Diskussion:Nebenklage
Ich habe mal den letzten Absatz, der beschreibt, was eine Nebenklage eigentlich ist, nach vorne gezogen. Bisher fing der Artikel mit den Bedingungen an eine Nebenklage an, was bei der grundsätzlichen Frage, was es denn ist, nicht an den Anfang gehört.
Ich würde mich über fachkundige Ergänzungen in dem Artikel freuen:
- Was bringt es einem Nebenkläger, eine Nebenklage anzustrengen?
- Ist man dann Nebenkläger oder Nebenankläger? Immerhin wird ja der Staatsanwalt Ankläger genannt.
- Kann man mit einer Nebenklage zivilrechtliche Fragen (Schadenersatz, Schmerzensgeld, ...) klären lassen?
- Hat das was mit einem Adhäsionsverfahren zu tun? (Bei dem Terminus bin ich nicht sicher.)
Wie gesagt, für Antworten wäre ich dankbar!
--Alfe 04:49, 13. Jul. 2007 (CEST)
Was der Nebenkläger davon hatr? Er kann aktiv in das Verfahren eingreifen (z.B. Beweisanträge stellen) könnte der Geschädigte sonst nicht, er wäre sonst nur Zeuge. Zivilrechtliche Ansprüche können vor Strafgerichten nur ausnahmsweise im Adhäsionsverfahren verfolgt werden (aus der Praxis gesprochen: Da auch nur mit geringen Aussichten, da oft das Adhäsionsverfahren abgelehnt wird und auf den Zivilrechtsweg verwiesen wird). Nebenankläger wird man nicht, die anklage wird von der Staatsanwaltschaft erhoben (und die Anklageschrift entsprechend vom Vertreter der Staatsanwaltschaft verlesen), anders ist dies nur bei der Privatklage. Alle Klarheiten beseitigt?--Kriddl Sprechstunde 10:58, 6. Jan. 2009 (CET)
- Hallo Kriddl, also deine Ansichten über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen teile ich nicht. Zumindest beim Schmerzenzgeld, das auch Schadensersatz ist, hat sich die Rechtslage doch sehr geändert. Konnte früher das Gericht ein Adhäsionsverfahren ablehnen, wenn die Zulassung die Erledigung des Strafverfahrens verzögern wurde. Das ist praktisch immer der Fall :). Heute muss die Verzögerung erheblich sein. Und beim Schmerzenzgeld kommt es auf die Verzögerung gar nicht an. Eine weitere Rolle spielt auch, dass sich mit Einführung des RVGs die Gebühren für den Anwalt erhöht haben. Soll heissen: Früher war der Anwalt gut beraten, Schadensersatzansprüche gesondert vor den zivilgerichten geltend zu machen, weil er dort nochmals Geld verdiente. Heute kann er im Adhäsionsverfahren fast die selben Gebühren verdienen. Im Weiterem kann es wegen der unterschiedlichen Beweisregeln zwischen Strafverfahren und Zivilverfahren schon ratsam sein, Ansprüche im Adhäsionsverfahren geltend zu machen.--Akazia030 (Diskussion) 20:26, 1. Okt. 2014 (CEST)
Motivation der Nebenklage
[Quelltext bearbeiten]Aus dem Artikel geht zwar hervor, welche Rechte ein Nebenkläger hat, aber was weitgehend untergeht, ist der (mit im übrigen auch nicht wirklich geläufige) tiefere und motivierende Sinn hinter der Institution Nebenklage. Da der Nebenkläger keinen Einfluss auf das Strafmaß hat (oder doch, zumindest indirekt?), und für finanziellen Ausgleich, Schadensersatz und Schmerzensgeld der Zivilklagerechtsweg zur Verfügung steht, verbleibt der Sinn der Nebenklage irgendwie im Nebel, und es entsteht der Eindruck einer juristischenm Arbeitsbeschaffungsmaßnahme. Moralisch naheliegende Gründe wie die Möglichkeit zur Genugtuung durch aktive Beteiligung am Prozess über bloße Zeugenaussage hinaus wären zwar plausibel, ohne Quelle und sonstiges Fundament aber wertlos.
