Diskussion:Opferentschädigungsgesetz

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Letzter Kommentar: vor 4 Jahren von 194.145.176.133 in Abschnitt Schon wieder nur Deutschland
Zur Navigation springen Zur Suche springen

in dem Artikel über das OEG wird vernachlässigt, dass der Antragsteller alles ihm Zumutbare getan haben muss, um den Täter ausfindig zu machen, z.B. durch Erstattung einer Strafanzeige. Unterbleibt diese, lehnt das Versorgungsamt i.d.R. den Antrag ab.


Das ist so nicht korrekt, solange der Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen auch ohne Strafanzeige etc. möglich ist. Üblicherweise kommt dann eher der Entzug einkommensabhängiger Leistungen in Betracht 195.145.160.206 11:41, 25. Apr. 2007 (CEST)Beantworten

Beispiele[Quelltext bearbeiten]

Ich fände bei so Artikel Beispiele immer ganz gut. Klar ist die Auswahl schwierig aber zumindest ein paar Links zu Fällen wo das Opferentschädigungsgesetz angewandt wurde fände ich ganz gut. Generator 22:28, 28. Jul. 2010 (CEST)Beantworten

Waffe[Quelltext bearbeiten]

"Selbst die Bedrohung mit einer scharf geladenen und entsicherten Schusswaffe stellt nach aktueller Rechtsprechung keine ausreichende Anspruchsberechtigung nach dem OEG dar." ... "Auch eine Drohung mit einer geladenen Schusswaffe sei ein tätlicher Angriff, selbst wenn eine Verletzungs- oder Tötungsabsicht fehle." Kann mir Nicht-Juristen dies jemand erklären? Liegt es daran, dass die Sicherung der Waffe entscheidend ist? --178.4.44.20 20:27, 7. Okt. 2015 (CEST)Beantworten

Die erste Entscheidung ist wohl neuer und revidiert ausdrücklich die zweite, ältere Entscheidung. Ich korrigiere das mal im Artikel. -- Liliana 20:47, 7. Okt. 2015 (CEST)Beantworten

Zählen Terroranschläge nicht zu Mord, Körperverletzung und Sachbeschädigung?[Quelltext bearbeiten]

Im Artikel steht derzeit der folgende Halbsatz: „Da die Verkehrsopferhilfe von ihrem Zweck her niemals dazu gedacht war, die Betroffenen von Terroranschlägen zu entschädigen, ...“ – Ich finde diesen Satz merkwürdig. Die Verkehrsopferhilfe folgt § 12 (1) 3. PflVG und kommt demnach auch für einen Schaden auf, der „vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt“ wurde, umgangssprachlich also, wenn ein Kfz als „Waffe“ genutzt wurde, vgl. hier und hier. Grund ist, dass ein solcher Fall regelmäßig durch keine Kfz-Versicherung abgedeckt ist. Daher greift hier die Verkehrsopferhilfe und ihre Macher haben daher offensichtlich sehr wohl an Mord, Körperverletzung und Sachbeschädigung mittels Kfz gedacht und diese durch die zitierte Gesetzestselle mit abgedeckt. Und da Terror die Verwirklichungen dieser (universellen) kriminellen Straftatbestände ist, kann der Halbsatz m. E. nicht richtig sein, zumal er auch noch unbelegt ist. Falls er ein Zitat eines Politikers wäre, sollte er so gekennzeichnet sein, denn das macht ihn nicht wahrer, sondern belegt nur diese Äußerung (Meinung des Sprechenden). Dies ist im Übrigen ja unabhängig davon, ob „man“ die Entschädigung für zu gering oder „an der falschen Stelle geregelt“ hält (denn dies wären POV, Theroiefindung). --Großkatze (Diskussion) 17:28, 3. Apr. 2017 (CEST)Beantworten

erledigtErledigt Hab den Satz nun als unbelegt herausgenommen und den ganzen Absatz neutraler formuliert bzw. den enthaltenen POV („nachteilig empfunden“ -> „kritisiert“) dem Zitierten zugeordnet. Änderung siehe hier.
-- Großkatze (Diskussion) 02:31, 9. Mai 2017 (CEST)Beantworten

Schon wieder nur Deutschland[Quelltext bearbeiten]

Das Opferentschädigungsgesetz (OEG) ist ein deutsches Bundesgesetz ist als Aussage, die den Eindruck erweckt, bezüglich ihres grundsätzlichen Inhalts vollständig zu sein, schlicht falsch. Richtig ist:

Opferentschädigungsgesetz (D, A) bzw. Opferhilfe-Gesetz (CH) heißen im deutschsprachigen Raum rechtliche Bestimmungen, welche die Ansprüche von BürgerInnen, die Opfer von Gewalttaten bzw. kriminellen Handlungen wurden, gegenüber dem jeweiligen Staat regeln.

Denn das hier ist die deutschsprachige Wikipedia, nicht eine Deutschland-Wikipedia.

--194.145.176.133 22:14, 19. Sep. 2019 (CEST)Beantworten