Diskussion:Modifizierte Subjektstheorie

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Enzyklopädischer Stil[Quelltext bearbeiten]

Formulierungen wie "Es seid aber angemerkt..." entsprechen nicht dem geforderten enzyklopädischen Stil der Wikipedia. (nicht signierter Beitrag von 2001:A60:15ED:6001:753A:CFA4:30CC:F2E7 (Diskussion | Beiträge) 15:36, 14. Okt. 2014 (CEST))[Beantworten]

Überarbeitung vom 25.10.2007[Quelltext bearbeiten]

Ich habe den Artikel relativ stark überarbeitet. Zunächst wollte ich nur klarifizieren, bis mir auffiel, daß der Artikel vorgab, es gebe zwie unterschiedliche Ansichten über den Inhalt der Theorie. Diese wollte ich dann stärker heruasarbeiten und mit Überschriften gliedern, bis mir bei näherem Hinsehen auffiel, daß das, was mich wunderte - daß der Inhalt der Theorie strittig sein soll, war mir nämlich bis dato völlig unbekannt - auch gar nicht der Fall ist. Der einzige Unterschied sollte nämlich darin liegen, daß nach einer Auffassung die Betonung der Tatsache, daß der Staat gerade als solcher Subjekt der untersuchten Rechtsnorm sein muss, nicht Bestandteil sein soll.

Das kann aber nicht sein, denn die Quintessenz der modifizierten Subjektstheorie gegenüber der strengen Subjektstheorie ist gerade, daß eben nicht jede Handlung des Staates dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist, sondern nur solche Rechtsnormen das Handeln öffentlichrechtlich regeln, die dem Staat ausschließlich zugeordnet sind, die ihn also als öffentlichrechtliche Rechtspersönlichkeit in Anspruch nehmen. Differenziert eine Norm hingegen nicht, sondern läßt unterschiedlos juristische Personen des Privat- und des Öffentlichen Rechts als Subjekte (der Name Subjektstheorie zeigt an, daß die Theorie auf das Subjekt der Norm abstellt) zu, fehlt es an dieser speziellen Zuordnung zum Staat (daher übrigens der Name Zuordnungstheorie), und die Norm ist also kein Sonderrecht des Staates (daher Sonderrechtstheorie), sondern eben Privatrecht.

Beispiel: ein Kaufvertrag, der von einer Gemeinde abgeschlossen wird, bestimmt sich nach § 433 BGB; danach kann jeder Käufer oder Verkäufer sein, auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Diese Norm erfaßt somit auch Gemeinden, aber nicht, weil sie gerade öffentlich-rechtliche Selbstverwaltungskörperschaften sind, sondern schlicht, weil sie Personen sind und damit auch Verträge abschließen können.

Ob man nun davon spricht, daß "ausschließlich der Staat berechtigt oder verpflichtet" wird oder ob man (m.E. treffender) formuliert, der Staat müsse "gerade als solcher Zuordnungssubjekt" sein, macht inhaltlich also keinen Unterschied.

Aus diesem Grund habe ich die nichtexistente Differenzierung dadurch klargemacht, daß ich die Aufspaltung in zwei "Meinungen" entfernt und das ganze durch eine konsistene Definition ersetzt habe. --HolgerPollmann 13:10, 25. Okt. 2007 (CEST)[Beantworten]

Fallacia oder Zirkelschluss[Quelltext bearbeiten]

"In einer Republik könne der Staat nie Herr sein."

"Daher klassifiziert die strenge Subjektstheorie jegliches staatliche Handeln als öffentlich und hoheitlich und lehnt die Fiskusdoktrin ab, also die Lehre, dass der Staat auch als Privatrechtssubjekt handeln könne."


Daher? Das folgt daraus nun ganz und gar nicht, das Gegenteil folgte daraus, nämlich dass gerade NICHT jegliches staatliche Handeln öffentlich und hoheitlich wäre. Der erste Satz müsste heißen, damit der zweite stimmte: "In einer Republik sei der Staat IMMER Herr." Nur dann wäre im zweiten Satz JEGLICHES staatliche Handeln des Staates öffentlich und hoheitlich..


