Diskussion:Laserschutzbeauftragter

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Letzter Kommentar: vor 13 Jahren von 87.234.43.130 in Abschnitt OStrV
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OStrV[Quelltext bearbeiten]

Achtung, seit Juli 2010 gilt die Arbeitsschutzverordnung zum Schutz vor künstlicher optischer Strahlung

"Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung" - http://www.gesetze-im-internet.de/ostrv/index.html

»§5 (2) Vor der Aufnahme des Betriebs von Lasern der Klassen 3R, 3B und 4 hat der Arbeitgeber, sofern er nicht selbst über die erforderliche Sachkunde verfügt, einen sachkundigen Laserschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen. Die Sachkunde ist durch die erfolgreiche Teilnahme an einem entsprechenden Lehrgang nachzuweisen. Der Laserschutzbeauftragte hat folgende Aufgaben:

1. die Unterstützung des Arbeitgebers bei der Durchführung der notwendigen Schutzmaßnahmen gemäß § 3 Absatz 1 Satz 7;

2. die Überwachung des sicheren Betriebs von Lasern nach Satz 1.

Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben arbeitet der Laserschutzbeauftragte mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt zusammen.«

87.234.43.130 HCa, LMTB (13:50, 8. Nov. 2010 (CET), Datum/Uhrzeit nachträglich eingefügt, siehe Hilfe:Signatur)Beantworten