Diskussion:Nicht erwerbsfähiger Leistungsberechtigter

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Letzter Kommentar: vor 11 Monaten von 91.97.53.107 in Abschnitt Verwirrende Statistiken
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Kindergrundsicherung[Quelltext bearbeiten]

Im Grunde geht es in diesem Artikel um die Art, wie Kinder in Bedarfsgemeinschaften sozialrechtlich eingestuft werden. Genau dieser Frage geht auch der Artikel "Kindergrundsicherung" nach (bzw. sollte dies verstärkt tun).

Die Menge der Menschen, die unabhängig von der Gruppe der Minderjährigen von dem Lemmabegriff betroffen sind, ist so klein, dass es kein Verlust wäre, wenn dieser Artikel gelöscht würde. --CorradoX (Diskussion) 18:10, 30. Mai 2023 (CEST)Beantworten

Verwirrende Statistiken[Quelltext bearbeiten]

Wie ist es möglich, dass die Zahl der leistungsberechtigten Kinder im Dezember 2022 um 200.000 höher gewesen sein soll als im April 2021 die Gesamtzahl aller nicht erwerbsfähiger Leistungsberechtigter? Schlägt hier die Welle der Geflüchteten aus der Ukraine voll durch? --CorradoX (Diskussion) 11:44, 1. Jun. 2023 (CEST)Beantworten

Es gibt noch mehr Dinge, die Leser wissen müssen, wenn sie sich darüber wundern, dass die BA in ihren Statistiken „nicht erwerbsfähige Personen im erwerbsfähigen Alter“ unter den Tisch fallen lässt.
Alle möglichen Menschen, denen man zugesteht, dass es legitim sei, ihnen eine Erwerbstätigkeit jetzt nicht „zumuten“ zu müssen, sind gar nicht „nicht erwerbsfähig“.
Das fängt mit 15-jährigen Schülern an, die an ihrem 15. Geburtstag zumeist noch nicht die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben.
Es geht weiter mit Jugendlichen, für die ihre Eltern ohne Auflagen bis zu ihrem 18. Geburtstag Kindergeld erhalten.
Generell werden auch junge Erwachsene, die noch in der Ausbildung sind (sofern diese nicht unangemessen lange dauert), von der Pflicht freigestellt, „jetzt“ erwerbstätig zu werden.
Freistellungen gibt es auch wegen Betreuungspflichten (bei eng verwandten kleinen Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen).
Alle genannten Personengruppen gelten als „erwerbsfähig“. Es bleiben nur noch die Nicht-Erwerbsfähigen in dem in § 2 SGB IX genannten Personenkreis; aber viele aus diesem Personenkreis können keine Ansprüche auf Leistungen aus dem SGB II erheben, auch keine Aufstockungsansprüche. --91.97.53.107 12:02, 1. Jun. 2023 (CEST)Beantworten