Was es aber ebenfalls nachweislich nicht ist. Auch Bundes- und Landesverwaltungen müssen bspw. Kaufverträge abschließen, und zwar mit Privatunternehmen, etwa Rüstungsverträge zur Belieferung der Bundeswehr, Verträge zur Ausstattung von Behörden. Die Exekutive kauft und verkauft zudem regelmäßig auch Grundstücke, und in all solchen Verträgen genießen sie keine Sonder- oder Vorrechtsstellung des Staates, da sie gerade nicht hoheitlich handeln, sondern privatrechtlich. Sie sind nur gleichberechtigt aus solchen Verträgen, sie sind verpflichtet, die Kaufsache anzunehmen und die vereinbarte Gegenleistung zu erbringen, wie der andere verpflichtet ist, die Kaufsache zu liefern und zu übereignen und die Gegenleistung anzunehmen.


Der gesamte Abschnitt klingt vollkommen inkonsistent und wirr, vor allem auch durch das Durcheinandergewirbel von Begriffen, die mal so heißen, im nächsten Halbsatz aber wieder so wie ein ähnlicher Begriff davor. Etwa die strenge Subjektstheorie vs. die Subordinationslehre wird plötzlich zur strengen Subjektslehre. Wovon redet der Autor da eigentlich?


Wer behauptet oder vertritt welchen Standpunkt von den von ihm so unfachmännisch bezeichneten Lehren? --84.118.19.247 11:42, 19. Nov. 2022 (CET)[Beantworten]

Liest man weiter, tauchen noch mehr solcher Küchenweisheiten auf:

"Weitere Beispiele für das Fehlschlagen der Subordinationstheorie sind beispielsweise öffentlich-rechtliche Verträge, bei denen ein Verhältnis der Über- und Unterordnung nicht gegeben ist, im Gegensatz zum Direktionsrecht des Arbeitgebers, dem Vormund eines minderjährigen Kindes oder auch dem gesetzlich bestellten Betreuer."

Das Direktionsrecht des Arbeitgebers entstammt gerade KEINEM öffentlich-rechtlichen Vertrag und befindet sich daher NICHT in einem Gegensatz zu "öffentlich-rechtlichen Verträgen bei denen ein Verhältnis der Über- und Unterordnung nicht gegeben ist." Bei einem Arbeitsvertrag IST zudem gerade ein Über-und Unterordnungsverhältnis gegeben! DAS ist der Gegensatz zur Subordinationslehre, nach der das nur bei staatlichen Verträgen der Fall sei, hier aber klar auch im Privatrecht auftritt. Der Autor hat offensichtlich Deutschschwierigkeiten. An Stelle des Kommas gehörte dorthin ein Punkt, damit wenigstens der erste Hauptsatz einen Sinn ergibt. Also: "Beispiele für das Fehlschlagen der Subordinationstheorie sind beispielsweise Verträge mit staatlichen Institutionen, bei denen ein Verhältnis der Über- und Unterordnung nicht besteht." Damit wäre bereits (fast) alles gesagt! Ein einziger schwarzer Schwan reichte bereits aus. Damit wäre auch noch das pseudointellektuell gestelzte "nicht gegeben ist" wohltuend beseitigt. Ohne Geschwurbel geht alles nämlich auch kürzer und klarer.

Jetzt könnte man noch Beispiele dafür anfügen, etwa privatrechtliche Verträge mit Behörden! Aber nicht privatrechtliche Verträge, an denen die Exekutive gar nicht beteiligt ist, die aber dennoch ein Über- und Unterordnungsverhältnis erzeugen, wie der Arbeitsvertrag, der ganz klar unter das Dienstvertragsrecht des BGBs subsumiert wird. Also entweder hat der Auto keine Ahnung von Jura oder keine von Deutsch, oder beides nicht. Was dort steht verwirrt den Laien nur und ergibt auch für Fachleute keinerlei logischen Sinn, ist also schlicht falsch. (nicht signierter Beitrag von 84.118.19.247 (Diskussion) 12:08, 19. Nov. 2022 (CET))[Beantworten]