Diskussion:Pfarrernotbund

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Reviewdiskussion[Quelltext bearbeiten]

Eintrag auf der Übersichtsseite. --Bender235 13:32, 2. Jun 2005 (CEST)

Der Eintrag zum Pfarrernotbund...[Quelltext bearbeiten]

...kam von mir.
Begründung:
Ein interessanter Aspekt deutscher Kirchengeschichte, der während der Nazidikatur, die auch die Kirche massiv betraf, zeigte, dass protestantischer Widerstand gegen die politische Terrorherrschaft dieser Zeit durchaus möglich und existent war.
Meines Erachtens verdient der Artikel zu dieser Institution eine noch weiter gehende inhaltliche Würdigung hier. Vielleicht sind ja noch über die bisherigen Angaben hinausgehende Informationen Usern hier bekannt. -- Hamburger 16:09, 3. Jun 2005 (CEST)
Ich habe den doch noch recht rudimentären Artikel ergänzt (Quelle vor allem: Bonhoefferbiografie Bethge, eine Fundgrube!), da er ohnehin mit dem Thema Kirchenkampf zu tun hat, das ich gerade beackere.
Die DEK soll den Arierparagraphen "in verschärfter Form" übernommen haben? Woher stammt diese Information, und wer war hier "die DEK"? Nach Bethge sieht das Bild etwas differenzierter aus; siehe Überarbeitung. Ich lasse mich aber gern eines Besseren belehren. Wenn´s so nicht stimmt, bitte mit Quellenangabe ändern. Gruß, Jesusfreund 22:51, 3. Jun 2005 (CEST)
Habe zumindest den Ansatz einer Gliederung gestartet. --Semmel 08:16, 15. Jun 2005 (CEST)
Ich habe ein wenig recherchiert und habe die Sache mit der verschärften Übernahme auch in einer Fussnote der Dietrich-Bonhoeffer-Werke (DBW), Band 12, S. 122, Anm. 2 gefunden und entsprechend verändert. Nach allem, was ich weiss, wurde der Arierparagraph so allerdings nur in einigen Landeskirchen verabschiedet, aber nicht auf der Ebene der DEK. Ich habe auch den Artikel Arierparagraph etwas geändert (die Annahme geschah auf der altpreussischen Generalsynode, nicht auf der Nationalsynode, und gut 3 Wochen vor der Wahl Müllers zum Reichsbischof.Concord 03:56, 22. Jun 2005 (CEST)

Auf der Seite der Bekennenden Kirche steht "nach der Machtergreifung gründete Martin Niemöller im September 1933 den Pfarrernotbund", hier steht, dass Niemöller erst später dazu kam. Was stimmt denn jetzt? (nicht signierter Beitrag von 82.82.73.25 (Diskussion) 18:52, 11. Mär. 2006)

Im Hauschild, Lehrbuch der Kirchen- und Dogmengeschichte steht als Entstehungsdatum des PNB der 11.9.1933 (Bd 2, 20:9.1.3), hier im Artikel der 21.9.1933. Janrav 22:18, 5. Sep. 2010 (CEST)[Beantworten]

Satz gekürzt[Quelltext bearbeiten]

  • Satz: "Dies war ein erster staatlicher Schritt zur Entrechtung von Juden auf dem Weg zum Holocaust". - Ich streiche die letzten von mir kursiv hervorgehobenen Wörter. Begründung: Die Formulierung legt den Gedanken nahe, der Arierparagraph sei ein Schritt auf dem Weg zum Holocaust gewesen. Diese Sichtweise, man könne vor 1939 einen Weg und Plan zum Völkermord an den Juden erkennen, ist überholt --> Programmlogen/Strukturalisten NS-Forschung#Deutungskontroverse --Surikate (Diskussion) 14:37, 13. Okt. 2015 (CEST)[Beantworten]

Beleg erbeten (erledigt)[Quelltext bearbeiten]

Satz: Die Synode verschärfte die staatliche Bestimmung noch dahingehend, dass selbst die Ehe mit „Nichtariern“ nun ein Nichtberufungs- oder Entlassungsgrund von Geistlichen und Kirchenbeamten sei.[2] Der angeführte Beleg deckt dies nicht: Dort findet sich: 1933 Die preußische Generalsynode der Altpreußischen Union faßt im Gebäude des Preußischen Herrenhauses in der Leipziger Straße den Beschluß, den »Arier-Paragraphen« einzuführen. zum 5. September 1933. Auch andernorts habe ich dies nicht gefunden: 6.9.1933: Die 10. Generalsynode der Evangelischen Kirche in Preußen führt den so genannten Arierparagraphen ein. Weitere Landeskirchen folgen diesem Beispiel. Mit der Begründung, es handele sich um Personen jüdischer Herkunft, werden daraufhin Pfarrer, aber auch andere Bedienstete der evangelischen Kirche, aus ihren Ämtern entlassen. zum 6. September 1933

