit verboten ist. Die Freiverkäuflichkeit, wie sie im Moment noch besteht, darf den Käufer jedoch über das Anwendungsverbot nicht hinwegtäuschen. Vielmehr stellt die Anwendung eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro geahndet werden.“

Das müsste bedeuten, dass die Dinger in D definitiv verboten sind, weiß jemand, inwieweit das Verbot wirksam ist und auch durchgesetzt wird? --Erasmus dh 10:07, 12. Jul. 2007 (CEST)Beantworten

Das EUROPÄISCHE ÜBEREINKOMMEN ZUM SCHUTZ VON TIEREN IN LANDWIRTSCHAFTLICHEN TIERHALTUNGEN im Teil „EMPFEHLUNG FÜR DAS HALTEN VON RINDERN angenommen vom Ständigen Ausschuss auf dessen 17. Tagung am 21. November 1988“ sagt aus (ANHANG B: BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR KÜHE UND FÄRSEN):

„4. Scharfkantige oder spitze Vorrichtungen zur Steuerung des Verhaltens der Tiere dürfen – außer zu Einzäunungszwecken – nicht benutzt werden. Geräte zur Verabreichung von Stromstößen zu anderen als zu Einzäunungszwecken sollten nicht benutzt werden. Unter der Bedingung, dass sie ordnungsgemäß überprüft und auf jedes einzelne Tier entsprechend abgestimmt werden, können Kuhtrainer für die Dauer des zur Erzielung des Lerneffekts erforderlichen Zeitraumes eingeschaltet sein; während der perinatalen Periode dürfen sie nicht benutzt werden.“

Ist schon 19 Jahre alt, weiß jemand ob das noch aktueller Stand ist? --Erasmus dh 10:24, 12. Jul. 2007 (CEST)Beantworten

Der Bund gegen Missbrauch der Tiere e.V. bemerkt hierzu (nach 2002) [3]:
„Im Jahr 2002 wurden in Deutschland rund 14 Millionen Rinder gehalten, davon waren 2,2 Millionen Kälber. EU-weit gibt es derzeit, außer bei der Kälberhaltung, keine rechtsverbindlichen Vorschriften zur Rinderhaltung.
Im Rahmen des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen wurde 1988 nur eine Empfehlung für das Halten von Rindern mit Anhang A „Besondere Bestimmungen für Mast- und Zuchtbullen“ und Anhang B „Besondere Bestimmungen für Kühe und Färsen“ angenommen.
Bei der Rinderhaltung schreibt das EU-Recht lediglich für Kälber besondere Regelungen vor. In Deutschland wurden die Vorgaben der EU-Kälberhaltungsrichtlinie mit der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung („Anforderungen an das Halten von Kälbern“) in nationales Recht umgesetzt.“
Da ich keine neueren Funde machen konnte, gehe ich davon aus, dass das noch immer status quo der EU-rechtslage ist... --Erasmus dh 10:43, 12. Jul. 2007 (CEST)Beantworten
Deutsches Tierschutzgesetz: § 3 Es ist verboten, [...] 11. ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
noch ein Fundstück aus Niedersachsen:
"In Niedersachsen darf der Kuhtrainer gemäß Erlass des niedersächsischen Landwirtschaftsministeriums grundsätzlich nicht mehr eingesetzt werden. Sofern bei Altbauten ein Bestandsschutz für Anbindehaltungen mit Kuhtrainer besteht, die nur mit unvertretbar hohem Aufwand umgestaltet werden können, ist seine Verwendung in Ausnahmefällen unter folgenden Bedingungen weiterhin zugelassen:
  • Der Kuhtrainer muss tierindividuell, d.h. für jeden Standplatz einzeln, sowohl horizontal als auch vertikal verstellbar sein.
  • Der Mindestabstand zwischen Kuhtrainer und Widerrist muss 5 cm betragen.
  • Der Kuhtrainer darf nur in der Eingewöhnungsphase dauerhaft eingeschaltet sein; danach muss der Einsatz auf ein bis zwei Tage pro Woche begrenzt werden.
  • Einige Tage vor und nach der Geburt muss das Gerät ausgeschaltet und der maximal mögliche Abstand eingestellt werden, so dass eine Berührung ausgeschlossen ist. Ist das nicht möglich, muss die Kuh umgestellt oder der Draht entfernt werden.
  • Einige Tage vor und während der zu erwartenden Brunst ist das Gerät ebenfalls auszuschalten und der maximale Abstand einzustellen.
  • Der Tierhalter muss seine Kühe regelmäßig gründlich putzen, um die eingeschränkte Körperpflege zu kompensieren.
  • Die Haltungseinrichtung muss im übrigen optimiert (Platzangebot, Liegefläche, Anbindung) sein.
  • Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit ist grundsätzlich durch täglichen, mehrstündigen Auslauf oder Weidegang, möglichst auch außerhalb der Weidesaison, auszugleichen.
  • Es dürfen ausschließlich hierfür genehmigte Netzgeräte verwendet werden; Weidezaungeräte haben eine zu hohe Schlagstärke.
  • Die Insektenbekämpfung muss konsequent und sorgfältig durchgeführt werden.
  • Die Einhaltung der Anforderungen ist ggf. durch ein entsprechendes Gutachten des Amtstierarztes zu belegen."
Landwirt 09:54, 13. Jul. 2007 (CEST)Beantworten
Vielen Dank für die Recherche, ich habe das Verbot in D in den Artikel eingefügt mit Deiner Quelle. --Erasmus dh 22:12, 13. Jul. 2007 (CEST)Beantworten