Es wäre schön, wenn ein Rechtsexperte oder Rechtshistoriker im Artikel die einfache Frage behandeln könnte "Warum sollte ich als Geschädigter einen Antrag auf Nebenklage stellen?".--SiriusB 19:31, 23. Jul. 2010 (CEST)
- Der gesamte Artikel ist ziemlich misslungen. Was überhaupt nicht zum Ausdruck kommt, ist der Umstand, dass bei Strafverfahren eben - anders als beim Zivilverfahren - nicht der Geschädigte der eigentliche Kläger ist, sondern der Staat in Form des Staatsanwalts, repräsentativ für den Staat als Institution. Und genau da klinkt der Nebenkläger ein resp. genau deshalb ist der Geschädigte höchstens Nebenkläger und niemals Hauptkläger; aber eben im Strafverfahren, anders als im Zivilverfahren. DAS müsste gleich in der Einleitung dargelegt werden. Ich setze den Artikel mal unter QS. --ProloSozz 12:30, 24. Mai 2011 (CEST)
- Ich hätte damals schon gerne gehört, welche Lügen der Angeklagte über mich aufgetischt hat. Während meine Mutter im Saal verbleiben durfte, musste ich als Betroffener und Zeuge raus. Was der sich alles zurechtgelogen hat, habe ich dann erst Jahre später von ihr erfahren, während irgendein ReNo-Gehilfe die Scheiße allen möglichen Leuten erzählt hat. Der wäre ganz anders bestraft worden, weil ich seine Behauptungen mit Zeugin hätte widerlegen können. Auch damals mit 18 bin ich über die Möglichkeit einer Nebenklage nicht aufgeklärt worden. --Mideal (Diskussion) 11:14, 21. Feb. 2024 (CET)
Nebenklage auch bei versuchter Straftat aus dem Katalog?
[Quelltext bearbeiten]Besteht die Möglichkeit zur Nebenklage auch bei nicht vollendeten versuchten Straftaten aus der Liste? Z.B. kann eine Frau als Nebenklägerin auftreten, wenn sie Opfer einer versuchten Vergewaltigung wurde, die aufgrund ihrer Gegenwehr, Flucht, Eingreifen Dritter, oder zurücktreten des Täters von der Tat nicht vollendet wurde? Die einschlägigen Gesetzesvorschriften geben hierzu offenbar nichts her, aber ggf. gibt es irgendwo eine Generalvorschrift dazu, die ich übersehen habe.--89.0.189.42 10:27, 24. Jul. 2010 (CEST)
- Nachtrag: Der Beitrag war von mir, aber offenbar war das Anmeldecookie unmittelbar vorher abgelaufen. Wäre schön, wenn man eine Anzeige eingeblendet bekäme, die zeigt, wie lange das Cookie noch gültig ist.--SiriusB 09:21, 26. Jul. 2010 (CEST)
Selbstverständlich können die Opfer versuchter Straftaten auch Nebenkläger werden. Die Voraussetzung ist ja nur, daß es sich um eine der aufgelisteten Straftaten handeln muß. Um das Beispiel aufzugreifen: Ein versuchte Vergewaltigung verstößt natürlich genauso gegen den § 177 StGB wie eine vollendete Vergewaltigung und ist daher nebenklagefähig. Die Generalvorschrift zur Strafbarkeit des Versuches ist übrigens § 23(1) StGB.--Giebenrath 12:50, 24. Jan. 2011 (CET)
Roter Faden
[Quelltext bearbeiten]Vielleicht geht es nur mir so, aber ich vermisse in dem Artikel einen roten Faden. Schön wäre eine Orientierung an den Paragraphen der StPO ( Nebenklagefähige Delikte, Anschluss, Rechte des Nebenklägers, Opferanwalt, Prozesskostenhilfe, Rechtsmittel, Wirkungsverlust der Nebenklage ) und ggf. danach etwas Geschichte ( Seit wann gibt es die Nebenklage? Inwieweit haben sich die Rechte des Verletzten verändert? Wann gab es Erweiterungen des Deliktskataloges? ).
MfG Lobbster --109.84.0.66 18:22, 7. Okt. 2012 (CEST)
dejure
[Quelltext bearbeiten]Bitte alle externen Links von dejure auf "gesetzeiminternet.de" ändern, das ist die offizielle Seite des BMJ.--Mideal (Diskussion) 10:31, 30. Jan. 2017 (CET)
Mitteilung der Verfahrenseröffnung?
