Diskussion:Maßgeblichkeitsprinzip

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Letzter Kommentar: vor 7 Jahren von Daceloh in Abschnitt Aushebelung der Maßgeblichkeit für die Steuerbilanz
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Auswirkung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz[Quelltext bearbeiten]

Der zweite Satz, zweite Halbsatz ist meines Wissens nach falsch, da nur die ungekehrte Maßgeblichkeit durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzt weggefallen ist, nicht die regüläre Maßgeblichkeit.--Boodier 15:25, 18. Jan. 2012 (CET)Beantworten

Umkehrmaßgeblichkeit[Quelltext bearbeiten]

§ 5 Abs. 1 S. 2 EStG Steuerrechtliche Wahlrechte bei der Gewinnermittlung sind in Übereinstimmung mit der handelsrechtlichen Jahresbilanz auszuüben.

stellt keineswegs das umgekehrte Maßgeblichkeitsprinzip dar. Es wird nur gesagt, dass Wahlrechte in der Steuerbilanz genauso auszuüben sind wie es in der Handelsbilanz geschehen ist.

Die umgekehrte Maßgeblickeit besagt, dass Abschreibungen auf handelsrechtlich unzulässige Werte, genau dann trotzdem zulässig sind wenn die Abschreibung nach dem Steuerrecht zulässig ist.

Textbaustein[Quelltext bearbeiten]

der Textbaustein der Lückenhaftigkeit ist insoweit ad absurdum geführt, als die umgekehrte Maßgeblichkeit mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz wegfallen wird. Das BilMoG wird ab dem 31.12.2009 Verbindlichkeit erlangen. (-- 91.97.163.126 16:14, 23. Sep. 2009 (CEST))Beantworten



Ich habe einen neuen ersten Satz eingefügt. Natürlich nur ein Vorschlag. Mines Erachtens sollte aber einem Laien ein guter Einstieg in den Inhalt des Artikels ermöglicht werden. Der erste Satz sollte daher kurz und einfach sein, auch wenn er dadurch ewtas zu allgemein und für Juristen somit "falsch" wird. -- Vilsecker 09:22, 12. Feb 2005 (CET)



Ich habe den Text umformuliert. Ist es jetzt noch immer Fachchinesisch?

Folgenden Satz habe ich entfernt:

Zu beachten bleibt hierbei auch die Umkehrung der Maßgeblichkeit, die Durchbrechung der Maßgeblichkeit sowie die Umkehrung der Durchbrechung der Maßgeblichkeit.

Ich bin mal etwas ausführlicher drüber gegangen, wegen bei mir vorhandener Fachidotie wahrscheinlich immer noch Fachchinesisch, aber vielleicht bekomme ich oder jemand anderes das noch besser hin. --Einbayer 14:23, 28. Sep 2004 (CEST)

Der Artikel enthält zwar schon wesentliche Informationen, aber ich denke, es ist allein aus Zwecken der Übersichtlichkeit dringend eine Überarbeitung notwendig. Ich werde mich in den nächsten Tagen einmal dran machen. Ich werde auch versuchen, die bisherigen Informationen in die Neufassung zu integrieren. Ausserdem wäre ich dafür, den gesamten Bereich der Rechnungslegung zu überarbeiten bzw. zu ergänzen und einige Artikel hinzuzufügen. Ich bin dankbar für Vorschläge!

Inhaltliche Ergänzungen[Quelltext bearbeiten]

Habe den Artikel gerade gelesen.

Hinsichtlich der Vollständigkeit könnte man im Bereich der umgekehrten Maßgeblichkeit noch die Quellen im HGB angeben - §§ 254, 279 II HGB (steuerrechtliche Abschreibungen), §§ 247 III, 273 HGB (Sonderposten) und § 280 II HGB (Wertaufholungsgebot).

Weiterhin passt zum Thema Maßgeblichkeit auch noch die "verlängerte Maßgeblichkeit", also der Ansatz in der erbschafts- und schenkungssteuerlichen Vermögensaufstellung.

Wie wäre es, als Begründung für die Umkehrung der Maßgeblichkeit die Gleichstellungsthese noch anzuführen? - "Wenn der Staat auf Steuereinnahmen (aufgrund der Reduktion der Bemessungsgrundlage) verzichtet, soll auch der Anteilseigner auf seine Ausschüttung verzichten."

Macht wahrscheinlich alles insgesamt noch komplizierter, aber vervollständigt es. Benutzer:Sebastianmueller Signatur nachgetragen, --Einbayer 09:12, 20. Jul 2005 (CEST)

Sei mutig! --Einbayer 09:12, 20. Jul 2005 (CEST)

yy

Merksatz[Quelltext bearbeiten]

Der Merksatz Aktivierungswahlrecht HGB = Pflicht Steuerbilanz stimmt so nicht. Bsp. Immaterielle VG §248 Abs. 2 HGB Wahlrecht, deutliches Verbot in Steuerbilanz (nicht signierter Beitrag von 91.97.94.56 (Diskussion) 21:22, 5. Apr. 2011 (CEST)) Beantworten

Aushebelung der Maßgeblichkeit für die Steuerbilanz[Quelltext bearbeiten]

Sollte dies umgestellt werden oder stehen systematische Gründe entgegen? Dann sollte wohl auch die Seite Maßgeblichkeitsprinzip und Durchbrechung der Maßgeblichkeit lauten.