Eine Parallele könnte gesehen werden zu einer Bestimmung von 1933 für Beamtenanwärter Reichsgesetzblatt 1933, I, S. 434: Begründung des Beamtenverhältnisses § 1a (3) „Wer nicht arischer Abstammung oder mit einer Person nicht arischer Abstammung verheiratet ist, darf nicht als Reichsbeamter berufen werden. Reichsbeamte arischer Abstammung, die mit einer Person nicht arischer Abstammung die Ehe eingehen, sind zu entlassen.“ Wenn also tatsächlich eine Synode eine Übernahme in diesem Sinne umgesetzt hätte (mit Wirkung aus welche Sprengel?), dann wäre die obige Formulierung, dass selbst die Ehe mit „Nichtariern“ nun ein Nichtberufungs- oder Entlassungsgrund sei, nicht korrekt bzw. missverständlich. Ein Entlassungsgrund wäre nur dann gegeben, falls künftig noch eine Ehe mit einer Jüdin geschlossen wurde. Die Synode "verschärfte die staatliche Bestimmung" demzufolge nicht, sondern übernahm die Bestimmungen für die Einstellung von Beamntenanwärtern. Ich ändere daher die vorgefundene Formulierung in diesem Sinne.

Berufsverbote für "jüdisch Versippte" wurden erst 1937 staatlich gegen Beamte (sic!) angeordnet: § 25. (1) Beamter kann nur werden, wer deutschen oder artverwandten Blutes ist und, wenn er verheiratet ist, einen Ehegatten deutschen oder artverwandten Blutes hat. Ist der Ehegatte Mischling zweiten Grades, so kann eine Ausnahme zugelassen werden. Deutsches Beamtengesetz 1937 Saul Friedländer: Das Dritte Reich und die Juden. Sonderausgabe München 2007, ISBN 978-3-406-56681-3, S. 351 stellt dar, dass z.B. die Evangelische Kirche in Thüringen erst 1939 die Pastoren nichtarischer Abstammung inkl. „jüdischer Mischlinge zweiten Grades“ entließ, wobei sie sich auf dem Verwaltungswege entsprechende Bestimmungen des Deutschen Beamtengesetzes übernahm.

  • Wie lautete der Beschluss der preußische Generalsynode der Altpreußischen Union vom September 1933 (+ Beleg)
--Surikate (Diskussion) 15:04, 13. Okt. 2015 (CEST)[Beantworten]

fündig: VEJ 1/75[Quelltext bearbeiten]

Das Kirchengesetz (der Ev. Kirche der altpreußischen Union) btreffend die Rechtsverhältnisse der Geistlichen und Kirchenbeamten vom 6. September 1933 ist abgedruckt als Dokument VEJ 1/75 in: Wolf Gruner (Bearb.): Die Verfolgung und Ermordung der europäischen Juden durch das nationalsozialistische Deutschland 1933-1945 (Quellensammlung): Band 1: Deutsches Reich 1933 – 1937, München 2008, ISBN 3-486-58480-6

Im §1 (2) geht es um die Berufung/Einstellung. Danach dürfen Personen nichtarischer Abstammung und auch diejenigen, die mit einer Person nichtarischer Abstammung verheiratet sind, nicht als Geistlicher oder Beamter der kirchlichen Verwaltung eingestellt werden. Spätere Heirat einer eingestellten arischen Person mit einer nichtarischen Person führt zur Entlassung. (Dies entspricht der oben von mir angeführten Bestimmung von 1933 für Beamtenanwärter Reichsgesetzblatt 1933, I, S. 434: Begründung des Beamtenverhältnisses § 1a (3)

Nach §3 (2) sind Geistliche und Beamte, die nichtarischer Abstammung oder mit einer Person nichtarischer Abstammung verheiratet sind, in den Ruhestand zu versetzen. §3 (3)und (4) nennen Ausnahmebestimmungen wie z.B. das Frontkämpferprivileg --Surikate (Diskussion) 16:00, 14. Okt. 2015 (CEST)[Beantworten]