Diskussion:Misshandlung von Schutzbefohlenen

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Antragsdelikt oder Offizialdelikt?[Quelltext bearbeiten]

Muss bei der Misshandlung Schutzbefohlener strafrechtlich ermittelt werden, handelt es sich also nicht um ein Antrags-, sondern um ein Offizialdelikt?

Im Strafgesetzbuch wird diese Frage in der Regel dadurch beantwortet, dass Antragsdelikte explizit genannt werden. Für §233 Körperverletzung stellt §230 Strafantrag ausdrücklich fest:

"1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt".
  • Gilt das nun auch für $225 Misshandlung von Schutzbefohlenen, da dieser Paragraph ja dem gleichen Abschnitt 17 "Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit" des Strafgesetzbuches angehört?
  • Muss die Staatsanwalt einen solchen Fall nicht zumindest soweit bearbeiten, bis die Voraussetzungen festgestellt sind, dass ein öffentliches Interesse entfällt (siehe RistBV #235)?

--Schwarzfuss 08:45, 4. Feb. 2007 (CET)[Beantworten]