Bisheriger Text

Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz ...

Im ersten Schritt gilt das Maßgeblichkeitsprinzip nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht für handelsrechtliche Ansatzwahlrechte. Vielmehr führen handelsrechtliche Aktivierungswahlrechte steuerrechtlich zu Aktivierungsgeboten und handelsrechtliche Passivierungswahlrechte steuerrechtlich zu Passivierungsverboten. -- Quelle> BMF v. 12.03.2010 (BStBl. I 239) unter Berücksichtigung der Aktualisierung durch BMF v. 22.06.2010 (BStBl I 597) und BMF v. 25.03.2013 (BStBl I 296)

_____


Durchbrechung der Maßgeblichkeit

Im Ergebnis gilt jedoch entgegen dieses Grundsatzes die Durchbrechung der Maßgeblichkeit (außer soweit keine keine steuerrechtlichen Regelungen existieren!). Denn bei Erstellung der Steuerbilanz ist von der Handelsbilanz (also von den dieser zugrundeliegenden Vorschriften nach HGB) abzuweichen

  • zwingend, soweit steuerliche Vorschriften nach § 5 Abs. 1a bis 4b EStG bestehen,
  • möglich, soweit steuerliche Wahlrechte vorhanden sind (über § 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 EStG),
  • zwingend, soweit eigene steuerliche Vorschriften nach § 6, 6a und § 7 EStG bestehen (über Abs. 6 EStG);

Dies ist rechtssystematisch zu verstehen: Werden in Handelsrecht und Steuerrecht vorhandene Wahlrechte "gleich" ausgeübut oder besteht ein Gleichlaut von Steuerrecht und Handelsrecht, sind Handelsbilanz und Steuerbilanz insoweit trotzdem identisch.

§ 5 Abs. 1b bis 4b EStG überlagern die handelsrechtlichen Vorschriften Diese Regelungen sind in der Steuerbilanz zwingend anzuwenden. Für die Steuerbilanz überlagern diese Regelungen des EStG also die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz (HGB), sog. Durchbrechung der Maßgeblichkeit. Damit dadurch nicht zwingend zwei Bilanzen aufgestellt werden müssen, kann statt einer eigenen Steuerbilanz eine Vereinfachungsregelung genutzt werden: Die Handelsbilanz kann durch eine Überleitungsrechnung nach § 60 Abs. 2 EStDV auf den steuerlich zutreffenden Gewinn übergeleitet werden. Je nach Betrieb ist dies (angesichts/trotz der vorhandenen EDV-Unterstützung) im Einzelfall abzuwägen. Im Ergebnis müssen jedenfalls über die Jahre hinweg 2 unterschiedliche Wertansätze (Handelsbilanz und Steuerbilanz) betrachtet und fortentwickelt werden (auch für die folgenden Absätze bei sich unterscheidenden Ansätzen). Dies betrifft insbesondere das steuerliche Verbot der Aktivierung von selbstgeschaffenen immateriellen Wirtschaftsgütern oder der Passivierung von Drohverlustrückstellungen.

§ 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 EStG: Freie Ausübung von steuerlichen Wahlrechten Zu beachten: Falls steuerliche Wahlrechte bestehen (in EStG oder BMF-Schreiben/EStR), können diese (ohne Rücksicht auf die Handelsbilanz) im zweiten Schritt in der Steuerbilanz frei ausgeübt werden (§ 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 EStG). Bei von der Handelsbilanz abweichender Wahlrechtsausübung (z.B. in Handelsbilanz höchstmöglicher Ansatz gewollt, in Steuerbilanz niedrigstmöglichen Ansatz gewollt), dürften die beiden Bilanzen also voneinander abweichen. Es ergeben sich zur Nachvollziehbarkeit hierdurch Aufzeichnungspflichten (§ 5 Abs. 1 S. 3 EStG, vgl. ausführlich: vorgenanntes BMF-Schreiben). Wahlrechte sind neben der Bewertung nach § 6 EStG (z. B. einzelne Teilwertabschreibungen, kürzere AfA-Dauer nach § 7 Abs. 4 S. 2 EStG, Sofortabschreibung GWG, Einbeziehung für die Ermittlung der HK nach 6.3 EStR) auch z.B. für die Bildung von Rücklagen nach § 6b EStG oder R 6.6. EStR oder den Buchwertansatz nach § 24 UmwStG vorhanden

