Diskussion:Pflichtverteidiger

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Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von Pistazienfresser in Abschnitt Strafbefehlsverfahren (Deutschland)
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Toter Weblink[Quelltext bearbeiten]

Bei mehreren automatisierten Botläufen wurde der folgende Weblink als nicht verfügbar erkannt. Bitte überprüfe, ob der Link tatsächlich down ist, und korrigiere oder entferne ihn in diesem Fall!

--Zwobot 12:42, 9. Feb 2006 (CET)

ich habe den link gelöscht.

--Fraupost 00:46, 12. Feb 2006 (CET)

Pflichtverteidigung in anderen Ländern[Quelltext bearbeiten]

Das Konzept der Pflichtverteidigung ist auch in anderen Ländern bekannt, jedoch wurde mein eingebrachter Hinweis auf die Deutschlandlastigkeit des Artikels von User:Stechlin entfernt. IMO sollte im Artikel jedoch, wie in den verlinkten Artikeln in anderen Sprachen auf vergleichbare Einrichtungen hingewiesen oder ggf. verlinkt werden. Aktuell ist das nur für Österreich und die Schweiz der Fall, es gibt aber viele weitere Beispiele (UK, USA, etc.). --MB-one (Diskussion) 17:37, 28. Sep. 2016 (CEST)Beantworten

Hinweise auf andere Artikel sind natürlich wünschenswert und zulässig, begründen aber keinen Baustein. Der Artikel beginnt mit "im deutschen Strafprozessrecht" und steht in der Kategorie:Strafprozessrecht (Deutschland), behandelt also einen Gegenstand des deutschen Rechts. Das legitimiert die Entfernung des Bausteins "deutschlandlastig". -- Stechlin (Diskussion) 17:41, 28. Sep. 2016 (CEST)Beantworten

Strafbefehlsverfahren (Deutschland)[Quelltext bearbeiten]

Strafbefehl mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr und Strafaussetzung zur Bewährung fehlt wohl bei notwendiger Verteidigung (Siehe § 408b StPO). --Pistazienfresser (Diskussion) 20:07, 23. Apr. 2023 (CEST)Beantworten