[Quelltext bearbeiten]Wie erfährt denn ein Nebenklageberechtigter davon, dass ein Verfahren eröffnet wurde? In einem Fall hier haben wir fast zwei Jahre nach Anzeige durch Zeugenladung davon erfahren, und das ziemlich kurzfristig.--Mideal (Diskussion) 11:05, 30. Jan. 2017 (CET)
Nich gut
VII. Nebenkläger
In bestimmten, vom Gesetz näher bestimmten, Straftaten kann das Opfer einer Straftat sich dem Verfahren als Nebenkläger anschließen. § 395 der Strafprozessordnung zählt auf, welche Delikte den Anschluss als Nebenkläger erlauben. Dies sind insbesondere Fälle der schweren Kriminalität, wie Tötungs- und Sexualdelikte. Schließt sich das Opfer dem Strafverfahren als Nebenkläger an, hat es nicht nur die Rolle eines (passiven) Zeugen, sondern kann durch eine Vielzahl von Rechten aktiv auf das Verfahren Einfluss nehmen. Die wichtigsten Rechte des Nebenklägers sind u.a. das Akteneinsichtsrecht, das Beweisantragsrecht, das Fragerecht und das Anwesenheitsrecht. Darüber hinaus ist der Nebenkläger berechtigt ein Plädoyer (Schlussvortrag) zu halten und so auf die Höhe des Strafmaßes Einfluss zu nehmen. Zum Schutz seiner Person kann er beantragen, den Angeklagten oder die Öffentlichkeit während seiner Vernehmung auszuschließen. Darüber hinaus steht ihm auch das Recht zu, Rechtsmittel einzulegen.
Die Kosten für die Einschaltung eines sog. Opferanwaltes trägt in vielen Fällen der Staat (so z.B. bei Sexualdelikten). Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, für die Hinzuziehung eines Opferanwaltes Prozesskostenhilfe zu beantragen. (nicht signierter Beitrag von 84.164.252.140 (Diskussion) 13:03, 30. Jan. 2017 (CET))
- Das klärt nicht, wie man i.d.R. davon erfährt - wäre auf die Zeugenaussage - z.B. wg. vollem Geständnis des Angeklagten - verzichtet worden, hätten wir scheinbar wohl nie etwas mitbekommen. Müsste der Geschädigte die Verfahrenseröffnung nicht grundsätzlich mitgeteilt bekommen?--Mideal (Diskussion) 11:29, 2. Feb. 2017 (CET)
- Gibt es hier nicht einmal jemanden, der weiß, wo man das nachlesen kann, damit es hier ergänzt werden kann?--Mideal (Diskussion) 15:11, 15. Mär. 2017 (CET)
Der Nebenkläger kann sich jederzeit dem Verfahren anschließen. Auch schon vor der Anklage; am besten macht man das bei Erstattung der Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft. Sonst erfährt man mit der Zeugenladung davon und das ist nicht zu kurzfristig, da man ja jederzeit den Anschluss erklären kann.
--2A02:8071:BA9:9B00:A58F:AC90:463B:A31 13:31, 31. Jul. 2020 (CEST)
- "Auch schon vor der Anklage; am besten macht man das bei Erstattung der Anzeige bei der Polizei" - Das steht aber nirgends, auch hier im Merkblatt der Polizei Niedersachsen [1] kein Wort davon, und auch bei der Anzeige wurde das nicht erwähnt. Kann das bitte mal jemand mit Jurastudium in den Artikel aufnehmen? --Mideal (Diskussion) 11:04, 21. Feb. 2024 (CET)
Gab es das in der DDR ?
[Quelltext bearbeiten]Waren in der DDR (nach der Strafreform von 61) noch Nebenklagen möglich, bzw. gab es da andere Regelungen (z.B. bei Sittenverstößen) ? Mit Rechtsstaatlichkeit hat das ja eher wenig zu tun, da wäre es anzunehmen, dass der Sozialimus sowas abschaft bzw. rückbaut. --91.56.196.133 17:01, 11. Jan. 2022 (CET)
- Wieso hat das nichts mit Rechtsstaatlichkeit zu tun, und warum sollte der Sozialismus die Nebenlage abschaffen sollen? --Mideal (Diskussion) 11:07, 21. Feb. 2024 (CET)
- Ich habe weder in der DDR-Strafprozeßordnung von 1952 noch in deren Neufassung von 1968 etwas zur Nebenklage gefunden, da Register erwähnt das Wort nicht. Anscheinend wurde dort 1952 die Nebenklage abgeschafft. --Gesetzesfreak (Diskussion) 17:03, 24. Aug. 2024 (CEST)