§ 5 Abs 6 EStG: Zwingende Anwendung steuerlicher Vorschriften (welche teils von den handelsrechtlich maßgeblichen Ansätzen abweichen) Im Übrigen (also wenn nicht bereits nach § 5 Abs. 1b bis 4 EStG ein Ansatz ausgeschlossen ist und auch ohne dass Wahlrechte vorliegen), muss die Steuerbilanz so aufgestellt werden, wie es die steuerlichen Regelungen, insb. nach § 6 EStG, § 7 EStG, vorsehen (§ 5 Abs. 6 EStG). Dies bedeutet die vollständige Unbeachtlichkeit der Maßgeblichkeit (Durchbrechung der Maßgeblichkeit), soweit steuerliche Regelungen vorhanden sind. Ausgenommen von der Durchbrechung der Maßgeblichkeit sind also nur Fragestellungen, die ausschließlich im Zivilrecht/Handelsrecht geregelt sind: (nur) wenn keine der drei Durchbrechungsgründe vorliegen, bleibt es beim vorgenannten Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz. Zu beachten ist bei Anwendung des § 5 Abs. 6 EStG das BMF-Schreiben v. 25.03.2013 (BStBl I 296), wonach für die Ermittlung der Herstellungskosten bzgl. Kosten der allgemeinen Verwaltung Handelsbilanz und Steuerrecht einheitlich ausgeübt werden (im Ergebnis regelmäßig solange keine Gesetzesänderung vorliegt, die sich bisher lediglich abzeichnet). § 5 Abs. 6 gilt immer, also selbst wenn keine steuerlichen Wahlrechte bestehen: Es muss die steuerliche gesetzliche Regelung und ggf. Rechtsprechung (jedenfalls wenn in BStBl. veröfentlicht) und Auffassung der Finanzverwaltung (jedenfalls wenn in BStBl. veröffentlicht) beachtet werden; Dies umfasst auch die EStR und EStH, da diese die im BStBl. veröffentlichten Auffassungen lediglich zusammenfasst. Dies umfasst z.B. die Abschreibung des Firmenwerts nach § 7 Abs. 1 S. 3 EStG, die Fortführung der Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers nach § 6 Abs. 3 und 5 EStG, aber auch die Fixierung auf einen festen AfA-Satz nach § 7 Abs. 4 EStG (soweit kein Wahlrecht nach § 7 Abs. 4 S. 2 EStG, s.o.) oder die Anwendung der amtlichen AfA-Tabellen für die Nutzungsdauer bei § 7 Abs. 1 EStG.

Ich bin mir nicht ganz sicher welche Änderung dir vorschwebt. Geht es dir nur um die Umbenennung des Artikels in Maßgeblichkeitsprinzip und Durchbrechung der Maßgeblichkeit?. Ich halte das für keine Idee, weil die Durchbrechung systematisch die Ausnahme vom Regelfall bildet, selbst wenn die Ausnahmen zahlreich und in der Praxis häufig sind. Die Durchbrechung der Maßgeblichkeit kann immer nur von dieser abgeleitet werden und sollte im Artikelnamen deshalb nicht gleichberechtigt neben der Maßgeblichkeit stehen. Wenn du von den oben genannten Inhalten etwas in den Artikel übernehmen möchtest, solltest an den genauen Formulierungen noch etwas arbeiten. Ich persönlich wäre dir dankbar, wenn du dabei schrittweise vorgehst und nicht alles auf einmal einfügst. Dann ist das Sichten der Änderungen einfacher. Daceloh (Diskussion) 22:17, 29. Jan. 2017 (CET)Beantworten
Letztlich eine Zweiteilung des ersten Abschnitts, da der Artikel historisch ist (aber du sprichst es richtig an, der Grundsatz ist nicht überholt; Damit ist die Seite nicht unzutreffend, aber jedenfalls irreführend): Grundsatz Maßgeblichkeit; Durchbrechung des Grundsatzes (hier drei enumerative Zustände). Habe den Bezug zum Grundsatz noch ergänzt. Vor einem Übertrag auch korrekturlesen, ja, Ggf. werde ich die Einfügung in ein paar Wochen vornehmen, wenn ichZeit finde. Schrittweise versuche ich, guter Hinweis!.

Hab ich das richtig in Erinnerung, dass erst mit der Beendigung der steuerlichen Maßgeblichkeit im Kontext mit dem BilModG es einigen Unternehmen/Banken möglich gewesen ist, schadlos "Buchgewinne" zu realisieren, also der Staat auf enorme Steuereinnahmen aus Aufholung verzichtet hat, während diese Unternehmen im Sinne von BaselIII/IFRS gleichzeitig einer Kreditklemme entgangen sind ? --Martin (mhonline) 12:37, 10. Nov. 2023 (CET) (unvollständig signierter Beitrag von Mhonline (Diskussion | Beiträge) )